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   BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60   

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https://dejure.org/1961,614
BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60 (https://dejure.org/1961,614)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1961 - 1 StR 463/60 (https://dejure.org/1961,614)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60 (https://dejure.org/1961,614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufwandbegriff innerhalb des einfachen Bankrotts - Fahrlässigkeit bezüglich einer verspäteten Bilanzziehung - Auswirkungen des verlängerter Eigentumsvorbehalt auf den Tatbestand der Untreue - Unterschied zwischen Handelswechsel bzw. Warenwechsel und Finanzwechsel - ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.11.1956 - 5 StR 620/55
    Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
    Schon daraus ergibt sich mit Recht seine geringere Bewertung im Handelsverkehr (vgl. RGSt 36, 367, 368; BGH in 1 StR 188/59 vom 9. Juni 1959 und 5 StR 620/55 von 13. November 1956).

    Den Schaden der Kreditinstitute hat die Strafkammer in fast wörtlicher Anlehnung an die Ausführungen in BGH 5 StR 620/55 (S. 14/15) damit begründet, daß die Banken jeweils Bargeld hingegeben hätten, mit dem sie Gewinn hätten erzielen können.

  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
    Den Lieferanten blieb nur ein etwaiger Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, an den die Schuldner geleistet hatten (§ 816 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 26, 185).

    Läge der Fall über so wie in BGHZ 26, 185, trat also bei normaler Abwicklung des Kaufgeschäftes die Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf überhaupt nicht in Erscheinung, so wird nicht ohne weiteres die Kenntnis des Angeklagten von den einschlägigen Geschäftsbedingungen zu unterstellen sein; zum mindesten könnte es sein, daß er ihnen keine praktische Bedeutung beigemessen hat.

  • RG, 15.06.1936 - 2 D 181/36

    Zum Begriff des "übermäßigen Aufwandes" in § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO., insbesondere

    Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
    Unter Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sind Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und üblichen Überschreiten und zu dem Gesamtvermögen des Schuldners in keinem angemessen Verhältnis stehen (RGSt 70, 260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 26) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51].

    Es kommt hiernach nicht auf die bloße Entnahme, sondern darauf an, wie die entnommen Mittel verwendet wurden (RGSt 70, 260, 262).

  • BGH, 06.04.1954 - 5 StR 74/54
    Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
    Durch eine Gutschrift allein wird nicht ohne weiteres das Vermögen dessen bereits geschädigt, der die Gutschrift erteilt (vgl. BGHSt 6, 115).
  • BGH, 09.06.1959 - 1 StR 188/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
    Schon daraus ergibt sich mit Recht seine geringere Bewertung im Handelsverkehr (vgl. RGSt 36, 367, 368; BGH in 1 StR 188/59 vom 9. Juni 1959 und 5 StR 620/55 von 13. November 1956).
  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

    Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
    Unter Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sind Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und üblichen Überschreiten und zu dem Gesamtvermögen des Schuldners in keinem angemessen Verhältnis stehen (RGSt 70, 260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 26) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51].
  • BGH, 08.05.1952 - 3 StR 1193/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
    Hiergegen können berechtigte Einwendungen nicht erhoben werden (vgl. auch BGH 3 StR 1193/51 vom 8. Mai 1952 bei Herlan GA 1953 S. 75).
  • RG, 05.06.1939 - 3 D 1041/38

    Zum "Aufwand" i. S. des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO. können auch Werbekosten und Zinsen

    Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
    Unter Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sind Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und üblichen Überschreiten und zu dem Gesamtvermögen des Schuldners in keinem angemessen Verhältnis stehen (RGSt 70, 260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 26) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51].
  • RG, 25.09.1903 - 1460/03

    Zur Wertbemessung von "Austauschwechseln" im Vergleich mit "Kundenwechseln".

    Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
    Schon daraus ergibt sich mit Recht seine geringere Bewertung im Handelsverkehr (vgl. RGSt 36, 367, 368; BGH in 1 StR 188/59 vom 9. Juni 1959 und 5 StR 620/55 von 13. November 1956).
  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    In zwei weiteren Entscheidungen vom 31. Januar 1961 und 28. Oktober 1969 hat der Bundesgerichtshof die "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechende Zeit" noch enger umrissen: Gegen die Annahme, die Bilanz hätte - im damals zu entscheidenden Fall - acht bis zehn Wochen nach dem Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden müssen, könnten berechtigte Einwendungen nicht erhoben werden (1 StR 463/60, vgl. GA 1961, S.359; Dreher, StGB , 37.Aufl. 1977, § 283 Rdn. 30); ein Zeitraum von zehn Wochen nach Abschluß des Geschäftsjahres sei "unter gewöhnlichen Umständen ausreichend" (a.a.O.); eine Jahresbilanz sei "in der Regel erst verspätet", wenn sie mehr als zehn Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werde (GA 1971, S. 38).
  • BGH, 17.08.1976 - 1 StR 371/76

    Betrug durch Einreichung von Finanzwechseln bei einer Bank - Einreichung unechter

    Demgemäß geht die ständige Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Schrifttum davon aus, daß in der Hingabe eines Wechsels zur Diskontierung bei einer Bank in aller Regel die schlüssige Erklärung liegt, es handle sich dabei um einen Handelswechsel und nicht um einen Finanzwechsel (RGSt 36, 367; BGH, Urteile vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55; 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60; 19. Juli 1968 - 4 StR 91/68; Lackner in LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 45; Bockelmann ZStrW 79, 28, 54; Obermüller, ZKredW 1958, 273; ders., Wechselmißbrauch 1960 S. 30).

    Wird der Diskonterlös dem Verkäufer des Wechsels gutgeschrieben, so kommt es darauf an, ob durch den gutgeschriebenen Betrag lediglich bestehende Schulden des Kontoinhabers vermindert werden oder ob die Gutschrift zu weiterer Kreditgewährung führt (BGH, Urteile vom 19. November 1957 - 1 StR 445/57; vom 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60; vom 19. Juli 1968 - 4 StR 91/68).

  • BGH, 19.07.1968 - 4 StR 91/68

    Abgrenzung zwischen Finanzwechseln und Warenwechseln - Weitergabe von Wechseln an

    Da ein Finanzwechsel nicht rediskontfähig ist, bleibt er zwar in seinem Wert hinter dem eines Handelswechsels, den die Bank jederzeit verwerten kann, zurück (vgl. auch BGH, Urteile vom 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60 - S. 11 und vom 21. Februar 1961 - 1 StR 634/60 - S. 11).

    Durch die Gutschrift wird das Vermögen dessen, der die Gutschrift erteilt, aber nicht in jedem Fall geschädigt, insbesondere dann nicht, wenn durch den gutgeschriebenen Betrag lediglich bestehende Schulden des Kontoinhabers vermindert werden und die Gutschrift nicht zu weiterer Kreditgewährung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60 - S. 12 f. und vom 19. November 1957 - 1 StR 445/57 -).

  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 288/96

    Eingehungsbetrug - Versuch - Vertragsangebot

    Zwar sieht der Bundesgerichtshof in Fällen des Wechselbetruges den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB regelmäßig bereits dann als erfüllt an, wenn ein Finanzwechsel unter Vorspiegelung seiner Eigenschaft als Handelswechsel begeben wird (BGH Urt. v. 13. November 1956 - 5 StR 620/55 - BGH Urt. v. 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60 - BGH Urt. v. 19. Juli 1968 - 4 StR 91/68 - BGH NJW 1976, 2028 [BGH 17.08.1976 - 1 StR 371/76]; BGHR StGB § 263 Vermögensschaden 2).
  • BGH, 23.04.1968 - 1 StR 114/68

    Verurteilung wegen Bankrotts und Betruges - Verjährung der Strafverfolgung -

    Nach den Verhältnissen der Firma der Angeklagten wäre ihr hierfür allenfalls eine Frist von drei Monaten einzuräumen (vgl. BGH Urteil vom 31.1.1961 - 1 StR 463/60 -).
  • BGH, 15.09.1964 - 1 StR 286/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Hier hat das Landgericht nicht nur verkannt, daß ein Vermögensschaden bereits darin liegen kann, daß eine Bank Finanzwechsel irrig als Warenwechsel ansieht und ankauft, (BGH Urt. v. 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60, S. 10), sondern vor allem außer acht gelassen, daß die Bank, da die Unterschrift des für die bezogene Firma unterzeichnenden Vertreters gefälscht war, insoweit einen zum mindesten in seinem Wert fragwürdigen Anspruch gegen den Bezogenen erwarb.
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