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   BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10   

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https://dejure.org/2011,280
BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10 (https://dejure.org/2011,280)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2011 - IV ZR 143/10 (https://dejure.org/2011,280)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2011 - IV ZR 143/10 (https://dejure.org/2011,280)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 3 aF VVG, § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 127 Abs 2 S 3 ZPO, § 167 ZPO
    Deckungsklage gegen eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Klagefristwahrung unter Bewirkung einer demnächstigen Zustellung bei Ausschöpfung der Beschwerdefrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Versicherungsnehmers des Hinwirkens zur Beschleunigung auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage bei Einreichen nur eines Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb der Klagefrist

  • rewis.io

    Deckungsklage gegen eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Klagefristwahrung unter Bewirkung einer demnächstigen Zustellung bei Ausschöpfung der Beschwerdefrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages

  • ra.de
  • rewis.io

    Deckungsklage gegen eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Klagefristwahrung unter Bewirkung einer demnächstigen Zustellung bei Ausschöpfung der Beschwerdefrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 12 Abs. 3; ZPO § 167; ZPO § 127 Abs. 2
    Demnächstige Klagezustellung auch bei Ausschöpfung der Beschwerdefrist durch VN nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe (Änderung der Rechtsprechung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Versicherungsnehmers des Hinwirkens zur Beschleunigung auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage bei Einreichen nur eines Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb der Klagefrist

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung eines Versicherungsnehmers des Hinwirkens zur Beschleunigung auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage bei Einreichen nur eines Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb der Klagefrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Klagefrist auch bei Ausschöpfung der PKH-Möglichkeiten gewahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Demnächstige Klagezustellung und die abgelehnte Prozesskostenhilfe

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 40 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Zustellung "demnächst" nach § 167 ZPO

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 612
  • MDR 2012, 221
  • FamRZ 2012, 362
  • VersR 2012, 213
  • BauR 2012, 692
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.10.1986 - IVa ZR 108/85

    Wahrung der Klagefrist durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    Der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, genügt seiner Verpflichtung, auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, auch dann, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet (Aufgabe von BGH, 1. Oktober 1986, IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295, 301).

    Rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht ist der Anspruch auch mit einem fristgerecht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag, wenn der Versicherungsnehmer anschließend alles ihm Zumutbare dafür getan hat, dass die Zustellung der Klage nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe "demnächst" i.S. von § 167 ZPO (entsprechend § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) erfolgt (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295, 300 f.).

    aa) Allerdings ist die frühere Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat, seiner Verpflichtung, auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, nur dann genügt, wenn er eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung einlegt und begründet (Senatsurteile vom 6. Juni 1990 - IV ZR 262/89, VersR 1990, 882 unter I; vom 1. Oktober 1986 aaO S. 301).

  • BGH, 13.05.1987 - IVa ZR 8/86

    Berücksichtigung einer Umschulung des Versicherungsnehmers in der

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    Dabei verkennt sie aber, dass die nur vorübergehende Tätigkeit im Haushalt allein aufgrund von Erziehungsurlaub ebenso wie aufgrund von Arbeitslosigkeit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86, VersR 1987, 753 unter I 2) bereits kein hinreichendes Anzeichen für eine bewusste Entscheidung, den erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf aufzugeben, darstellt.
  • BGH, 10.10.2001 - IV ZR 6/01

    Ausfüllung vorformulierter Antragsfragen durch den Versicherungs-Agenten

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht vollständige Angaben zu gefahrerheblichen Umständen sich dann nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers auswirken, wenn der Agent die Ausgestaltung der Obliegenheit durch den Versicherer mittels Fragen im Antragsformular dadurch unterläuft, dass er durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 unter II 1 d).
  • OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 190/96

    Anforderungen an die Einschaltung der Klagefrist bei PKH-Verfahren; Versicherung;

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    Es ist bereits vor der ZPO-Reform anerkannt gewesen, dass ein Versicherungsnehmer vom Gericht gesetzte Fristen trotz des Beschleunigungsgebots ausschöpfen darf, weil er darauf vertrauen kann, das Verfahren mit Einhaltung dieser Fristen ausreichend zu fördern (vgl. OLG Köln VersR 1998, 749 f.; OLG Koblenz VersR 2002, 557, 558; Prölss aaO).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1986 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 336, 340; 9, 124, 130 f.; 10, 264, 270) ausgeführt hat (aaO S. 299 f.), gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen; der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung im Vergleich zur Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden.
  • BGH, 06.06.1990 - IV ZR 262/89

    Frist der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Wahrung der

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    aa) Allerdings ist die frühere Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat, seiner Verpflichtung, auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, nur dann genügt, wenn er eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung einlegt und begründet (Senatsurteile vom 6. Juni 1990 - IV ZR 262/89, VersR 1990, 882 unter I; vom 1. Oktober 1986 aaO S. 301).
  • OLG Nürnberg, 18.01.2010 - 8 U 791/09

    Deckungsklage gegen Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung: Wahrung der

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    bb) Die Oberlandesgerichte Celle (VersR 2006, 101 f.) und Nürnberg (VersR 2011, 57 Rn. 39) haben auch nach Inkrafttreten dieser Regelung daran festgehalten, dass aus dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens weiterhin die Verpflichtung folge, die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen (ebenso Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn. 64).
  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    Auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht wirksam beschränkt werden (Senatsurteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 und ständig).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    So ist es vom Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass der Bürger berechtigt ist, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (BVerfGE 52, 203, 207).
  • OLG Celle, 01.08.2005 - 8 W 37/05

    Wahrung der Klagefrist durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 143/10
    bb) Die Oberlandesgerichte Celle (VersR 2006, 101 f.) und Nürnberg (VersR 2011, 57 Rn. 39) haben auch nach Inkrafttreten dieser Regelung daran festgehalten, dass aus dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens weiterhin die Verpflichtung folge, die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen (ebenso Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn. 64).
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • OLG Koblenz, 29.09.2000 - 10 U 1374/99

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

  • BGH, 29.03.2018 - III ZB 135/17

    Schließen der lückenhaften Angaben bei der Ausfüllung des Vordrucks zu den

    Der Kläger kann sich daher auch nicht auf die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2011 (IV ZR 143/10, NJW 2012, 612 Rn. 24 ff) berufen.
  • OLG Saarbrücken, 28.05.2014 - 5 U 355/12

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Anknüpfung an zuvor ausgeübten Beruf nach

    Der Bezug zum früheren Beruf ging dadurch nicht verloren, und zwar auch nicht dadurch, dass die Klägerin übergangsweise geringfügig beschäftigt gewesen ist, um die mit der Elternzeit verbundenen Vermögenseinbußen abzumildern (zum Anknüpfen an den vor einem Eintritt in eine Elternzeit ausgeübten Beruf siehe auch vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2010 - IV ZR 143/10 - VersR 2012, 213).
  • OLG Saarbrücken, 27.03.2019 - 5 U 44/17

    Nachweis der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit und mögliche Vorerkrankung

    Denn es ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers, den Agenten hinsichtlich seiner Auskünfte, was von den offenbarten Umständen in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren (BGH, Urt. v. 27.02.2008 - IV ZR 270/06 - VersR 2008, 765; BGH, Urt. v. 30.11.2011 - IV ZR 143/10 - VersR 2012, 213).
  • OLG Saarbrücken, 07.07.2021 - 5 U 17/19

    War die Versicherungsnehmerin einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Zeiten

    Eine frühere Tätigkeit bleibt deshalb maßgeblich, wenn der Versicherte sie für die Dauer von Erziehungs- oder Elternzeiten lediglich unterbricht, auch wenn er in dieser Zeit vorübergehend einer anderen Beschäftigung nachgeht (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - IV ZR 143/10, VersR 2012, 213; Senat, Urteil vom 28. Mai 2014 - 5 U 355/12, VersR 2015, 226).
  • OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 8 U 697/14

    Leistungen aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Maßgebend ist dabei grundsätzlich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, die letzte Berufsausübung des Versicherten in gesunden Tagen, bevor seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wurde (vgl. BGH VersR 2012, 213; Neuhaus, a.a.O., Abschn. F. II. Rn. 16 m.w.N.).

    Auch dann, wenn nur eine bloße (vorübergehende) Unterbrechung und keine bewusste (dauernde) Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit gegeben ist, liegt ein relevanter Berufswechsel nicht vor (OLG Stuttgart VersR 2011, 59; insoweit bestätigt durch BGH VersR 2012, 213).

  • OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 11 U 75/22

    Rechtsfolgen Nichterscheinen Kläger zu medizinischer Begutachtung; Umfang

    Im Streitfall ist es allerdings unerheblich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts des Versicherungsfalles bereits arbeitslos war, da es entscheidend auf die Frage ankommt, ob die Zeitspanne der Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit so groß geworden ist, dass der Versicherungsnehmer die berufliche Qualifikation für den vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf verloren hätte und diesen aus fachlichen Gründen nicht mehr hätte fortführen können (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2011 - IV ZR 143/10, Rn. 30, juris).
  • LG Offenburg, 27.11.2019 - 2 O 443/18

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Bemessung der Berufsunfähigkeit bei einer

    So hat der BGH den Leistungsanspruch einer Versicherten bestätigt, die bis 1994 als Erzieherin tätig war und in der Folge nach Eltern- und Erziehungszeit erst 2008 wieder in ihren früheren Beruf zurückkehrte (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2011, Az. IV ZR 143/10).
  • LG Bamberg, 13.12.2016 - 10 O 548/15

    Klagefrist zur Geltendmachung einer Strafentschädigung ist Ausschlussfrist

    Die Konstellation, die der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.11.2011, IV ZR 143/10, mit Bezug auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG alte Fassung, zugrundeliegt, ist eine gänzlich andere.
  • LAG Nürnberg, 04.05.2012 - 7 Ta 19/12

    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht: Klageentwurf mit PKH-Antrag -

    Es ist allgemein anerkannt, dass es für die Wahrung einer Frist ausreicht, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe fristgerecht eingereicht wird und der Kläger alles ihm Zumutbare dafür getan hat, dass die Zustellung der Klage nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe "demnächst" i.S. von § 167 ZPO erfolgen kann (vgl. Bundesgerichtshof - Urteil vom 30.11.2011 - IV ZR 143/10; juris).
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2014 - 5 U 248/12

    BU-Versicherung - Abgrenzung leidensbedingter/frei gewählter Berufswechsel

    In einer Haushaltstätigkeit kann ein - versicherter - Beruf gesehen werden, wenn ihre Übernahme - wie hier - auf einer bewussten beruflichen Entscheidung beruht, und unter Aufgabe des bisherigen Berufs zum Lebensunterhalt einer Familie oder Partnerschaft nunmehr ganz oder teilweise und nicht nur vorübergehend aufgrund von Arbeitslosigkeit, der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen durch Hausarbeit beiträgt und beitragen soll (BGH, Urt.v.30.11.2011 - IV ZR143/10 . VersR 2012, 213 Tz. 30; Prölss/Martin/Lücke, 28. Aufl., § 172 Rdn. 54; VersRHdb/Rixecker, 2. Aufl., 2. Aufl., Rdn. 35, 36).  Davon ist nach dem Vorbringen der Klägerin und der Vernehmung ihres Ehemannes, des Zeugen Z., auszugehen.
  • LAG Nürnberg, 07.04.2017 - 6 Ta 20/17

    Prozesskostenhilfe - Klageentwurf für Benachteiligungsklage

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