Rechtsprechung
BGH, 31.01.1991 - I ZR 101/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Vergütung - Vergütungsanspruch - Verwertungsgesellschaft
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Gesetzliche Vermutung II
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 27; WahrnG § 13b Abs. 2
"Gesetzliche Vermutung II"; Umfang der gesetzlichen Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis der Verwertungsgesellschaften - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1991, 2025
- MDR 1991, 615
- GRUR 1991, 595
- ZUM 1991, 586
- afp 1991, 667
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
"Gesetzliche Vermutung"; Umfang der gesetzlichen Vermutung der …
Auszug aus BGH, 31.01.1991 - I ZR 101/89
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 179/87, GRUR 1989, 819 - Gesetzliche Vermutung), gilt die Vermutung des § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG für alle Vergütungsansprüche aus § 27 UrhG, gleichgültig, ob die vermieteten Bildtonträger aus inländischer oder ausländischer Produktion stammen, und gleichgültig, wann sie entstanden sind, ob vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl. I 1137), durch das § 13 b in das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eingefügt wurde. - OLG Hamm, 23.02.1989 - 4 U 210/88
US-Filmproduzenten
Auszug aus BGH, 31.01.1991 - I ZR 101/89
Das Berufungsgericht hat die - auf den Klagebetrag von 18.912,21 DM beschränkte - Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamm GRUR 1989, 505).
- BVerfG, 04.09.2000 - 1 BvR 142/96
Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich
Amts- und Landgericht haben in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH…, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 179/87 -, NJW 1990, S. 451; Urteil vom 31. Januar 1991 - I ZR 101/89 -, NJW 1991, S. 2025 f.) für die Widerlegung der Vermutung gefordert, dass der Beschwerdeführer für jeden Bildtonträger, der zum Bestand seines Vermietungsbetriebes gehörte, im Einzelnen darlegt, dass die Rechte an der auf dem Bildtonträger enthaltenen Musik nicht der Klägerin zur Wahrnehmung übertragen worden sind, weil sie etwa noch beim Produzenten verblieben oder einer anderen Verwertungsgesellschaft als der Klägerin zur Wahrnehmung übertragen worden sind.