Rechtsprechung
BGH, 30.11.1951 - I ZR 72/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1952, 499
- DB 1952, 162
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50
Steckengebliebene Ost-West-Überweisung
Auszug aus BGH, 30.11.1951 - I ZR 72/51
Nach der Rechtsprechung des Senats hätte R. - wenn man zunächst von der Einschaltung der Reichsbank absieht - auf Grund seines Girovertrages mit der C.bank Gutschrift und Auszahlung von der Beklagten verlangen können, wenn die Kontoführung betreffend die 1 Million RM noch vor der im Osten eingetretenen Bankensperre nach Hamburg verlagert worden wäre (AGB Ziff 26; BGHZ 2, 218 ff).Die Kontoführung ist also von da ab rechtlich auf die Empfangsfiliale übergegangen (BGHZ 2, 218 [223 ff]).
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 1, 363 [366]; 2, 218 [227]).
- BGH, 01.06.1951 - I ZR 120/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.11.1951 - I ZR 72/51
Das gilt auch, wenn die Überweisung zu Gunsten eines Dritten erfolgte, zumal wenn dieser, wie hier die Firma R., selbst ein Giro-Konto bei der Empfangsfiliale unterhielt und schon auf Grund seines Girovertrages mit der C.bank die Gutschrift verlangen konnte (Urteile des Senats vom 1. Juni 1951 - I ZR 120/50 - und vom 27. September 1951 - I ZR 47/51 -). - BGH, 27.09.1951 - I ZR 47/51
Umstellung steckengebliebener Banküberweisungen
Auszug aus BGH, 30.11.1951 - I ZR 72/51
Das gilt auch, wenn die Überweisung zu Gunsten eines Dritten erfolgte, zumal wenn dieser, wie hier die Firma R., selbst ein Giro-Konto bei der Empfangsfiliale unterhielt und schon auf Grund seines Girovertrages mit der C.bank die Gutschrift verlangen konnte (Urteile des Senats vom 1. Juni 1951 - I ZR 120/50 - und vom 27. September 1951 - I ZR 47/51 -). - BGH, 06.04.1951 - I ZR 39/50
Ostverbindlichkeiten von Banken
Auszug aus BGH, 30.11.1951 - I ZR 72/51
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 1, 363 [366]; 2, 218 [227]). - BGH, 27.09.1951 - I ZR 91/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.11.1951 - I ZR 72/51
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war hiernach der Klage stattzugeben, wobei sich der Zinsanspruch aus §§ 352, 353 HGB rechtfertigt (Urteil des Senats vom 27.9.1951 - I ZR 91/50 -).
- BGH, 06.10.1953 - I ZR 185/52
Steckengebliebene Ost-West-Überweisung
Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei Überweisungen innerhalb des Filialnetzes derselben Bank ein Übergang von Vermögenswerten von einer Filiale auf die andere mangels rechtlicher Selbständigkeit der Zweigniederlassungen überhaupt nicht denkbar sei, und daß es sich bei der sogenannten Filialdeckung lediglich um innerbetriebliche Maßnahmen der Bank handele, die das Rechtsverhältnis des Kunden zur Bank unberührt lassen (vgl. z.B. Urteil vom 30. November 1951 - I ZR 72/51 - Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk HGB § 355 Nr. 4).