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   BGH, 30.09.1986 - 1 StR 505/86   

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https://dejure.org/1986,16816
BGH, 30.09.1986 - 1 StR 505/86 (https://dejure.org/1986,16816)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1986 - 1 StR 505/86 (https://dejure.org/1986,16816)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1986 - 1 StR 505/86 (https://dejure.org/1986,16816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung bei einer Vergewaltigung - Überprüfbarkeit der Überzeugungsbildung des Tatrichters durch das Revisionsgericht - Unterstützende Wirkung eines Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 505/86
    Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungsgrundsätze verstößt (vgl. BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 146, 148).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 505/86
    Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungsgrundsätze verstößt (vgl. BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 146, 148).
  • BGH, 03.02.1983 - 1 StR 823/82

    Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach zu Unrecht erlittener

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 505/86
    Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungsgrundsätze verstößt (vgl. BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 146, 148).
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 413/84

    Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens bei einem

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 505/86
    Diese Feststellungen hätten der Strafkammer trotz Fehlens einer Blutprobe Anlaß geben müssen, zu untersuchen und anzugeben, von welcher höchstm öglichen Blutalkoholkonzentration sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 506; BGH NJW 1986, 1623).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 505/86
    Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkaholmenge - es ging hier um elf Bier, wobei das Urteil nicht mitteilt, wie groß die Gläser waren und ob es sich um 0, 5 l - Flaschen handelte - hätte sie 10 % Resorptionsdefizit (BGH VRS 71, 177, 178) sowie einen stündlichen Abbau von 0, 1%o (BGH NStZ 1986, 311) zugrunde legen müssen.
  • BGH, 22.04.1986 - 4 StR 1/86

    Berechnung der in durch einen Angeklagten konsumierten Bier enthaltenen

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 505/86
    Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkaholmenge - es ging hier um elf Bier, wobei das Urteil nicht mitteilt, wie groß die Gläser waren und ob es sich um 0, 5 l - Flaschen handelte - hätte sie 10 % Resorptionsdefizit (BGH VRS 71, 177, 178) sowie einen stündlichen Abbau von 0, 1%o (BGH NStZ 1986, 311) zugrunde legen müssen.
  • BGH, 09.09.1982 - 4 StR 460/82

    Abgrenzung zwischen erheblich verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 505/86
    Es liegt nahe, daß dann eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens - ihr stünden zielgerichtetes Vorgehen und äußerlich geordnetes Verhalten nicht ohne weiteres entgegen (BGH NStZ 1983, 19 m.w.Nachw.) - anzunehmen gewesen wäre.
  • BGH, 25.11.1986 - 1 StR 617/86

    Schluss auf ein intaktes Hemmungssvermögen bei zielgerichtetem Verhalten ohne

    Der neue Tatrichter wird bei der Nachprüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beachten haben - wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat -, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem trinkgewohnten Angeklagten zielgerichtetes Verhalten ohne Ausfallerscheinungen nicht ohne weiteres den Schluß auf ein intaktes Hemmungsvermögen zuläßt (vgl. u.a. BGH NStZ 1983, 19; 1982, 243, 376; 1981, 298) und bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund der genossenen Alkoholmenge zu Gunsten des Angeklagten nur ein Resorptionsdefizit von 10 % berücksichtigt werden darf (BGH, Beschl. vom 30. September 1986 - 1 StR 505/86; BGH VRS 71, 177, 178).
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