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   BGH, 31.01.1963 - VII ZR 284/61   

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https://dejure.org/1963,65
BGH, 31.01.1963 - VII ZR 284/61 (https://dejure.org/1963,65)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1963 - VII ZR 284/61 (https://dejure.org/1963,65)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61 (https://dejure.org/1963,65)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 87
  • NJW 1963, 950
  • MDR 1963, 403
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 12.01.1914 - IV 492/13

    1. Ist der Antrag auf Wiedereinsetzung auch dann in der für die versäumte

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  • RG, 10.10.1941 - VII 42/41

    Kann der Gläubiger, dessen Antrag auf Verhängung von Zwangsmaßnahmen zur

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  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

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  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

    Wenn sich die Klägerin irrig zur Rückbeförderung des Beklagten diesem gegenüber verpflichtet gehalten haben sollte, so steht das ihrer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (BGHZ 39, 87, 90; BGHZ 37, 258, 263).
  • OLG Hamm, 18.10.2018 - 10 U 91/17

    Anspruch des Testamentsvollstreckers oder der Erben auf Abrechnung von

    In einem solchen Fall soll sich der Beauftragte darauf verlassen können, nicht genau abrechnen und vor allem nicht im Nachhinein Quittungen und Belege vorlegen zu müssen (vgl. Palandt/Sprau, 77. Aufl., § 666 Rn.1; BGH, Beschluss vom 26.06.2008, III ZR 30/08 - juris Rn.3; BGHZ 39, 87, 92 f.; BGH WM 1987, 79, 80).

    Insbesondere kann eine Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs erstmals nach dem Tod des Erblassers gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete nicht mehr mit einem nachträglichen Rechnungslegungsverlangen rechnen musste (BGH, NJW 1963, 950).

  • OLG Köln, 19.09.2012 - 16 U 196/11

    Ansprüche der Erbin auf Rechnungslegung und Auskunft gegen eine Bevollmächtigte

    An dieser rechtlichen Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der vorgenannte Grundsatz, wonach keine Auskunftspflicht wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses besteht, dann nicht mehr gilt, wenn Tatsachen feststehen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung Anlass geben (BGH NJW 1963, 950; OLG Hamm ZEV 2008, 600, 601).
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