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   BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60   

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BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60 (https://dejure.org/1960,488)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1960 - IV ZR 61/60 (https://dejure.org/1960,488)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1960 - IV ZR 61/60 (https://dejure.org/1960,488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 34, 134
  • NJW 1961, 874
  • MDR 1961, 396
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 201/55

    Anerkennung sowjetzonaler Eheurteile

    Auszug aus BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60
    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 20, 323; 31, 1, 5), [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]sind die Gerichte der sowjetischen Zone deutsche Gerichte.

    Gegenüber dem Rechtssystem der Sowjetzone kommt es, wie in dem BGHZ 20, 323, 335 [BGH 09.05.1956 - IV ZR 201/55] veröffentlichten Urteil dargelegt ist darauf an, hinzuwirken, daß in der Bundesrepublik Deutschland diejenigen Urteile sowjetzonaler Gerichte nicht anerkannt werden, die wegen ihres Inhalts mit den guten Sitten oder dem Zweck eines Deutschen Gesetzes in keiner Weise vereinbar sind.

  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51

    Zuständigkeit in Ehesachen. Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60
    Inland im Sinne dieser Bestimmungen ist allein die Bundesrepublik (BGHZ 7, 218).

    In einem entsprechend liegenden Fall, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik hatte, der beklagte Ehegatte dagegen dagegen noch in der Sowjetzone am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts ansässig ist, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte auch die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Bundesrepublik gegeben sein (BGHZ 7, 218; FamRZ 1956, 183).

  • BGH, 23.04.1958 - IV ZR 10/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60
    Die Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte ist aber, wie der Senat in dem nichtveröffentlichten Urteil vom 23. April 1958 IV ZR 10/58 entschieden hat, auch dann gegeben, wenn an sich nach § 606 ZPO ein Gericht der Bundesrepublik zuständig war, der Kläger aber vor einem Gericht der sowjetischen Zone geklagt hat, weil er dort seinen Wohnsitz hatte, als er die Klage erhob.
  • BGH, 18.09.1959 - III ZR 68/58

    Auflösung der KPD

    Auszug aus BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60
    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 20, 323; 31, 1, 5), [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]sind die Gerichte der sowjetischen Zone deutsche Gerichte.
  • BGH, 11.04.1956 - IV ZR 279/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60
    In einem entsprechend liegenden Fall, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik hatte, der beklagte Ehegatte dagegen dagegen noch in der Sowjetzone am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts ansässig ist, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte auch die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Bundesrepublik gegeben sein (BGHZ 7, 218; FamRZ 1956, 183).
  • RG, 20.01.1928 - II 348/27

    Nichtige Ehe; Doppelehe

    Auszug aus BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60
    Es kommt nicht darauf an, daß die "nichtige Ehe" nach dem jetzt geltenden Recht eine zunächst wirksame aber vernichtbare Ehe ist (vgl. Beitzke, Familienrecht, § 10 III) und nicht nur, wie früher angenommen wurde, eine Ehe, die trotz ihrer Nichtigkeit solange als gültig zu behandeln war, bis sie für nichtig erklärt worden war (RGZ 120, 35, 37).
  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81

    Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung

    Das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Halle/Saale (DDR) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch in der Bundesrepublik wirksam (BGHZ 34, 134).

    Der Bundesgerichtshof hat (in vor dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages ergangenen Entscheidungen) die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des Art. 17 EGBGB für die Bestimmung des Statuts des nachehelichen Unterhalts im innerdeutschen Kollisionsrecht abgelehnt und stattdessen auf den Grundsatz verwiesen, daß die in der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen würden, soweit dem nicht höhere Belange der Allgemeinheit entgegenstehen (BGHZ 34, 134, 151; vgl. auch BGHZ 42, 99, 108) [BGH 14.07.1964 - IV ZR 179/63].

    Er hat daraus abgeleitet, daß sich die nachehelichen Unterhaltsansprüche jedenfalls dann nach dem Recht der Bundesrepublik richten, wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz bereits im Zeitpunkt der Scheidung in der Bundesrepublik hatten (BGHZ 34, 134, 152).

    Die geschlechtsbezogene Anknüpfung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB wäre nach heutigem Rechtsverständnis nicht sachgerecht (vgl. auch schon BGHZ 34, 134, 151); insoweit müßte daher von vornherein nach Ersatzlösungen gesucht werden.

    Für das Scheidungsfolgenrecht und insbesondere die nachehelichen Unterhaltsansprüche ist daher weiterhin von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits früher aufgestellten Grundsatz auszugehen, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige (deutsche) Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen (BGHZ 34, 134, 151).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einem ähnlichen Fall in BGHZ 34, 134, 152 nicht entschieden.

    Dies findet seine Entsprechung darin, daß - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist - auch der Unterhalt begehrende Ehegatte in einem solchen Fall das Verschulden des anderen Ehegatten nachträglich geltend machen und seinen Anspruch darauf stützen kann (BGHZ 34, 134, 152; BGH FamRZ 1967, 141, 142).

    Auch nach dem Recht der Bundesrepublik bestand für die Scheidungsklage des Ehemannes die konkurrierende Gerichtsbarkeit der DDR (BGHZ 34, 134, 139).

    Die Verschuldenslage ist, wenn das anzuerkennende Scheidungsurteil des Gerichts der DDR - wie hier - keinen Schuldausspruch enthält und ein solcher auch nicht nachträglich in der Bundesrepublik erwirkt worden ist (vgl. dazu BGHZ 34, 134, 152), im Rahmen der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch zu prüfen (BGH FamRZ 1967, 141, 142).

    Dabei können gegebenenfalls einschlägige, vom Beklagten nicht bestrittene Feststellungen in den Gründen des Scheidungsurteils verwertet werden (vgl. BGHZ 34, 134, 152).

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

    Ob gerade das einzelne Gericht, das entschieden hat, auch örtlich zuständig wäre, ist unerheblich (RGZ 51, 135, 136 f; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. § 328 Rdnr. 97; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Rdnr. 836; vgl. RGZ 107, 308, 309; BGHZ 34, 134, 138; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 328 Rdnr. 86).

    Insoweit gilt aus deutscher Sicht § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ebenfalls spiegelbildlich (ebenso MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO Rdnr. 65; Zöller/Geimer, aaO Rdnr. 124; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 328 Rdnr. 16 a.E.; vgl. auch BGHZ 34, 134, 140).

  • BGH, 14.10.1964 - IV ZR 270/63

    Rechtsmittel

    Zutreffend hat die Revision ausgeführt, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts das Urteil des Kreisgerichts nicht deswegen gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes nach § 328 Ziff. 4 ZPO verstößt, weil die unheilbar zerrüttete Ehe der Parteien in der Bundesrepublik mit Rücksicht auf den Widerspruch der Klägerin nicht geschieden worden wäre (vgl. BGH 34, 134, 140).

    Sie sind in der Bundesrepublik wirksam, solange nicht rechtskräftig der Fortbestand der Ehe in der Bundesrepublik festgestellt worden ist (BGHZ 20, 323; 31, 1 [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]; 34, 134 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59]u.a.).

    Im Interesse der öffentlichen Ordnung und mit Rücksicht auf schutzwürdige Belange Dritter ist es daher notwendig, daß der in der Bundesrepublik ansässige Ehegatten der den Fortbestand seiner Ehe behauptet, alsbald nachdem er von der Rechtskraft des Scheidungsurteils Kenntnis erhalten hat, auf Feststellung des Fortbestehens der Ehe klagt (BGHZ 34, 134).

    Erst durch das Urteil vom 30. November 1960 - IV ZR 61/60 - (BGHZ 34, 134) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß Urteile der Gerichte der sowjetischen Besatzungszone, durch die Ehen auf Grund des § 8 der sowjetzonalen Eheverordnung geschieden worden sind, entsprechend dem in § 328 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken in der Bundesrepublik unwirksam sein können, wenn für die in der Bundesrepublik ansässige Partei ein günstigeres Urteil ergangen wäre, falls der Rechtstreit vor einem Gericht der Bundesrepublik geführt und nach dem hier geltenden Recht entschieden worden wäre.

    Dabei hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß eine in der Bundesrepublik ansässige Partei es hinnehmen müsse, daß ihre Ehe durch ein solches Urteil auf Grund des sowjetzonalen Rechts in Widerspruch zu dem in der Bundesrepublik geltenden Recht geschieden worden ist, wenn sich andernfalls hinsichtlich ihres familienrechtlichen Status eine für sie und die Belange der Allgemeinheit unerträgliche Rechtsunsicherheit ergeben würde (BGHZ 34, 143 [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60]).

    Daß sie im Vertrauen auf die uneingeschränkte Wirksamkeit des Scheidungsurteils eine neue Ehe geschlossen haben, schließt es nach dem in BGHZ 34, 143 [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60] ausgesprochenen, oben erwähnten Rechtsgedanken aus, der Beklagten hier den sich aus dem Rechtsgedanken des § 328 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ergebenden Schutz zu gewähren.

  • BGH, 08.05.1963 - IV ZR 196/62

    Rechtsmittel

    Gestützt auf das BGHZ 34, 134 veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der in der Bundesrepublik ansässige geschiedene Ehegatte, der sich durch das sowjetzonale Urteil in seinen rechtlich geschützten Belangen verletzt glaube, im eigenen und allgemeinen staatlichen Interesse nach Klärung seiner familienrechtlichen Verhältnisse alsbald nach Bekanntwerden des Urteils Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe erheben müsse.

    Der erkennende Senat hat in dem BGHZ 34, 134, 149 [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60] veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß dann, wenn die Partei die Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Ehe nicht in angemessener Frist erhoben habe, nur noch der Staatsanwalt diese Klage erheben könne mit der Behauptung, daß das sowjetzonale Urteil gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes oder die guten Sitten verstoße.

    Der erkennende Senat hat in seinem BGHZ 34, 134 ff veröffentlichten Urteil ausgeführt, niemand könne sich auf die Unwirksamkeit eines Ehescheidungsurteils eines sowjetzonalen Gerichte in der Bundesrepublik berufen, solange nicht in Widerspruch zu diesem Urteil durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik im Verfahren nach § 606 ff ZPO das Bestehen der Ehe festgestellt sei.

    Mit dem BGHZ 34, 134 veröffentlichten Urteil hat der Senat nicht seine frühere Rechtsprechung aufgegeben.

    Wie der erkennende Senat in seinem BGHZ 34, 134 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, sind bei der Entscheidung der Frage, ob die Klage in angemessener Frist erhoben ist, alle Umstände, insbesondere auch die etwa seit dem Erlaß des Urteils eingetretenen neuen Verhältnisse zu berücksichtigen (a.a.O. S. 148).

  • OLG Düsseldorf, 02.12.1980 - 6 UF 141/80
    Die Klägerin hat nach ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik keine Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Ehe erhoben (da die Klage nur in "angemessener Frist« hätte erhoben werden können, könnte die Klägerin eine solche Feststellung wegen Zeitablaufs auch nicht mehr erwirken, selbst wenn sie es wollte, vgl. zu dem Vorstehenden die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGHZ 34, 134; 38, 1; 42, 99, und BGH FamRZ 1963, 431 ff).

    Die Gerichte der Bundesrepublik könnten nicht verpflichtet sein, in Ehesachen nach der sowjetzonalen EheVO (dem Vorläufer des oben genannten Familiengesetzbuches der DDR vom 20. Dezember 1965) Recht zu sprechen (BGHZ 34, 134, 142).

    Daraus folgt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes weiter, daß die auf dem Gebiet der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen solle, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen (BGHZ 34, 134, 151, 42, 99, 108).

    Für das Unterhaltsrecht hat der Bundesgerichtshof daraus trotz einer im Einzelfall anzuerkennenden DDR-Scheidung die Konsequenz gezogen, daß sich die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der geschiedenen Eheleute nach dem Recht der Bundesrepublik richten (vgl. BGHZ 34, 134, 151 f; BGH FamRZ 1967, 741 f).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 60/89

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei Ehescheidung nach DDR-Recht

    Zwar ist die Eingangsvoraussetzung für einen Rentenanspruch der Klägerin, Scheidung vor dem 1. Juli 1977, erfüllt; Scheidungsurteile der Gerichte der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) wirken unmittelbar auch in der Bundesrepublik Deutschland, ohne daß es hierzu einer besonderen Anerkennung bedarf (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 20; BGH in BGHZ 34, 137 [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60]; 85, 18) [BGH 22.09.1982 - IVb ZR 304/81].

    Nach der Rechtspr des BGH bestimmen sich im innerdeutschen Kollisionsrecht die Scheidungsfolgen ausschließlich nach dem Recht der DDR, wenn die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der Deutsche Demokratische Republik (DDR) verblieben ist (Beschluß vom 16. Mai 1984, BGHZ 91, 186 [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80], in Weiterentwicklung und teilweiser Fortführung von BGHZ 34, 134; 85, 16).

    Allerdings haben der 4. und der 11. Senat des BSG mit Entscheidungen aus den Jahren 1979 und 1982 (Urteil vom 2. August 1979 - SozR 2200 § 1265 Nr. 43; Urteil vom 25. Oktober 1979 - SozR 2200 § 1265 Nr. 46; Urteil vom 11. Februar 1982 - 11 RA 10/81 - unveröffentlicht; jeweils mwN) im Anschluß an die Entscheidung des BGH vom 30. November 1960 (BGHZ 34, 134) erklärt, grundsätzlich sei zwar für die Beurteilung der Scheidungsfolgen im interlokalen Bereich an das Statut des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute, das für einen geschiedenen Ehegatten fortgilt, anzuknüpfen.

  • BGH, 28.03.1962 - IV ZR 272/61

    Sowjetzonales Ehescheidungsurteil

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Urteil des sowjetzonalen Gerichts, durch das die Ehe der Parteien geschieden worden ist, entsprechend dem dem § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken auf dem Gebiet der Bundesrepublik nur unwirksam wäre, wenn die zur Zeit des Erlasses dieses Urteils hier ansässige Klägerin dadurch Nachteile erlitten hätte, daß das sowjetzonale Gericht ihre Ehe allein nach den Bestimmungen des dort geltenden Rechts geschieden hat (BGHZ 34, 134, 142) [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60].

    § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken anwendet, sind unbegründet: sie verkennen den Sinn der Darlegungen in dem BGHZ 34, 134 ff veröffentlichten Urteil.

    Die Grenzen, in denen ihnen dieser Schutz gewährt werden kann, hat der Bundesgerichtshof in dem BGHZ 34, 134 ff veröffentlichten Urteil aufgezeigt.

  • BGH, 05.05.1982 - IVb ZR 697/80

    Vollstreckungsabwehrklage gegen DDR-Titel

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  • BGH, 14.07.1964 - IV ZR 179/63

    Interzonales Eherecht

    Der Senat hat jedoch ausgesprochen, daß für die Scheidung von Ehen deutscher Staatsangehöriger, von denen zur Zeit der Entscheidung der eine Ehegatte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik und der andere in der Sowjetzone hat, allein das in der Bundesrepublik geltende Eherecht anzuwenden ist, und daß Art. 17 EGBGB im interzonalen Privatrecht nicht entsprechend angewendet werden kann (BGHZ 34, 134, 142 [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60]; 38, 1, 4) [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61].

    Nach der Rechtsprechung des Senats soll die auf dem Gebiet der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen, soweit dem nicht höhere Belange der Allgemeinheit entgegenstehen (BGHZ 34, 134, 151) [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60].

  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 22/02 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ehescheidung nach DDR-Recht - internationales

    Wie bereits durch die Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 134; 85, 16) für die Zeit vor der Wiedervereinigung geklärt worden ist (vgl BSG Urteile vom 16. April 1964 - 11/1 RA 26/61 - BSGE 21, 10 = SozR Nr. 4 zu § 1264 RVO; vom 2. Juni 1976 - 1 RA 57/75 - SozR 2200 § 1265 Nr. 20) sind die von den Gerichten der DDR gefällten Scheidungsurteile als Urteile deutscher Gerichte grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam, solange sie nicht wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze durch eine gegenteilige Entscheidung eines zuständigen Zivilgerichtes gemäß §§ 606 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ihre Wirksamkeit verlieren.
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RA 20/78

    Eheleute - Unterhaltsanspruch - Scheidung in der DDR

  • BGH, 18.11.1966 - IV ZR 50/65

    Rechtsmittel

  • BSG, 16.04.1964 - 1 RA 26/61
  • KG, 22.06.1982 - 1 W 4686/81
  • BGH, 16.05.1984 - IVb ZB 810/80

    Versorgungsausgleich bei Ehegatten aus der DDR

  • BGH, 27.06.1990 - XII ZB 38/88

    Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung

  • BSG, 25.10.1979 - 4 RJ 129/78

    Unterhaltsverpflichtung - Scheidungsfolgenrecht - DDR

  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZR 360/81

    Anwendbarkeit deutschen Rechts bei einer Ehescheidung griechischer

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 85/95

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente -

  • BGH, 27.10.1969 - III ZR 135/66

    Sittenwidrigkeit eines zur Täuschung einer Behörde geschlossenen

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 134/75

    Ergänzende Schuldfeststellung bei einem polnischen Ehescheidungsurteil -

  • OLG Schleswig, 18.06.1982 - 10 UF 187/80
  • OLG Stuttgart, 04.02.1980 - 17 WF 361/79

    Abtrennung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom

  • BSG, 18.09.1975 - 4 RJ 23/75

    Hinterbliebenenrente - Geschiedene Ehefrau - Eheschließung in Berlin

  • OLG Düsseldorf, 14.03.1988 - 3 W 45/88
  • BSG, 23.11.1976 - 12 RJ 138/75
  • BGH, 28.06.1961 - IV ZR 31/61

    Rechtsmittel

  • BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 133/75
  • BSG, 24.11.1970 - 8 RV 323/69
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