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   BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86   

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BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86 (https://dejure.org/1986,818)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1986 - 4 StR 456/86 (https://dejure.org/1986,818)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 456/86 (https://dejure.org/1986,818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines Rechtsfehlers - Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände bei Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85

    Zulässigkeit einer Strafzumessung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985; - 4 StR 541/85).

    Notwendig ist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 541/85).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985; - 4 StR 541/85).

    In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39, 40).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Notwendig ist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 541/85).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Bei der Gewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Momente eine Rolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den Revisionsrichter ausschließen (BGHSt 27, 2, 3).
  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Insoweit gilt als Auslegungskriterium, daß "besondere Umstände" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985; - 4 StR 541/85).
  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muß ergeben, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80].
  • BGH, 12.06.1986 - 4 StR 215/86

    Erfordernis einer Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 StR 215/86).
  • BGH, 19.11.1981 - 3 StR 566/81

    Strafaussetzung zur Bewährung - Voraussetzungen - Besondere Umstände

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 StR 215/86).
  • BGH, 09.11.1982 - 5 StR 493/82

    Zulässigkeit der Berücksichtigung der Vorgeschichte und die Folgen des

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
    Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 StR 215/86).
  • BGH, 20.01.2004 - 1 StR 319/03

    Körperverletzung (tatbestandlicher Heileingriff; hypothetische Einwilligung;

    In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
  • BGH, 29.04.2010 - 3 StR 314/09

    Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG aufgehoben

    In Zweifelsfällen hat es die Bewertung durch das Tatgericht hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

    Dieses vollzieht keine exakte Richtigkeitskontrolle (BGHSt 27, 2, 3) und hat die Bewertung des Tatrichters im Zweifel hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).

    Es kann daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraumes liegt (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).

  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 m.w. Nachw.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).

    Notwendig ist insoweit lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] /272; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 591/03

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei Verdeckungsmord

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 6).
  • BGH, 23.07.1992 - 4 StR 194/92

    Strafbarkeit bei Blankettstrafgesetzen - Illegaler Einsatz von Hormonen bei der

    Der Bundesgerichtshof hat in Fällen der vorliegenden Art wiederholt Veranlassung genommen darauf hinzuweisen, daß es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen den Angeklagten entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 1 und 6; Urteil des Senats vom 4. Juni 1992 - 4 StR 99/924 StR 99/92).
  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 441/10

    Strafzumessung (revisionsgerichtliche Kontrolle; Doppelverwertungsverbot;

    Dies gilt in gleicher Weise für die Bildung der Gesamtstrafe (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 456/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1; vom 1. März 1990 - 4 StR 61/90, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.2004 - 1 Ss 105/03

    Diebstahl: Vollendung der Wegnahme; "Einbrechen" bei Öffnen eines verschlossenen

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (vgl. BGHSt 17, 35 ; 29, 319 jeweils m. w. N.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
  • BGH, 02.06.1999 - 5 StR 112/99

    Obhutsverhältnis; Sexueller Mißbrauch Schutzbefohlener; Gewalt iSv § 177 StGB

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 6 m.w.N.
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00

    Verfolgungsverjährung; Verfahrenshindernis; Nötigung bei zur Tatzeit

    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).
  • BGH, 14.01.2003 - 1 StR 457/02

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Waffendelikten (Dauerstraftat); Strafzumessung

  • BGH, 22.10.2002 - 5 StR 441/02

    Strafzumessung (Revisibilität; gerechter Schuldausgleich); bewaffneter

  • BGH, 05.11.1997 - 5 StR 504/97

    Maskierung als Strafzumessungsmerkmal bei einem Raub - Strafzumessung im

  • BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06

    Strafzumessung (Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle; Berücksichtigung

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 348/97

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexueller

  • BGH, 03.08.2011 - 2 StR 207/11

    Strafzumessung bei einer gefährlichen Körperverletzung zulasten eines "linken

  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 281/00

    Bedingter Vorsatz beim Totschlag; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

  • BGH, 14.01.2003 - 1 StR 457/02
  • BGH, 28.06.2004 - AnwSt (R) 16/03

    Zurückweisung von Rechtsmitteln gegen anwaltsgerichtliche Maßnahmen

  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 90/99

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht, beamtenrechtliche

  • BGH, 22.11.1995 - 3 StR 478/95

    Strafzumessung - Notar - Grundstücksgeschäfte - Untreue

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 507/95

    Tatrichter - Minder schwerer Fall - Gebotene Gesamtwürdigung - Milderungsgründe -

  • BGH, 24.03.1999 - 3 StR 556/98

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung des Tatrichters durch das Revisionsgericht

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 525/89

    Revision wegen falscher Strafzumessung durch den Richter - Beurteilung, ob eine

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 226/96

    Angemessenes Verhältnis der Strafe zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der

  • BGH, 19.03.1997 - 2 StR 619/96

    Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters - Zuständigkeit des

  • BGH, 14.05.1997 - 3 StR 40/97

    Strafzumessung als Aufgabe des Tatrichters - Möglichkeit der revisionsrechtlichen

  • BGH, 14.12.1995 - 4 StR 676/95

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts - Revisionsrechtlicher

  • BGH, 28.06.1995 - 3 StR 122/95

    Fakultative Milderung - Obligatorische Milderung - Revision - Revisionsbegründung

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 129/94

    Revisionsgericht - Strafzumessung - Tatrichter - Kompetenz - Überprüfung

  • BGH, 16.05.1989 - 1 StR 146/89

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes -

  • BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87

    Strafzumessung als grundsätzliche Aufgabe des Tatrichters - Eingreifen des

  • BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87

    Strafzumessung auf Grund des Eindrucks des Tatrichters über Tat und

  • LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90

    Unvereinbarkeit eines Schuldspruchs mit rechtsstaatlichen Maßstäben bei grob

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