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   BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51   

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BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51 (https://dejure.org/1952,2508)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1952 - 4 StR 683/51 (https://dejure.org/1952,2508)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1952 - 4 StR 683/51 (https://dejure.org/1952,2508)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
    Sie wird es aber, wenn das Bild für den durchschnittlichen Betrachter eine Beziehung auf das Geschlechtliche (RGSt 61, 382), auf einen geschlechtlichen Vorgang (RGSt 61, 293) erkennbar macht und dadurch sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; das kann zunächst geschehen durch den abgebildeten Vorgang selbst oder durch Anzüglichkeiten wie die Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, die herausfordernde Haltung oder Stellung des Körpers, den lüsternen Gesichtsausdruck usw. Wie bei den Sittlichkeitsverbrechen überhaupt (BGHSt 1, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]), so können aber auch begleitende, äusserlich erkennbare Umstände eine an sich einwandfreie Abbildung des nackten Körpers zu einer unzüchtigen machen, indem z.B. schlüpfriger Text auf die Abbildung Bezug nimmt (RGSt 31, 260) und ihr dadurch in den Augen des Lesers eine verletzende geschlechtliche Betonung verleiht.
  • RG, 06.11.1893 - 2597/93

    Darf eine Schrift, Abbildung oder Darstellung schon um deshalb als "unzüchtig"

    Auszug aus BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
    Unzüchtige Zwecke genügen nicht (RGSt 24, 365), einwandfreie entschuldigen nicht (RGSt 26, 370).
  • RG, 20.09.1898 - 2213/98

    1. Sind Schriften, Abbildungen oder Darstellungen nur dann als unzüchtig

    Auszug aus BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
    Sie wird es aber, wenn das Bild für den durchschnittlichen Betrachter eine Beziehung auf das Geschlechtliche (RGSt 61, 382), auf einen geschlechtlichen Vorgang (RGSt 61, 293) erkennbar macht und dadurch sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; das kann zunächst geschehen durch den abgebildeten Vorgang selbst oder durch Anzüglichkeiten wie die Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, die herausfordernde Haltung oder Stellung des Körpers, den lüsternen Gesichtsausdruck usw. Wie bei den Sittlichkeitsverbrechen überhaupt (BGHSt 1, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]), so können aber auch begleitende, äusserlich erkennbare Umstände eine an sich einwandfreie Abbildung des nackten Körpers zu einer unzüchtigen machen, indem z.B. schlüpfriger Text auf die Abbildung Bezug nimmt (RGSt 31, 260) und ihr dadurch in den Augen des Lesers eine verletzende geschlechtliche Betonung verleiht.
  • RG, 20.04.1888 - 778/88

    Kann neben der auf Grund des §. 40 St.G.B.'s angeordneten Einziehung von

    Auszug aus BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
    Diese weitergehende Massnahme kann neben der Unbrauchbarmachung ausgesprochen werden (RGSt 17, 311; 36, 146).
  • RG, 15.12.1910 - 3 D 969/10

    Wann sind Schriften und Abbildungen im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 1 St.G.B.'s

    Auszug aus BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
    Dagegen muss der mit der Verbreitung verfolgte Zweck ausser Betracht bleiben (RGSt 35, 133; 44, 178); sonst könnte der notwendige Schutz der sittlichen Ordnung zu sehr eingeengt werden, weil ein künstlerischer, wissenschaftlicher oder belehrender Zweck den Vorwurf der Unzüchtigkeit leicht aus dem Wege räumen würde (Peters JR 1950, 97 ff).
  • RG, 21.02.1902 - 4935/01

    Ist der objektive Inhalt unzüchtiger Abbildungen nur in dem zu finden, was sie

    Auszug aus BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
    Dagegen muss der mit der Verbreitung verfolgte Zweck ausser Betracht bleiben (RGSt 35, 133; 44, 178); sonst könnte der notwendige Schutz der sittlichen Ordnung zu sehr eingeengt werden, weil ein künstlerischer, wissenschaftlicher oder belehrender Zweck den Vorwurf der Unzüchtigkeit leicht aus dem Wege räumen würde (Peters JR 1950, 97 ff).
  • RG, 10.05.1927 - I 201/27

    1. Ist die Revision des angeklagten Zeichners zulässig, wenn er wegen Mangels des

    Auszug aus BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
    Sie wird es aber, wenn das Bild für den durchschnittlichen Betrachter eine Beziehung auf das Geschlechtliche (RGSt 61, 382), auf einen geschlechtlichen Vorgang (RGSt 61, 293) erkennbar macht und dadurch sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; das kann zunächst geschehen durch den abgebildeten Vorgang selbst oder durch Anzüglichkeiten wie die Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, die herausfordernde Haltung oder Stellung des Körpers, den lüsternen Gesichtsausdruck usw. Wie bei den Sittlichkeitsverbrechen überhaupt (BGHSt 1, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]), so können aber auch begleitende, äusserlich erkennbare Umstände eine an sich einwandfreie Abbildung des nackten Körpers zu einer unzüchtigen machen, indem z.B. schlüpfriger Text auf die Abbildung Bezug nimmt (RGSt 31, 260) und ihr dadurch in den Augen des Lesers eine verletzende geschlechtliche Betonung verleiht.
  • RG, 17.01.1895 - 4269/94

    Inwieweit kann in der öffentlichen Ausstellung objektiv nicht unzüchtiger

    Auszug aus BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
    Unzüchtige Zwecke genügen nicht (RGSt 24, 365), einwandfreie entschuldigen nicht (RGSt 26, 370).
  • RG, 27.09.1927 - I 576/27

    Zum Begriffe der Unzüchtigkeit im § 184 Nr. 1 StGB.

    Auszug aus BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
    Sie wird es aber, wenn das Bild für den durchschnittlichen Betrachter eine Beziehung auf das Geschlechtliche (RGSt 61, 382), auf einen geschlechtlichen Vorgang (RGSt 61, 293) erkennbar macht und dadurch sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; das kann zunächst geschehen durch den abgebildeten Vorgang selbst oder durch Anzüglichkeiten wie die Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, die herausfordernde Haltung oder Stellung des Körpers, den lüsternen Gesichtsausdruck usw. Wie bei den Sittlichkeitsverbrechen überhaupt (BGHSt 1, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]), so können aber auch begleitende, äusserlich erkennbare Umstände eine an sich einwandfreie Abbildung des nackten Körpers zu einer unzüchtigen machen, indem z.B. schlüpfriger Text auf die Abbildung Bezug nimmt (RGSt 31, 260) und ihr dadurch in den Augen des Lesers eine verletzende geschlechtliche Betonung verleiht.
  • BGH, 17.09.1953 - 4 StR 270/53

    Rechtsmittel

    Die blosse Abbildung nackter Körper ist nach einhelliger Meinung noch nicht unzüchtig, auch dann nicht, wenn sie Geschlechtsmerkmale z.B. die Frauenbrust preisgibt; denn eine solche Darstellung bringt ebensowenig etwas Züchtiges oder Unzüchtiges zum Ausdruck wie der unverhüllte Körper selbst (Urteil des Senats vom 30. Oktober 1952 - 4 StR 683/51); sie ist im allgemeinen nicht einmal schamverletzend (BGHSt 1, 289).
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