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   BGH, 30.09.2021 - V ZB 133/19   

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https://dejure.org/2021,44170
BGH, 30.09.2021 - V ZB 133/19 (https://dejure.org/2021,44170)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2021 - V ZB 133/19 (https://dejure.org/2021,44170)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2021 - V ZB 133/19 (https://dejure.org/2021,44170)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 30 ZVG, Zwangsversteigerungsgesetz (§ ... 22 Abs. 1 Nr. 4, § 77 Abs. 2, § 322 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AO, § 28 Abs. 2 ZVG, § 322 Abs. 3 Satz 3 AO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 28 Abs. 2ZVG, § 28 ZVG, § 322 Abs. 3 Satz 2 AO, § 572 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gemeindliche Zwangsversteigerung in ein Grundstück

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1; VwVGBbg § 13 Abs. 1
    Einstweilige Einstellung einer aus einem Verwaltungsakt betriebenen Immobiliarvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gemeindliche Zwangsversteigerung in ein Grundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung einer durch Verwaltungsakt titulierten Forderung (IVR 2022, 59)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2022, 92
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19

    Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - V ZB 133/19
    Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin), eine brandenburgische Gemeinde, betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes sowie eines weiteren Grundstücks (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 ff.) des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Schuldner) wegen rückständiger Erschließungsbeiträge und Säumniszuschlägen.

    Insoweit wird auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren Bezug genommen (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 6 f.).

    b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die - vollen Umfangs überprüfbare (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 14 mwN) - Auslegung des Beschwerdegerichts, der Schriftsatz der Gläubigerin vom 7. Juni 2019 enthalte die Bewilligung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 ZVG.

    Wegen der näheren Begründung dieser Auslegung wird auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren verwiesen (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 15 ff.).

    a) Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel dann, wenn die vollstreckende Behörde - wie hier - mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen (näher Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 18 ff.).

    Auch hat das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, ob innerhalb der nach § 28 ZVG zu setzenden Frist der Mangel beseitigt wird, sondern nur, ob die Behörde das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen neuerlich bestätigt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 22 f.).

    Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 24 mwN).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Interesse der Beteiligten übereinstimmend auf die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gerichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 25).

  • BGH, 22.02.2001 - III ZB 71/99

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - V ZB 133/19
    Zwar erfährt der Grundsatz, wonach die Einführung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde unzulässig ist, eine Ausnahme bei Tatsachen, die die prozessuale Rechtslage erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verändern oder vom Gericht der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99, NJW 2001, 1730 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Mit Beschlüssen vom 2. Dezember 2021 - 3 K 37/17 und 3 K 52/17 - stellte das Amtsgericht Strausberg die Verfahren der betreibenden Gemeinde aus den Beschlagnahmebeschlüssen vom 6. April 2017 und vom 3. September 2018 unter Beachtung von Beschlüssen des BGH vom 30. September 2021 - V ZB 133/19 - und vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19 - gemäß § 28 ZVG einstweilen ein.
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