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   BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17   

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https://dejure.org/2017,46359
BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17 (https://dejure.org/2017,46359)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17 (https://dejure.org/2017,46359)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17 (https://dejure.org/2017,46359)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 2 DRiG, § 26 Abs 3 DRiG, § 78 Nr 4 Buchst e DRiG, § 79 Abs 2 DRiG, § 80 Abs 2 DRiG
    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch dienstaufsichtliche Maßnahmen; zulässige Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht

  • IWW

    § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e, § 80 Abs. 2 DRiG, § 26 Abs. 3 DRiG, § 26 Abs. 1 DRiG, § 26 Abs. 2 DRiG, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO, § 26 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit; Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer tatrichterlichen Würdigung einer dienstlichen Äußerung oder Erklärung

  • rewis.io

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch dienstaufsichtliche Maßnahmen; zulässige Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 Abs. 3
    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit; Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer tatrichterlichen Würdigung einer dienstlichen Äußerung oder Erklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16

    Würdigung einer Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung mit Blick auf eine

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfantrags (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 13; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13 aaO Rn. 16 f.; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 14; vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14, 22).

    Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 juris Rn. 20; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 21).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 25; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 25).

    Auch insoweit findet bei der tatrichterlichen Würdigung der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des Landgerichts C.    nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung statt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25).

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfantrags (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 13; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13 aaO Rn. 16 f.; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 14; vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14, 22).

    Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 juris Rn. 20; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 21).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 25; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 25).

  • BGH, 12.10.2016 - RiZ(R) 6/13

    Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Weitergabe eines Vorhalts mit

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfantrags (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 13; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13 aaO Rn. 16 f.; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 14; vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14, 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfantrags (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 13; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

    Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 juris Rn. 20; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Auf dieser Grundlage ist es anerkannt, dass sogenannte "verbale Exzesse" der Dienstaufsicht unterfallen (BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21; vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1).

    So hat es das Dienstgericht des Bundes als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass ein Dienstgerichtshof die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", als der Dienstaufsicht unterfallend angesehen hat (Urteil vom 22. Februar 2006 aaO Rn. 22).

  • BGH, 20.01.2011 - RiZ(R) 1/10

    Richterdienstrecht: Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht"; aufsichtsrechtliche

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13 aaO Rn. 16 f.; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 14; vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14, 22).
  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 4/03

    Zulässigkeit von Vorhalten in Bezug auf einzelne Verfahren

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Auch diese stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar, die der dienstgerichtlichen Überprüfung unterliegen (BGH, Urteile vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07, BGHZ 176, 162 Rn. 19; vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433 unter I 2 a).
  • BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Anweisung, bei

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Auch diese stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar, die der dienstgerichtlichen Überprüfung unterliegen (BGH, Urteile vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07, BGHZ 176, 162 Rn. 19; vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433 unter I 2 a).
  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Unzulässig im Rahmen der Dienstaufsicht sind demgegenüber über § 26 Abs. 2 DRiG hinausgehende Maßnahmen, etwa Beanstandung, Missbilligung oder Rüge (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 39 [juris Rn. 14]; vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284 f. [juris Rn. 28]).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine schriftliche

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17
    Unzulässig im Rahmen der Dienstaufsicht sind demgegenüber über § 26 Abs. 2 DRiG hinausgehende Maßnahmen, etwa Beanstandung, Missbilligung oder Rüge (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 39 [juris Rn. 14]; vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284 f. [juris Rn. 28]).
  • BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91

    Überprüfung von Formulierungen in schriftlichen Urteilsgründen im Wege der

  • BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20

    Richter darf in Urteil keine eigenen politischen Auffassungen bekunden (hier:

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass etwa richterliche Äußerungen, die sich in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen und mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Äußerungen]; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Beurteilungen]).

  • BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Form eines Vorhalts wegen

    Ohne Rechtsfehler hat das Dienstgericht angenommen, dass es sich bei der angefochtenen Maßnahme lediglich um einen nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässigen Vorhalt handelt, nicht aber um eine über diese Vorschrift hinausgehende Maßnahme wie etwa eine Beanstandung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25, m.w.N. [zu dienstlichen Beurteilungen]; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 [zu dienstlichen Äußerungen]).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass richterliche Äußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21).

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Die hier erfolgte Würdigung durch den Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden stellt keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dar, da sie nicht auf eine von der richterlichen Unabhängigkeit verbotene direkte oder indirekte Weisung hinausläuft (zur richterlichen Unabhängigkeit bei sogenannten "verbalen Exzessen" vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17 -, juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 4 B 10.19

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter Reaktivierung;

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts gefundene Grenzziehung ist durch die seit dem Jahr 1991 geltende Neuregelung in § 17 GVG nicht hinfällig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ (R) 1/17 - juris Rn. 17; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 59).
  • BGH, 14.10.2021 - RiZ(R) 2/20

    Anforderungen an die Regelbeurteilung eines Richters am Arbeitsgerichts

    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 13; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 2/19
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 -, BGHZ 42, 163, 169; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84 -, BGHZ 93, 238, 243 m.w.N.).

    Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, juris) richterliche Äußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können, selbst wenn sie sich in einem Urteil des Richters befinden (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 28, juris).

  • DG Meiningen, 24.06.2022 - DG 2/21
    Unzulässig sind im Gegensatz dazu über § 26 Abs. 2 DRiG hinausgehende Maßnahmen, wie Beanstandungen, Missbilligungen oder Rügen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83 -, juris, Rn 14; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ (R) 1/17 -, juris, Rn 22).

    Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urt. v. 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17, BeckRS 2017, 133753).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 27.01.2021 - DG 5/19

    Erfolgloser Antrag eines Richters gegen die Weisung der Unterlassung bestimmter

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 -, BGHZ 42, 163, 169; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84 -, BGHZ 93, 238, 243 m.w.N.).

    Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, juris) richterliche Äußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können selbst wenn sie sich in einem Urteil des Richters befinden (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 28, juris).

  • BGH, 29.06.2023 - RiZ(R) 1/22

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängikeit durch eine Maßnahme der

    a) Nach den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. 1. a)) ist der mit den Hilfsanträgen gestellte Prüfungsantrag zulässig, denn der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beanstandeten Passagen in der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe erstellten Beurteilung geeignet sind, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 14).
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