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   BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76   

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https://dejure.org/1977,1549
BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76 (https://dejure.org/1977,1549)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76 (https://dejure.org/1977,1549)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1977 - IV ZR 165/76 (https://dejure.org/1977,1549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Letztwillige Verfügung, mit der einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen werden soll - Reichweite der Bindungswirkung eines gegenseitigen Testaments - Durchbrechung der Bindungswirkung eines gegenseitigen Testaments durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 423
  • MDR 1978, 391
  • DNotZ 1978, 298
  • DB 1978, 341
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76
    In aller Regel ist schon dann, wenn einer an dem Erbvertrag beteiligten Person Zuwendungen gemacht werden, davon auszugehen, daß diese nicht einseitig, sondern vertragsmäßig getroffen worden sind (BGHZ 26, 204, 208).
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62

    Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76
    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Umdeutungsregelung des § 140 BGB auch bei nichtigen Verfügungen von Todes wegen eingreifen kann (vgl. BGHZ 40, 218, 224; BGB-RGRK 12. Aufl. Rn. 13 vor § 2274; Erman/Hense BGB 6. Aufl. § 2048 Rn, 9).
  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

    Auszug aus BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76
    Als befristet vollzogene Schenkung mit der Folge, daß mit dem Tode der Erblasserin die Darlehensschuld erlosch, ohne daß irgendeine weitere Rechtshandlung mehr erforderlich war, unterliegt das Rechtsgeschäft gemäß § 2301 Abs. 2 BGB den Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden (RGZ 53, 297; RG Warn 1921 Nr. 95; BGHZ 8, 23, 31).
  • OLG Hamm, 07.03.2017 - 10 U 5/16

    Nachlassverteilung zwischen beschenkter und mit einem Vermächtnis bedachter

    Eine Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn - wie hier - der durch eine wechselbezügliche Verfügung Bedachte mit einem Vermächtnis beschwert wird (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2271 Rn. 14 (m.w.N.)), wobei selbst für solche Vermächtnisse keine Ausnahme zu machen ist, durch die eine sittliche Pflicht erfüllt oder langjährige Dienstleistungen belohnt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76 -, NJW 1978, 423).

    Eine Umdeutung der unwirksamen Verfügung von Todes wegen in ein wirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden gem. § 140 BGB (vgl. zu dieser Möglichkeit: BGH Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76 -, NJW 1978, 423) ist hier nicht möglich.

  • BGH, 11.01.1984 - IVa ZR 30/82

    Klage des Erben auf Herausgabe von Geld und Wertpapieren gegen die

    Ging aber der Wille der Erblasserin dahin, den Rechtsübergang mit ihrem Tode eintreten zu lassen und hierfür bereits am 17. November 1977 alles Erforderliche zu bewirken, so ist diesem Willen, soweit irgend möglich, zum Erfolg zu verhelfen (BGH, Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76 = NJW 1978, 423; Flume, Das Rechtsgeschäft 3. Aufl. S. 81).

    Eine bestandskräftige schenkweise Übertragung der Guthaben und der Wertpapiere ist aber schon dann anzunehmen, wenn man die Erklärung vom 17. November 1977 als aufschiebend befristete Abtretung des am Todestag vorhandenen Guthabens (BGH NJW 1978, 423) bzw. Übertragung des Miteigentumsanteils an den Wertpapieren (§ 6 DepotG) versteht.

  • BFH, 05.12.1990 - II R 109/86

    Zur Frage, wann eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt; Bereicherung und

    Dabei ist i.S. des § 2301 Abs. 2 BGB eine Schenkung auch dann vollzogen, d.h. der zugewendete Gegenstand geleistet, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäfts mit dem Tode des Schenkers eintreten, ohne daß noch irgendeine weitere Rechtshandlung erforderlich ist (vgl. dazu BGH-Beschluß vom 12. November 1952 IV ZB 93/52, BGHZ 8, 23, 31, und BGH-Urteil vom 30. November 1977 IV ZR 165/76, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 423).
  • OLG Jena, 04.05.2017 - 6 W 102/15

    Testamentsauslegung: Konkludente Regelung der Schlusserbenfolge zu Gunsten der

    Die von ihr 2011 verfügte "Enterbung" des Beteiligten zu 4) ist vielmehr entsprechend § 2289 BGB nichtig (zur Unwirksamkeit einer neuen letztwilligen Verfügung des überlebenden Ehegatten in analoger Anwendung von § 2289 BGB vgl. BGH NJW 1978, 423; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 265; BayOblG FamRZ 1991, 111).
  • OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98

    Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer von Grundstücken im

    Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267; 83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423, 424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484).
  • BayObLG, 20.09.2000 - 1Z BR 86/99

    Tod des Testamentsvollstreckers

    Es könnte daher eine Umdeutung der nichtigen Ernennung eines Testamentsvollstreckers, dem die Bestimmung der Personen und Gegenstände der Zuwendung überlassen wird, in eine Erbeinsetzung des "Testamentsvollstreckers" mit der Auflage, den Nachlaß sozialen Zwecken zuzuwenden, in Betracht kommen; denn die Umdeutungsregelung des § 140 BGB kann auch bei nichtigen Verfügungen von Todes wegen eingreifen (BGH NJW 1978, 423; Staudinger/Otte § 2065 Rn. 46; § 2084 Rn. 9; MünchKomm/Leipold § 2065 Rn. 25, § 2084 Rn. 60 ff.; Reinhard Zimmermann, "Quos Titius voluerit" - Höchstpersönliche Willensentscheidung des Erblassers oder "power of appointment"?, München 1991, S. 57 ff.).
  • OLG Hamm, 04.08.2005 - 10 U 137/04

    Unwirksamkeit eines Vermächtnisse wegen Beeinträchtigung des wechselbezüglich

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit - entgegen einer abweichend vertretenen Auffassung (vgl. dazu : Juris-Praxiskommentar, § 2271, Rdnr. 19 mit Fußnote 61; Münchener Kommentar, aaO, § 2271, Rdnr. 18) - entschieden, dass spätere Vermächtnisbeschwerungen selbst dann nicht von der Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen ausgenommen sind, wenn sie "einer sittlichen Verpflichtung oder einer nach Anstandsregeln gebotenen Rücksichtnahme entsprechen" (BGH, NJW 1978, 423).
  • OLG Köln, 16.03.1994 - 19 U 159/93

    Voraussetzungen eines lebzeitigen Eigeninteresses an Schenkung des Erblassers)

    Eine weitere vom BGH anerkannte Rechtfertigung ist die Schenkung als Dank für geleistete oder noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe (vgl. BGHZ 66, 8, 16; BGH NJW 1978, 423, 424; BGH NJW 1984, 121).
  • OLG Köln, 15.07.1997 - 15 U 226/96
    Ebenfalls kann offen bleiben, ob nicht eine Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB bereits deshalb ausscheidet, weil die Erblasserin bei der Übertragung des Hausgrundstückes auf die Beklagte wegen ihres vorgerückten Alters ein besonders anzuerkennendes lebzeitiges Interesse an der Sicherung ihrer Versorgung und Pflege hatte (vgl. dazu allgemein: z.B. BGH, NJW 1976, 749 ff. (750); NJW 1978, 423 f. (424); BGH, WM 1979, 442 ff. (443 ff.); BGH, NJW 1982, 1100 ff. (1101); BGH, NJW 1984, 121 f. (122); OLG München, NJW-RR 1987, 1484 ff. (1484 ff.); Soergel-Wolf, a.a.O., § 2287 Rdnr. 14; MüKo-Musielak, a.a.O., § 2287 Rdnr. 15).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.1987 - 18 U 8/87

    Schuldstatut

    Vollzogen ist eine Schenkung von Todes wegen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist, und er seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umsetzt (BGHZ 87, 19; BGH, NJW 78, 423; BGH, WM 71, 1338).
  • OLG München, 30.04.1987 - 24 U 472/86
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