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   BGH, 30.09.2010 - IX ZB 280/09   

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BGH, 30.09.2010 - IX ZB 280/09 (https://dejure.org/2010,7700)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2010 - IX ZB 280/09 (https://dejure.org/2010,7700)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09 (https://dejure.org/2010,7700)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 InsO, § 57 InsO, § 59 InsO, § 92 InsO
    Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 InsO, § 57 InsO, § 59 InsO, § 92 InsO
    Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters trotz Fehlens eines von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts des einzelnen Gläubigers

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters trotz Fehlens eines von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts des einzelnen Gläubigers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgelehnter Antrag auf Sonderinsolvenzverwalter; Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 940
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 187/08

    Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzgläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - IX ZB 280/09
    Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5).

    Dem einzelnen Insolvenzgläubiger oder auch mehreren einzelnen Insolvenzgläubigern gemeinsam steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, selbst wenn dieser einen Gesamtschaden nach § 92 InsO geltend machen soll (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 2 ff, insbesondere 7 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08).

    Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das aber der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubigergesamtheit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO S. 530 Rn. 9).

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 54/04

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - IX ZB 280/09
    Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5).
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 84/08

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - IX ZB 280/09
    Dem einzelnen Insolvenzgläubiger oder auch mehreren einzelnen Insolvenzgläubigern gemeinsam steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, selbst wenn dieser einen Gesamtschaden nach § 92 InsO geltend machen soll (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 2 ff, insbesondere 7 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08).
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - IX ZB 280/09
    Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5).
  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14

    Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des

    Zur Durchsetzung einer solchen Entscheidung kommt entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Beschwerderecht jedes einzelnen Gläubigers in Betracht (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5).
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 58/15

    Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen

    Ebenso wenig hat der einzelne Gläubiger ein Antragsrecht auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters und ein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15, ZInsO 2016, 1430 Rn. 10).

    Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubigergesamtheit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016, aaO).

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZB 21/15

    Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Bestellungsbeschlusses der

    Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2 ff, insb. 7 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5).

    Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO beschwerdebefugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30. September 2010 aaO).

    § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO dienen nur dazu, eine Entscheidung der Gläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines einzelnen Gläubigers zu verwirklichen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 30. September 2010 aaO).

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZB 83/15

    Wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung bzgl. der Bestellung eines

    Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2 ff, insb. 7 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5).

    Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO beschwerdebefugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30. September 2010 aaO).

    § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO dienen nur dazu, eine Entscheidung der Gläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines einzelnen Gläubigers zu verwirklichen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 30. September 2010 aaO).

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