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   BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16   

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https://dejure.org/2017,48704
BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16 (https://dejure.org/2017,48704)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16 (https://dejure.org/2017,48704)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 4/16 (https://dejure.org/2017,48704)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsbegehren bzgl. der Rechtswidrigkeit einer Entlassungsverfügung; Berücksichtigung von Billigkeisgründen bei der Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 12; LBesG NRW § 15 Abs. 2 S. 3
    Feststellungsbegehren bzgl. der Rechtswidrigkeit einer Entlassungsverfügung; Berücksichtigung von Billigkeisgründen bei der Ermessensentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14

    Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe:

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16
    Mit Urteil vom 4. März 2015 (RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782) hat der Senat den Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 26. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen.

    Für das weitere Verfahren hat der Senat Hinweise dazu gegeben, inwiefern die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 Auswirkungen auf die Billigkeitsprüfung bei der Rückforderung von Bezügen haben könne (BGH, Urteil vom 4. März 2015 aaO Rn. 31 ff.).

    Die zutreffende Annahme des Dienstgerichtshofs, die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 habe sich (jedenfalls) mit Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 am 15. Dezember 2011 erledigt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 30), greift die Revision nicht an.

    Weiter zweifelt sie nicht daran, dass für die Anwendung des § 12 BBesG als solche die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 keine Präjudizwirkung hat (BGH, Urteil vom 4. März 2015 aaO Rn. 34).

    Den Angriffen der Revision stand hält auch die Auffassung des Dienstgerichtshofs, die vom Antragsteller behauptete Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 sei kein Billigkeitsgrund im Sinne des § 12 BBesG, so dass es an einem anzuerkennenden schutzwürdigen Interesse rechtlicher oder wirtschaftlicher Art als Voraussetzung für die Zulässigkeit des vom Antragsteller verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens fehle (dazu BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 33 mwN).

    a) Die Frage, ob Billigkeitsgründe vorliegen, die bei der Ermessensentscheidung nach § 12 BBesG zu berücksichtigen sind, ist eine Rechtsfrage, die gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 38 mwN).

    Schon das faktische Leisten von Diensten scheidet als Behaltensgrund aus, wenn Bezüge für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar allein aufgrund der verfahrensrechtlichen Fiktion eines fortdauernden Dienstverhältnisses gezahlt werden, die durch die aufschiebende Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung geführten Angriffs bedingt ist (BVerwG, NJW 1983, 2042; BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 36).

    Erst recht folgt ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch nicht aus der bloßen Möglichkeit des Dienstherrn, faktisch Dienste in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 4. März 2015 aaO; BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 46).

    - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 39 mwN).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 12.81

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge; Rückzahlung von

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16
    Schon das faktische Leisten von Diensten scheidet als Behaltensgrund aus, wenn Bezüge für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar allein aufgrund der verfahrensrechtlichen Fiktion eines fortdauernden Dienstverhältnisses gezahlt werden, die durch die aufschiebende Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung geführten Angriffs bedingt ist (BVerwG, NJW 1983, 2042; BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 36).

    In solchen Fällen stellt sich das vollständige oder teilweise Absehen von der Rückforderung gleichsam als "Gegenleistung" für die erbrachten Dienste dar (BVerwG, NJW 1983, 2042).

    Das gilt auch hier, zumal es für die Billigkeitsentscheidung auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung ankommt (BVerwGE 109, 365, 370 f.; BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 49; BVerwG, NJW 1983, 2042, 2043; ZBR 1990, 80, 81; Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 33 Rn. 11 mwN).

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16
    Der Umstand, dass eine später bestandskräftig gewordene und zurückwirkende Entlassungsverfügung zunächst nicht vollziehbar ist, stellt keinen die Entscheidung in der Hauptsache überdauernden Gesichtspunkt dar (vgl. BVerwGE 24, 92, 98; BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 45; Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 33 Rn. 6 mwN).
  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16
    Das gilt auch hier, zumal es für die Billigkeitsentscheidung auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung ankommt (BVerwGE 109, 365, 370 f.; BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 49; BVerwG, NJW 1983, 2042, 2043; ZBR 1990, 80, 81; Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 33 Rn. 11 mwN).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16
    Das gilt auch hier, zumal es für die Billigkeitsentscheidung auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung ankommt (BVerwGE 109, 365, 370 f.; BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 49; BVerwG, NJW 1983, 2042, 2043; ZBR 1990, 80, 81; Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 33 Rn. 11 mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1978 - IV 1005/78
    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16
    Auch § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB scheiden in solchen Fällen als Anspruchsgrundlage aus (VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 1978 - IV 1005/78, juris Rn. 18).
  • BGH, 15.12.2011 - RiZ(R) 8/10

    Umdeutung des Entlassungtermins eines Richters auf Probe

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16
    Die Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 ist seit dem 15. Dezember 2011 als dem Tag der Verkündung der zweiten Revisionsentscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - RiZ(R) 8/10, juris) mit Wirkung zum 8. Januar 2007 bestandskräftig.
  • BGH, 24.09.2009 - RiZ(R) 6/08

    Eignung eines im staatsanwaltschaftlichen Dienst nichterprobten Richters auf

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16
    Auf die Revision des Antragstellers hob der Senat mit Urteil vom 24. September 2009 (RiZ(R) 6/08, NJW-RR 2010, 270) die Entscheidung des Dienstgerichtshofs wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an den Dienstgerichtshof zurück.
  • BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 15.99

    Nordirak; landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr; inländische

    Auszug aus BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 4/16
    bb) Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Revision aber auch nicht aus einer - revisionsrechtlich zugunsten des Antragstellers zu unterstellenden (BVerwGE 109, 353, 355) - Rechtswidrigkeit der sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009.
  • VG Aachen, 20.09.2018 - 1 K 1987/14

    Richter auf Probe; Entlassung; aufschiebende Wirkung; Rückwirkung; Rückforderung;

    vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - RiZ (R) 4/16 -, juris, Rn. 23.

    Zur Begründung kann auf die Ausführungen in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Dienstgerichtshofs für Richter beim OLG Hamm vom 29. Juli 2016 (2 DGH 1/15) und vom Bundesgerichtshof vom 30. Oktober 2017 (RiZ (R) 4/16) verwiesen werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 1 A 4103/18

    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge von aus Dienstverhältnis entlassenem

    Zur Begründung könne auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen in dem Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht I. vom 29. Juli 2016- 2 DGH 1/15 - und in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2017- RiZ(R) 4/16 - verwiesen werden.
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