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   BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03   

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https://dejure.org/2004,353
BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,353)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,353)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,353)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • verkehrslexikon.de

    Begrenzung der Haftungsprivilegierung für Kinder auf typische Überforderungssituationen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deliktische Verantwortlichkeit von Minderjährigen; Haftungsprivilegierung von Kindern im Straßenverkehr; Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs auf den ruhenden Verkehr; Überforderung durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs; Geltendmachung von Gutachterkosten; ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kinderhaftung bei Verkehrsunfällen - Überforderungssituation

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kinderhaftung nur bei typischer Überforderungssituation des Kindes

  • Judicialis

    BGB § 249 Hb; ; BGB § 823 Ha; ; BGB § 828 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 828 Abs. 2; BGB § 249
    Tatrichter darf zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens die vom Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe berücksichtigen

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bagatellschadensgrenze - eine nicht existente Luftnummer!

  • captain-huk.de

    Klipp und klar - zur Frage der Erforderlichkeit für die Beauftragung eines Schverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 § 828 Abs. 2 § 249
    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein radfahrendes Kind

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gehören Gutachenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen liegt bei etwa 700 bis 750 Euro

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch ein Kind

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallkosten - Bagatellgrenze bei Gutachterkosten

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Sachverständigengutachten auch bei Bagatellschäden

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Ersatz der Gutachterkosten

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Kinder können für Beschädigung parkender Autos haftbar gemacht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung der Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Ersatz von Sachverständigenkosten

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftung - Kind mit Fahrrad gegen Auto

  • schadenfixblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Versicherer torpedieren zunehmend das Recht auf ein Sachverständigengutachten eines freien Sachverständigen und fordern stattdessen Kostenvoranschläge

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bagatellschadensgrenze - eine nicht existente Luftnummer!

  • captain-huk.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB, Teil II

  • captain-huk.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schöne Welt der Verkehrsopferhilfe e. V.

Sonstiges

  • streifler.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Bagatellschaden

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 356
  • MDR 2005, 390
  • NZV 2005, 139
  • VersR 2005, 380
 
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Wird zitiert von ... (301)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).

    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).

    Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7).

  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447).
  • LG Trier, 28.10.2003 - 1 S 104/03

    9-Jähriger haftet bei Beschädigung eines parkenden Autos auch nach neuem Recht

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Schadensersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).
  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • AG Sinsheim, 30.10.2003 - 4 C 196/03

    Haftung eines nicht ganz acht Jahre alten Kindes für die Herbeiführung von

  • LG Koblenz, 30.10.2003 - 14 S 153/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines neun Jahre alten Kindes mit einem

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956).

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, wenn - wie hier - eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 26, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BGH NZV 2005, 139).
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