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   BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51   

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https://dejure.org/1952,106
BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51 (https://dejure.org/1952,106)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1952 - II ZR 259/51 (https://dejure.org/1952,106)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1952 - II ZR 259/51 (https://dejure.org/1952,106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 369
  • NJW 1952, 504
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.02.1951 - II ZR 39/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51
    Die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 b AKB hat der erkennende Senat bereits in diesen Sinn gewertet (BGHZ 1, 159).

    In dem zur Entscheidung stehenden Fall kann sich die Beklagte nicht auf die Rechte aus der Gefahrerhöhung berufen, weil die Klauseln des § 2 Ziff 2 AKB eine selbständige und abschliessende Regelung enthalten, die daneben für die Vorschriften Übergefahrerhöhung, keinen Baum mehr läßt (BGHZ 1, 159).

  • BGH, 14.11.1960 - II ZR 263/58

    Beginn der Kündigungsfrist des § 6 Abs. 1 VVG

    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 4, 369) zutreffend davon aus, daß die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 b AKB eine gefahrmindernde, vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit zum Gegenstand hat; denn sie besagt, daß der Versicherungsnehmer, wenn er den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verlieren will, gehalten ist, das den Gegenstand der Versicherung bildende Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer fahren zu lassen, der nicht die für dieses Fahrzeug vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 369; 19, 31) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53]gilt dies auch dann, wenn, wie hier, der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist.

    Zu den von der Revision erneut vorgebrachten Bedenken, daß der Zweck des Kündigungserfordernisses Fälle der vorliegenden Art nicht erfasse, hat der erkennende Senat bereits ausführlich Stellung genommen (BGHZ 4, 375 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 19, 36) [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53].

    Tatsächlich setzt § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht voraus, daß der Versicherer vor Beginn der Monatsfrist auch schon Klarheit darüber erlangt hat, ob er wegen der Obliegenheitsverletzung das Recht hat, die Leistung zu verweigern (BGHZ 4, 369, 379) [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51].

    Durch sie soll der Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers gezwungen werden, alsbald, nämlich innerhalb der Monatsfrist, Klarheit darüber zu schaffen, ob er aus der ihm bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 378 [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51]; 19, 31, 36) [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53].

    Diese Schwierigkeiten hat aber das Gesetz in Kauf genommen, um im Interesse des Versicherungsnehmers alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will (BGHZ 4, 369, 377) [BGH 31.01.1952 - II ZR 259/51].

  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 151/85

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf

    bb) Da der Versicherungsfall erst nach der Gefahrerhöhung eingetreten ist und die Beklagte zu 5 auch erst danach von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat, bedurfte es, wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend ausführt, gemäß § 25 Abs. 1 VVG grundsätzlich keiner Kündigung (BGHZ 4, 369, 376 f.; BGH, Urteile vom 8. März 1962 - II ZR 70/60 - VersR 1962, 368, 370, vom 2. Juli 1964 - II ZR 92/62 - VersR 1964, 841, 842 und vom 28. Juni 1965 - II ZR 31/63 - VersR 1965, 846, 848).
  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 340/53

    Verletzung einer Obliegenheit

    Es bleibt dabei, daß der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls ihm gegenüber zu erfüllen war, durch das Unterlassen der Kündigung des Vertrages innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG die Möglichkeit einer Berufung auf die vereinbarte Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung auch dann verliert, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erfährt, bereits eingetreten ist (Bestätigung von BGHZ 4, 369).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gilt dies auch bei einmaligen, vorübergehenden Obliegenheitsverletzungen und auch dann, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung erfährt, bereits eingetreten ist (BGHZ 4, 369).

    Der gegenüber BGHZ 4, 369 von Ehrenzweig erhobene Vorwurf der petitio principii fällt in der Tat auf ihn zurück.

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