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   BGH, 30.10.1997 - I ZR 142/95   

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https://dejure.org/1997,5414
BGH, 30.10.1997 - I ZR 142/95 (https://dejure.org/1997,5414)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1997 - I ZR 142/95 (https://dejure.org/1997,5414)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - I ZR 142/95 (https://dejure.org/1997,5414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Irreführende Werbung für ein Grundwerk mit Nachlieferungen - Bedeutung der Aufmachung und des Inhalts des Bestellformulars - Täuschung durch Verschweigen einer Tatsache - Kriterien für die Beurteilung der Irreführungsgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages; Irreführung durch unzureichende Hinweise auf eine Verpflichtung zum Bezug von Ergänzungslieferungen zu einem Grundwerk; Zulässiger Inhalt einer Unterlassungsverfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - I ZR 142/95
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht hinreichend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urt. v. 05.06.1997 - I ZR 69/95, WRP 1998, 42, 45 f. - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

    Daher würde die Entscheidung über die Wettbewerbswidrigkeit eines weiteren vom Beklagten verwendeten Bestellformulars in das Vollstreckungsverfahren verlagert und damit für den Beklagten als Unterlassungsschuldner eine nicht erträgliche Unsicherheit über die Reichweite des ihm auferlegten Unterlassungsgebots geschaffen (BGH WRP 1998, 42, 46 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

    Dieser Zusatz hätte für sich auch die Deutung gerechtfertigt, daß der Kläger damit lediglich die konkrete Verletzungsform und solche weiteren Verletzungsformen angreifen wollte, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 [BGH 11.10.1990 - I ZR 35/89] li.Sp. unten - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; WRP 1998, 42, 46 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren gebieten es, in einem solchen Fall den Kläger nicht wegen eines Umstandes, der erstmals in der Revisionsinstanz bedeutsam geworden ist, Klageabweisung in Kauf nehmen zu lassen, die er bei der insbesondere im Wettbewerbsprozeß häufig schwierigen Antragsformulierung vor dem Tatrichter nicht abzusehen vermochte (BGH WRP 1998, 42, 46 f. - Unbestimmter Unterlassungsantrag III m.w.N.).

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - I ZR 142/95
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht hinreichend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urt. v. 05.06.1997 - I ZR 69/95, WRP 1998, 42, 45 f. - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

    Dieser Zusatz hätte für sich auch die Deutung gerechtfertigt, daß der Kläger damit lediglich die konkrete Verletzungsform und solche weiteren Verletzungsformen angreifen wollte, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 [BGH 11.10.1990 - I ZR 35/89] li.Sp. unten - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; WRP 1998, 42, 46 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

  • BGH, 17.09.1969 - I ZR 35/68

    Lockvogel

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - I ZR 142/95
    Daß ein solcher Irrtum nicht von vornherein ausgeschlossen sein muß, zeigt sich schon daran, daß der Verkehr auch aus der herausgestellten Werbung für eine oder mehrere besonders preisgünstige Waren den Schluß auf eine besondere Preisgünstigkeit des Gesamtangebots des Werbenden ziehen kann (BGHZ 52, 302, 306 [BGH 17.09.1969 - I ZR 35/68] - Lockvogel).
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 59/93

    Neues Informationssystem - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - I ZR 142/95
    Denn eine Angabe ist als irreführend gemäß § 3 UWG auch dann zu beanstanden, wenn der angesprochene Verkehr im Zeitpunkt seiner Kaufentscheidung nicht in einem Irrtum befangen, die betreffende Angabe aber geeignet ist, ihn anzulocken und ihn zu veranlassen, sich mit diesem Angebot zu befassen, das er sonst nicht oder nicht in dieser Weise beachtet hätte (BGH, Urt. v. 05.04.1995 - I ZR 59/93, GRUR 1995, 610, 611 - Neues Informationssystem).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, MDR 1991, 505; Urt. v. 30. Oktober 1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rdn. 13).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie "eindeutig" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 38/77, GRUR 1978, 652 = WRP 1978, 656 - mini-Preis; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658 - Elbe-Markt; Urt. v. 29.9.1978 - I ZR 122/76, GRUR 1979, 116, 117 = WRP 1978, 881 - Der Superhit; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend sind Klageanträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie "eindeutig", "angemessen" oder "unübersehbar" in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH NJWE-WettbR 1998, 169, 170; GroßkommUWG/Jacobs, Vor § 13 Abschn. D Rdn. 99; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 321 f.).

  • ArbG Hamburg, 28.02.2024 - 3 Ca 42/23

    Bestimmtheit bei verschiedenen Klagegegenständen

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeid bare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, MDR 1991, 505; Urt. v. 30. Oktober 1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rdnr. 13.).
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2002 - 4 U 151/01

    Wettbewerbsverstoß: Pflichten des Werbenden bei vergleichender Preiswerbung

    Eine Irreführung durch positives Tun (BGH VuR 1998, 285) scheidet aus.
  • ArbG Düsseldorf, 01.12.2017 - 14 Ca 4491/17

    Echte Direktionsrechtserweiterung, Allgemeine Geschäftsbedingung, Grenze,

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 41; 30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 169; 11.10.1990 - I ZR 35/89, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit Nr. 15).
  • ArbG Essen, 07.12.2004 - 2 Ca 2743/04

    Umfang des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im öffentlichen

    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt ( vgl. BGH vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - MDR 1991, 505; BGH vom 30. Oktober 1997 - I ZR 142/95 - NJWE-WettbR 1998, 169, 170; BGH vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97 - MDR 1999, 954 = NJW 1999, 954 = BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 41 = JZ 1999, 848 [BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97] ).
  • OLG München, 25.11.2010 - 29 U 3458/10

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für Orientteppiche "ausnahmslos bis zu

    Denn die Frage, ob ein entsprechender Hinweis deutlich genug ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2005 - I ZR 127/02, juris, Tz, 16 ff. - "statt"-Preis ; BGH, Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 142/95, juris, Tz. 30).
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