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   BGH, 31.01.1979 - IV ZR 72/78   

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https://dejure.org/1979,1561
BGH, 31.01.1979 - IV ZR 72/78 (https://dejure.org/1979,1561)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1979 - IV ZR 72/78 (https://dejure.org/1979,1561)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 (https://dejure.org/1979,1561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Prognose über Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft - Ablehnung von Scheidungsantrag wegen Härteklausel - Anwendungsbereich von § 1568 Abs. 1 2. Alt. BGB

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anwendung der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 2. Alt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1568
    Begriff der außergewöhnlichen Härte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1042
  • MDR 1979, 739
  • FamRZ 1979, 422
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ZR 72/78
    Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB zu stellende Prognose, ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, im Einklang mit den im Senatsurteil FamRZ 1978, 671 = NJW 1978, 1810 dargelegten rechtlichen Anforderungen getroffen hat.
  • OLG Brandenburg, 06.11.2008 - 9 UF 50/08

    Ehescheidung: Zerrüttungsvermutung trotz langen Zusammenlebens; psychische

    Der Bundgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich wiederholt, dass zur Versagung der Ehescheidung nur solche Härten führen (können), die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht (BGH, a.a.O., mit Bezugnahme auf BGH FamRZ 1979, 422/423).
  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

    Die Dauer der Trennung, insbesondere soweit sie über die Mindestfrist von einem Jahr hinausgeht, gehört zwar zu den Umständen, die der Tatrichter in seine Prüfung einzubeziehen hat, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 164/77 - NJW 1978, 1810, 1811 unter 2; Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 - NJW 1979, 1042 unter I; Soergel/Heintzmann, aaO. § 1565 Rdn. 26).
  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80

    Abweisung eines Scheidungsantrags - Ausnahmsloser Ausspruch der Ehescheidung nach

    Der Anwendungsbereich des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB ist aber durch das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände auf Fälle beschränkt, in denen nach objektiver Beurteilung eine Ausnahmesituation vorliegt (BGH Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 = FamRZ 1979, 422, 423; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 116).

    Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht (BGH FamRZ 1979, 422, 423).

    Das Merkmal der schweren Härte ist zwar auf die Person des betroffenen Ehegatten bezogen und kann auch erfüllt sein, wenn dieser durch die Scheidung eine ausschließlich seelische Beeinträchtigung oder Kränkung ohne zusätzliche materielle oder immaterielle Auswirkungen erleidet (vgl. BGH FamRZ 1979, 422, 423).

  • OLG Koblenz, 27.11.2006 - 12 U 136/06

    Ehegattenerbrecht: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei vom Erblasser

    Die Dauer der (letzten) Trennung der Ehegatten gehört zwar zu den Umständen, die das Gericht in seine Prüfung einzubeziehen hat, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (vgl. BGH NJW 1978, 1810, 1811; 1979, 1042).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 328/81

    Verhinderung einer Scheidung zur Unzeit - Unzumutbare Härte für den betroffenen

    So hat es die Entscheidung zum einen auf die derzeitige besonders hilfsbedürftige Lage der Antragsgegnerin und zum anderen - in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 = FamRZ 1979, 422, 423) - auf die Erwägung gestützt, daß der weitere Zeitablauf, den die Anwendung der Härteklausel ermöglicht, geeignet sein kann, das Bindungsgefühl der Antragsgegnerin an die Ehe zu mindern oder schwinden zu lassen und einer klaren Erkenntnis des wirklichen Zustandes ihrer Ehe sowie ihrer tatsächlichen Lebenssituation Platz zu machen.

    Die in dieser Vorschrift geregelte Härteklausel ist in ihrem Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen einer Ehescheidung zum einen auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und zum anderen für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen (BGH FamRZ 1979, 422, 423; vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 116).

    Zwar können in der Tat nur solche Härten zur Versagung der Scheidung führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden, während eine allein durch das Scheitern der Ehe bedingte Härte die Anwendung des § 1568 Abs. 1 BGB nicht zu rechtfertigen vermag (BGH Urteil vom 31. Januar 1979 aaO; vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 116).

  • KG, 22.04.1983 - 17 UF 4322/82
    Die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. BGH FamRZ 1979, 422 = BGHF 1, 332; Roth-Stielow in Soergel/ Siebert, BGB 11. Aufl. § 1568 Rdn. 17).

    Von weiterer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß die Parteien seit nahezu 35 Jahren verheiratet sind, und das eheliche Band für die Antragsgegnerin stets von besonderem Wert war (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1979, 422, 423 = BGHF 1, 332; Roth-Stielow, aaO § 1568 Rdn.

    Die Zerstörung des ehelichen Bandes würde der Antragsgegnerin nach der Überzeugung des Senats den letzten Halt nehmen, und eine akute Selbstmordgefahr auslösen, weil sie offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, in vollem Umfange eigenverantwortlich zu handeln (vgl. hierzu auch BT-Dr. aaO; BGH FamRZ 1979, 422 f = BGHF 1, 332; 1981, 1161, 1163 = BGHF 2, 757; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 512 ff; Roth-Stielow, aaO § 1568 Rdn. 29).

  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZR 539/80

    Annahme einer schweren Härte wegen Verschlechterung des

    Im Urteil vom 31. Januar 1979 (IV ZR 72/78 - FamRZ 1979, 422, 423) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß es nicht unzulässig ist, bei der Prüfung der Frage, ob die Scheidung für den Antragsgegner eine schwere Härte darstellt, dessen Einstellung zur Ehe und dessen Bindung an sie zu berücksichtigen.

    Ausgehend von dem Grundsatz, daß der Anwendungsbereich der Härteklausel auf solche Fälle beschränkt ist, in denen die nachteiligen Auswirkungen der Ehescheidung für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen (vgl. BGH FamRZ 1979, 422, 423), kann eine schwere Härte entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Krankenversicherungsschutz des Antragsgegners nach der Scheidung hinter demjenigen bei bestehender Ehe zurückbleibt und damit der bisherige Versorgungsstatus nicht aufrechterhalten wird.

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe -

    Auch die Auffassung, es widerspreche dem Wesen der Ehe, wenn man zulassen wolle, daß ein Ehegatte den anderen verlasse und gegen dessen Widerspruch die Ehe für gescheitert erkläre, steht nicht im Einklang mit der durch das 1. EheRG eingeführten gesetzlichen Scheidungsregelung, welche die endgültige Abwendung von der Ehe nur auf Seiten eines Ehegatten für das Scheitern der Ehe genügen läßt (vgl. Senatsurteil NJW 1979, 1042 = FamRZ 1979, 422).

    Auch sonst sind die für die Anwendung jener Regelung notwendigen Voraussetzungen, wie sie der Senat in seiner bereits angeführten Entscheidung NJW 1979, 1042 dargelegt hat, ersichtlich nicht gegeben.

  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 42/83

    Eventuelle Auslösung einer akuten Suizidgefahr durch einen Scheidungsausspruch -

    Die Anwendung der in § 1568 Abs. 1, 2. Alternative, BGB geregelten Härteklausel ist auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen einer Ehescheidung bei objektiver Betrachtung auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 - FamRZ 1979, 422, 423; Senatsurteile vom 16. September 1981 - IVb ZR 606/80 - FamRZ 1981, 1161, 1162 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 328/81 - nicht veröffentlicht).

    Zu den außergewöhnlichen Umständen, denen bei der Anwendung der Härteklausel des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB Gewicht zukommt, kann - jedenfalls in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten - allerdings auch eine objektiv als lang zu wertende Ehedauer zählen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1979, a.a.O. S. 423 unter 2 b).

  • OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10

    Ehescheidungsverfahren: Kostenentscheidung bei Eintreten der

    Im Übrigen ist das Scheitern der Ehe hier auch positiv festzustellen, weil nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung keine positive Prognose für die Ehe der Beteiligten gestellt werden kann, wofür es bereits ausreichen würde, wenn die endgültige Abwendung von der Ehe auf Seiten eines der Ehegatten feststellbar vorhanden wäre (BGH, FamRZ 1995, 229, 231; FamRZ 1979, 422 und 1003).
  • BGH, 23.11.1979 - IV ZR 30/79

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe

  • OLG Saarbrücken, 27.09.2001 - 6 UF 58/01

    Begriff der unzumutbaren Härte

  • OLG Nürnberg, 04.08.1980 - 10 UF 1001/80
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