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   BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94   

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BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94 (https://dejure.org/1995,2620)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1995 - 4 StR 714/94 (https://dejure.org/1995,2620)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1995 - 4 StR 714/94 (https://dejure.org/1995,2620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann; KJ 1996, 494-504)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 69
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Zwar können Staatsanwälte der ehemaligen DDR, die im Ermittlungsverfahren Haftbefehle beantragt oder Anklage erhoben haben (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung und wegen tateinheitlich verwirklichter Delikte verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität zwischen § 244 StGB-DDR und § 336 StGB trotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzguts Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR noch gewahrt ist (vgl. BGHSt 40, 30, 33; 40, 169, 174 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272, 275; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt); jedoch hat der Angeklagte die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden, gegenüber § 336 StGB milderen und damit für die Prüfung seiner Strafbarkeit maßgeblichen § 244 StGB-DDR nicht erfüllt.

    Zwar widerspricht die Pönalisierung öffentlicher Kritik an der restriktiven Ausreisegesetzgebung der DDR durch § 214 Abs. 1, 2. Alt. StGB-DDR ohne Zweifel rechtsstaatlichen Grundsätzen; sie erfüllt jedoch noch nicht die Voraussetzungen einer offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzung im Sinne der oben angeführten "Radbruchschen-Formel" (vgl. hierzu eingehend BGHSt 40, 272, 277, 278).

    Vielmehr ist - mit der unter II 1 a dargestellten Einschränkung - auf das Rechtssystem der DDR abzustellen, dessen Verständnis von "sozialistischer Gerechtigkeit" insbesondere in den Verlautbarungen des Obersten Gerichts und den Auslegungsrichtlinien des Justizministeriums in den von ihm herausgegebenen einschlägigen Kommentaren seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHSt 40, 272, 280; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - mit zahlr. Nachw.; Urteil vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94 -).

    Gerade das Fehlen einer solchen Regelung kennzeichnet die "mißachtete Gesetzeslage" (vgl. BGHSt 40, 272, 281).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Zwar können Staatsanwälte der ehemaligen DDR, die im Ermittlungsverfahren Haftbefehle beantragt oder Anklage erhoben haben (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung und wegen tateinheitlich verwirklichter Delikte verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität zwischen § 244 StGB-DDR und § 336 StGB trotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzguts Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR noch gewahrt ist (vgl. BGHSt 40, 30, 33; 40, 169, 174 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272, 275; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt); jedoch hat der Angeklagte die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden, gegenüber § 336 StGB milderen und damit für die Prüfung seiner Strafbarkeit maßgeblichen § 244 StGB-DDR nicht erfüllt.

    Da die DDR in ihrem Streben nach internationaler Anerkennung und der nicht unberechtigten Sorge um eine Solidarisierung Ausreisewilliger mit der Folge einer massenhaften Abwanderung der arbeitsfähigen Bevölkerung solche öffentliche demonstrative Kritik fürchtete, hat sich der Angeklagte mit der von ihm vorgenommenen Wertung nicht in offenkundiger Weise vom Gesetzeswortlaut entfernt (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Zwar können Staatsanwälte der ehemaligen DDR, die im Ermittlungsverfahren Haftbefehle beantragt oder Anklage erhoben haben (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung und wegen tateinheitlich verwirklichter Delikte verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität zwischen § 244 StGB-DDR und § 336 StGB trotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzguts Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR noch gewahrt ist (vgl. BGHSt 40, 30, 33; 40, 169, 174 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272, 275; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt); jedoch hat der Angeklagte die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden, gegenüber § 336 StGB milderen und damit für die Prüfung seiner Strafbarkeit maßgeblichen § 244 StGB-DDR nicht erfüllt.

    Vielmehr ist - mit der unter II 1 a dargestellten Einschränkung - auf das Rechtssystem der DDR abzustellen, dessen Verständnis von "sozialistischer Gerechtigkeit" insbesondere in den Verlautbarungen des Obersten Gerichts und den Auslegungsrichtlinien des Justizministeriums in den von ihm herausgegebenen einschlägigen Kommentaren seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHSt 40, 272, 280; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - mit zahlr. Nachw.; Urteil vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94 -).

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Vielmehr ist - mit der unter II 1 a dargestellten Einschränkung - auf das Rechtssystem der DDR abzustellen, dessen Verständnis von "sozialistischer Gerechtigkeit" insbesondere in den Verlautbarungen des Obersten Gerichts und den Auslegungsrichtlinien des Justizministeriums in den von ihm herausgegebenen einschlägigen Kommentaren seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHSt 40, 272, 280; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - mit zahlr. Nachw.; Urteil vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94 -).

    Anhaltspunkte für einen bewußten Rechtsbruch, wie er sowohl in § 336 StGB als auch in § 244 StGB-DDR vorausgesetzt wird (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4 StR 777/94 - m.w.N.), können daraus angesichts der fließenden Grenzen zwischen extensiver zulässiger Auslegung und unzulässiger Überdehnung des Gesetzeswortlauts jedenfalls nicht hergeleitet werden.

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Kann deren Wechsel schon innerhalb derselben Rechtsordnung zu einer abweichenden Auslegung fuhren (vgl. BVerfG NJW 1995, 1141 [BVerfG 10.01.1995 - 1 BvR 718/89] zum Wandel des Gewaltbegriffs in § 240 StGB), so gilt dies erst recht, wenn Gegenstand der Betrachtung die Rechtsordnungen zweier Staaten mit einem grundlegend voneinander abweichenden Staats- und Rechtsverständnis sind.
  • BGH, 29.01.1952 - 1 StR 563/51

    Einstellung des Verfahrens wegen mangeldem Bewusstsein von der Widerrechtlichkeit

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Dieser umfaßt als unantastbar anzusehende Grundsätze menschlichen Verhaltens, die sich bei allen Kulturvölkern im Laufe der Zeit herausgebildet und in neuerer Zeit in völkerrechtlichen Konventionen und Abkommen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGHSt 2, 234, 237).
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Zwar können Staatsanwälte der ehemaligen DDR, die im Ermittlungsverfahren Haftbefehle beantragt oder Anklage erhoben haben (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung und wegen tateinheitlich verwirklichter Delikte verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität zwischen § 244 StGB-DDR und § 336 StGB trotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzguts Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR noch gewahrt ist (vgl. BGHSt 40, 30, 33; 40, 169, 174 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272, 275; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt); jedoch hat der Angeklagte die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden, gegenüber § 336 StGB milderen und damit für die Prüfung seiner Strafbarkeit maßgeblichen § 244 StGB-DDR nicht erfüllt.
  • OLG Oldenburg, 29.03.1995 - 1 Ws 38/95

    Pflicht des Tätigwerdens des Verteidigers in der Revisionsinstanz vor Zustellung

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Dagegen richtete sich die Kritik (so auch OLG Dresden, Beschluß vom 31. Mai 1995 - 1 Ws 58/94 - = NJ 1995, 601; OLG Rostock, Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 1 Ws 38/95 -).
  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Zwar können Staatsanwälte der ehemaligen DDR, die im Ermittlungsverfahren Haftbefehle beantragt oder Anklage erhoben haben (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung und wegen tateinheitlich verwirklichter Delikte verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität zwischen § 244 StGB-DDR und § 336 StGB trotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzguts Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR noch gewahrt ist (vgl. BGHSt 40, 30, 33; 40, 169, 174 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272, 275; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt); jedoch hat der Angeklagte die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden, gegenüber § 336 StGB milderen und damit für die Prüfung seiner Strafbarkeit maßgeblichen § 244 StGB-DDR nicht erfüllt.
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte mit der weiten, den "Gemeinsamen Standpunkten" des Obersten Gerichts entsprechenden Auslegung des Begriffs "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" die Grenzen zulässiger Auslegung objektiv bereits überschritten hat (vgl. für einen ähnlichen Sachverhalt BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 -).
  • OLG Dresden, 31.05.1995 - 1 Ws 58/94
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Der Senat ist - entsprechend einer Entscheidung zur Aufstellung des Symbols "A" (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; differenzierend der 4. Strafsenat in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) - nach wie vor der Auffassung, daß eine solche bloße Zurschaustellung eines Symbols, der - auch eingedenk einer gewissermaßen konspirativen Verwendung - für sich kaum etwas Provokatorisches zu entnehmen ist, objektiv unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 214 StGB-DDR nicht zu subsumieren ist.
  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94
    Auch insoweit läßt es das Verbot rückwirkender Bestrafung des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu, auf Wertvorstellungen abzustellen, wie sie in der Bundesrepublik, einem demokratischen Rechtsstaat, herrschen; vielmehr ist zu berücksichtigen, daß Richter und Staatsanwälte in ein anderes System eingegliedert und dessen Wertvorstellungen verhaftet waren (vgl. BGHSt 40, 272, 279; Urteil des Senats vom 30. November 1995 - 4 StR 714/94 -).

    Eine Differenzierung zwischen Kritik an der Gesetzeslage und einem darauf aufbauenden Verwaltungshandeln erscheint unter diesen Umständen gekünstelt, zumindest aber nicht zwingend (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. November 1995 - 4 StR 714/94 -).

  • BGH, 04.02.1998 - 2 StR 296/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Zwar können Richter und Staatsanwälte der ehemaligen DDR in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität zwischen § 244 StGB-DDR und § 336 StGB (jetzt § 339 StGB) trotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzgutes Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR gewahrt ist (BGHSt 40, 30, 33; 40, 169, 174 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272, 275; 41, 247 ff, 41, 317 ff; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18-25; vgl. auch Willnow JR 1997, 265 ff).
  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 591/97

    Verwerfung einer Revision als unbegründet - Bewertung der Verhängung von

    Nichts anderes vermag der Senat auch dem Urteil des 4. Strafsenats vom 30. November 1995 - 4 StR 714/94 - (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) zu entnehmen.
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