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   BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03   

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https://dejure.org/2004,353
BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,353)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,353)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,353)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • verkehrslexikon.de

    Begrenzung der Haftungsprivilegierung für Kinder auf typische Überforderungssituationen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deliktische Verantwortlichkeit von Minderjährigen; Haftungsprivilegierung von Kindern im Straßenverkehr; Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs auf den ruhenden Verkehr; Überforderung durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs; Geltendmachung von Gutachterkosten; ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kinderhaftung bei Verkehrsunfällen - Überforderungssituation

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kinderhaftung nur bei typischer Überforderungssituation des Kindes

  • Judicialis

    BGB § 249 Hb; ; BGB § 823 Ha; ; BGB § 828 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 828 Abs. 2; BGB § 249
    Tatrichter darf zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens die vom Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe berücksichtigen

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bagatellschadensgrenze - eine nicht existente Luftnummer!

  • captain-huk.de

    Klipp und klar - zur Frage der Erforderlichkeit für die Beauftragung eines Schverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 § 828 Abs. 2 § 249
    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein radfahrendes Kind

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gehören Gutachenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen liegt bei etwa 700 bis 750 Euro

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch ein Kind

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallkosten - Bagatellgrenze bei Gutachterkosten

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Sachverständigengutachten auch bei Bagatellschäden

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Ersatz der Gutachterkosten

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Kinder können für Beschädigung parkender Autos haftbar gemacht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung der Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Ersatz von Sachverständigenkosten

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftung - Kind mit Fahrrad gegen Auto

  • schadenfixblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Versicherer torpedieren zunehmend das Recht auf ein Sachverständigengutachten eines freien Sachverständigen und fordern stattdessen Kostenvoranschläge

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bagatellschadensgrenze - eine nicht existente Luftnummer!

  • captain-huk.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB, Teil II

  • captain-huk.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schöne Welt der Verkehrsopferhilfe e. V.

Sonstiges

  • streifler.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Bagatellschaden

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 356
  • MDR 2005, 390
  • NZV 2005, 139
  • VersR 2005, 380
 
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Wird zitiert von ... (294)

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956).

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, wenn - wie hier - eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 26, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BGH NZV 2005, 139).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

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