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   BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96   

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BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96 (https://dejure.org/1997,2035)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1997 - VI ZR 335/96 (https://dejure.org/1997,2035)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96 (https://dejure.org/1997,2035)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilweiser Übergang eines Schadensersatzanspruches eines Beamten auf den Versorgungsträger bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung - Annahme eines Quotenvorrechts des verletzten Beamten - Quotenvorrecht des Dienstherrn allgemein oder für den Fall einer ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Quotenvorrecht beim Regreß des Dienstherrn

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRRG § 52; LBG SH § 103 a
    Kein Quotenvorrecht des Dienstherrn bei privater Krankenversicherung des Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRRG § 52; SchlHLandesbeamtenG § 103a
    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 237
  • MDR 1998, 45
  • NZV 1997, 512
  • VersR 1997, 1537
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 151/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96
    Das Verbot der Verschlechterung des Ergebnisses zu Lasten des Rechtsmittelführers (vgl. § 536 ZPO) betrifft lediglich den in der Urteilsformel enthaltenen Ausspruch, nicht dessen Begründung (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 151/59 - VersR 1961, 374).
  • BGH, 13.10.1970 - VI ZR 31/69

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Übergang

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96
    Dem steht - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht die Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 1970 (- VI ZR 31/69 - VersR 1971, 127, 129) entgegen.
  • BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55

    Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96
    aa) Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 9. November 1956 (BGHZ 22, 136) zu §§ 139 DBG, 168 BBG, 175 LBG Nordrhein-Westfalen in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und den in einer früheren Entscheidung (BGHZ 13, 28, 32) angestellten Erwägungen entschieden, der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers dürfe sich nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen habe; nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens verbleibe, gehe auf den Versorgungsträger über; diesem stehe also ein sogenanntes Quotenvorrecht nicht zu.
  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 168/96

    Vertretung einer Sparkasse in einem Rechtsstreit

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96
    Eine solche bewußte Abstimmung zum Zwecke der Vereinheitlichung des Beamtenrechts begründet die Revisibilität (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66 - VersR 1967, 902, 903; BGHZ 34, 375, 377 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - z.V.b.).
  • OLG Schleswig, 03.09.1996 - 9 U 34/96
    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung auszugsweise in NZV 1997, 79 f. veröffentlicht ist, haften die Beklagten für den Unfallschaden als Gesamtschuldner zumindest zu 70%; dem Verletzten sei kein höherer Mitverursachungsanteil als 30% zuzurechnen.
  • BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60

    Dienstunfall eines Beamten

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96
    Eine solche bewußte Abstimmung zum Zwecke der Vereinheitlichung des Beamtenrechts begründet die Revisibilität (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66 - VersR 1967, 902, 903; BGHZ 34, 375, 377 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - z.V.b.).
  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96
    aa) Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 9. November 1956 (BGHZ 22, 136) zu §§ 139 DBG, 168 BBG, 175 LBG Nordrhein-Westfalen in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und den in einer früheren Entscheidung (BGHZ 13, 28, 32) angestellten Erwägungen entschieden, der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers dürfe sich nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen habe; nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens verbleibe, gehe auf den Versorgungsträger über; diesem stehe also ein sogenanntes Quotenvorrecht nicht zu.
  • BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66

    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf einen öffentlichen Versorgungsträger bei

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96
    Eine solche bewußte Abstimmung zum Zwecke der Vereinheitlichung des Beamtenrechts begründet die Revisibilität (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66 - VersR 1967, 902, 903; BGHZ 34, 375, 377 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - z.V.b.).
  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 377/21

    Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger

    Das sogenannte Quotenvorrecht des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger ist durch die zum 1. Januar 2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 VVG) nicht entfallen (Fortführung Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237 und vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103).

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237) sei auch durch die Einführung einer Versicherungspflicht des Beihilfeberechtigten über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil nicht überholt.

    Hieran hat der Senat seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66, VersR 1967, 902; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88, BGHZ 106, 381, 386 f., juris Rn. 21; vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 9; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9).

    Daraus folge, dass jedem Beamten unabhängig von seiner konkreten Bedürftigkeit generell ein Quotenvorrecht zuzuerkennen sei (vgl. Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 11, 13).

    Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats davon abgesehen, ein Quotenvorrecht des Dienstherrn allgemein oder für den Fall einer ergänzenden privaten Krankenversicherung des Beamten (etwa als Eintritt des Versorgungsträgers in das dem geschädigten Beamten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber seinem privaten Krankenversicherer zustehende Quotenvorrecht) anzuordnen (Senat, Urteil vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13).

    Doch sieht sich der Senat auch angesichts dieser Vorteilsverschiebung an einem anderen Verständnis gehindert, nachdem der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterhin davon abgesehen hat, das Quotenvorrecht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn allgemein oder zumindest für den Fall der Deckung des verbleibenden Schadens durch die private Krankenversicherung des Beamten zu modifizieren, etwa durch einen Eintritt des Beihilfeträgers in das dem geschädigten Beamten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber seinem privaten Krankenversicherer zustehende Quotenvorrecht (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13).

  • BGH, 10.02.1998 - VI ZR 139/97

    Quotenvorrecht des Beamten

    Das sog. Quotenvorrecht des Beamten besteht auch dann, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96 VersR 1997, 1537).

    Der Senat hat diese Rechtsprechung zum sog. Quotenvorrecht des Beamten, nach der nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten (oder der Hinterbliebenen) verbleibt, auf den Dienstherrn übergeht, wiederholt, zuletzt durch Urteil vom 30. September 1997 (VI ZR 335/96 - VersR 1997, 1537 ff.) bestätigt.

    Das hat der Senat im Urteil vom 30. September 1997 (aaO) näher ausgeführt.

  • OLG Celle, 12.02.2020 - 14 U 179/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Anspruchsübergang auf den

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zum sog. Quotenvorrecht des Beamten, nach der nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten (oder der Hinterbliebenen) verbleibt, auf den Dienstherrn übergeht, stets wiederholt und bestätigt (vgl. BGH, vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96 - BGH, Urteil vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97 -, Rn. 9, juris m.w.N.).
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