Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1990 - 1 StR 488/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1834
BGH, 30.10.1990 - 1 StR 488/90 (https://dejure.org/1990,1834)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1990 - 1 StR 488/90 (https://dejure.org/1990,1834)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 488/90 (https://dejure.org/1990,1834)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1834) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Persönliche Verhältnisse - Angeklagter - Wiedergabe im Urteil - Selbstzweck - Schuldfrage - Straffrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.08.1976 - 1 StR 473/76

    Verurteilung wegen Diebstahls - Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - 1 StR 488/90
    Richtig ist, daß die Rechtsprechung einen sachlichrechtlichen Fehler angenommen hat, wenn das Urteil "keinerlei Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse" aufweist und nicht erkennen läßt, daß das Gericht sich um deren Klärung bemüht hat (BGH NJW 1976, 2220); wenn "insbesondere bei schweren Schuldvorwürfen" (im entschiedenen Fall versuchter Mord und versuchte Vergewaltigung, geahndet mit fünf Jahren sechs Monaten Jugendstrafe) die persönlichen Verhältnisse unerörtert bleiben (BGH NStZ 1981, 389).
  • BGH, 16.07.1981 - 4 StR 358/81

    Verdrängung von tatbestandlich verwirklichter sexueller Nötigung durch versuchte

    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - 1 StR 488/90
    Richtig ist, daß die Rechtsprechung einen sachlichrechtlichen Fehler angenommen hat, wenn das Urteil "keinerlei Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse" aufweist und nicht erkennen läßt, daß das Gericht sich um deren Klärung bemüht hat (BGH NJW 1976, 2220); wenn "insbesondere bei schweren Schuldvorwürfen" (im entschiedenen Fall versuchter Mord und versuchte Vergewaltigung, geahndet mit fünf Jahren sechs Monaten Jugendstrafe) die persönlichen Verhältnisse unerörtert bleiben (BGH NStZ 1981, 389).
  • BGH, 24.04.2007 - 4 StR 558/06

    Betrug (Feststellung des Vermögensschadens; Eingehungsbetrug: konkrete,

    Dies stellt hier einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02

    Beschränkung der Revision (Trennbarkeit; Widerspruchsfreiheit); Anordnung einer

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird deshalb unter Ausschöpfung der - auch von der Revision aufgezeigten - Möglichkeiten genauere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8 bis 12; 15; 17 und 18; NStZ-RR 1999, 46).
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 776/95

    Beweisaufnahme - Bestimmtheit - Beweistatsache - Beweisantrag - Hilfsbeweisantrag

    d) Schließlich wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten - von Auswirkungen auf die Schuldfrage abgesehen - in dem Umfang erforderlich sind, in dem sie bestimmenden Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch haben (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12; BGH NStZ 1996, 49).
  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Auslegung einer als

    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98

    Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung - Aufklärungspflicht und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 29.06.1999 - 4 StR 271/99

    Beweiswürdigung; Hemmschwelle Tötungsdelikte; Versuch des Totschlages; Bedingter

    Die schriftlichen Urteilsgründe geben dem Senat allerdings Anlaß zu dem Hinweis, daß die äußerst knappen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten - wie auch der früheren Mitangeklagten - nicht ohne weiteres den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Begründung gerecht werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8 bis 10, 12, 17.18).
  • BGH, 05.07.2005 - 3 StR 184/05

    Urteilsgründe (persönlicher Werdegang des Angeklagten)

    Sie sind nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in die Urteilsgründe - von hier nicht ersichtlichen Auswirkungen auf die Schuldfrage abgesehen - nur in dem Umfang aufzunehmen, in dem sie von bestimmendem Einfluß auf die Straffrage und den übrigen Rechtsfolgenausspruch sind (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 15; vgl. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 268).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 464/98

    Aufklärung der Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 22/09

    Anforderungen an die Feststellung des persönlichen Werdegangs des Angeklagten und

    Sie sind in dem Umfang zu treffen, in dem sie von bestimmendem Einfluss auf die Rechtsfolgenseite sind (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 15, 20).
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

    Die Strafkammer war gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile oder die Vernehmung nahestehender Personen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 1, 8, 9, 10 und 12;Beschluß des Senats vom 27. Januar 1995 - 2 StR 753/94).
  • BGH, 11.03.1992 - 5 StR 79/92

    Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten als Revisionsgrund

  • OLG Köln, 07.04.2009 - 81 Ss 3/09
  • BGH, 27.01.1995 - 2 StR 753/94

    Persönliche Verhältnisse - Revision - Aufhebung des Strafausspruchs

  • OLG Köln, 30.11.2006 - 83 Ss 96/06
  • OLG Köln, 10.11.2006 - 82 Ss 134/06
  • OLG Köln, 10.10.2006 - 83 Ss 63/06
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht