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   BGH, 31.01.1968 - IX (IV) ZR 262/66   

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https://dejure.org/1968,5023
BGH, 31.01.1968 - IX (IV) ZR 262/66 (https://dejure.org/1968,5023)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1968 - IX (IV) ZR 262/66 (https://dejure.org/1968,5023)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1968 - IX (IV) ZR 262/66 (https://dejure.org/1968,5023)
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  • BSG, 21.02.1963 - 1 RA 198/59

    Höhe die Witwenrente nach einer Wiederheirat - Falsche Berechnung durch die

    Auszug aus BGH, 31.01.1968 - IX (IV) ZR 262/66
    Die Möglichkeit der Berichtigung beruht jedoch auf einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts, der seinen Niederschlag in zahlreichen gerichtlichen Verfahrensordnungen (§§ 319 ZPO, 118 VerwGO, 138 SozGG, 107 FinGO) und in einzelnen Verwaltungsverfahrensgesetzen (§§ 92 AbgO, 25 Ges. über das Verfahren der KOV) gefunden hat und insbesondere auch im Recht der Leistungsverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung anerkannt ist (BSGE 15, 96; 18, 270; 24, 203).

    Wenn das Bundessozialgericht ungeachtet seines Standpunktes, daß die Unrichtigkeit nur einem sachkundigen, verständigen Dritten, nicht aber den Verfahrensbeteiligten offenbar zu sein brauche und daß es genüge, wenn sie sich aus früheren Bescheiden, Tabellen, Merkblättern ergebe, Wert darauf legt, daß der Berichtigungsbetroffene über dieses Material verfüge (BSGE 15, 96; 18, 270; DVBl. 63, 252), so vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen.

  • BSG, 08.09.1961 - 1 RA 104/59
    Auszug aus BGH, 31.01.1968 - IX (IV) ZR 262/66
    Die Möglichkeit der Berichtigung beruht jedoch auf einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts, der seinen Niederschlag in zahlreichen gerichtlichen Verfahrensordnungen (§§ 319 ZPO, 118 VerwGO, 138 SozGG, 107 FinGO) und in einzelnen Verwaltungsverfahrensgesetzen (§§ 92 AbgO, 25 Ges. über das Verfahren der KOV) gefunden hat und insbesondere auch im Recht der Leistungsverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung anerkannt ist (BSGE 15, 96; 18, 270; 24, 203).

    Wenn das Bundessozialgericht ungeachtet seines Standpunktes, daß die Unrichtigkeit nur einem sachkundigen, verständigen Dritten, nicht aber den Verfahrensbeteiligten offenbar zu sein brauche und daß es genüge, wenn sie sich aus früheren Bescheiden, Tabellen, Merkblättern ergebe, Wert darauf legt, daß der Berichtigungsbetroffene über dieses Material verfüge (BSGE 15, 96; 18, 270; DVBl. 63, 252), so vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen.

  • BGH, 08.03.1956 - III ZR 265/54

    Zulassung der Revision in Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 31.01.1968 - IX (IV) ZR 262/66
    Soweit es sich um die Berichtigung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere die Berichtigung von Urteilen handelt, wird allerdings der Standpunkt vertreten, daß nur aus der Entscheidung ablesbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne "offenbar" seien (so z.B. RGZ 129, 161 und - mit Erweiterung auf Vorgänge bei Erlaß und Verkündung - BGHZ 20, 188).
  • BSG, 19.01.1966 - 1 RA 344/62

    Unrichtige Rentenbescheide - Maschinelle Rentenfeststellung - Fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 31.01.1968 - IX (IV) ZR 262/66
    Die Möglichkeit der Berichtigung beruht jedoch auf einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts, der seinen Niederschlag in zahlreichen gerichtlichen Verfahrensordnungen (§§ 319 ZPO, 118 VerwGO, 138 SozGG, 107 FinGO) und in einzelnen Verwaltungsverfahrensgesetzen (§§ 92 AbgO, 25 Ges. über das Verfahren der KOV) gefunden hat und insbesondere auch im Recht der Leistungsverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung anerkannt ist (BSGE 15, 96; 18, 270; 24, 203).
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