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   BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04   

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https://dejure.org/2006,1271
BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04 (https://dejure.org/2006,1271)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2006 - VI ZR 135/04 (https://dejure.org/2006,1271)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04 (https://dejure.org/2006,1271)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Prognose hinsichtlich einer Gefährung der Mutter im Sinne des § 218 Abs. 2 StGB und einer möglichen Abwendung dieser Gefahr im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses; Ersatz von Unterhalt für ein Kind; Erfordernis einer zusätzlichen Abwägung, die an den ...

  • Judicialis

    BGB § 249 A

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; StGB § 218 a
    Anforderungen an nachträgliche Prüfung der Voraussetzungen eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Geltendmachung des Unterhaltsschadens wegen unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs im Arzthaftungsprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Zahlung von Unterhalt bei Unterbleiben des Schwangerschaftsabbruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    § 218 a Abs. 2 StGB ist Maßstab für Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs (hier wegen Ersatzes des Unterhalts für ein Kind)

  • 123recht.net (Kurzinformation, 31.7.2007)

    §§ 218, 218a StGB
    Arzthaftung für Unterhalt eines ungewollten Kindes: Schadenersatz bei Schwangerschaftsabbruch

  • 123recht.net (Kurzinformation, 3.9.2007)

    §§ 218, 218a, 219 StGB
    Arzthaftung für Unterhalt eines ungewollten Kindes: Schadenersatz bei Schwangerschaftsabbruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1660
  • MDR 2006, 1109
  • FamRZ 2006, 692
  • VersR 2006, 702
  • JR 2007, 114
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf einem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs dazu führen, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also von ihr nicht missbilligt worden wäre (BGHZ 129, 178, 185; 151, 133, 138; dazu auch Müller, NJW 2003, 697 ff.).

    Damit sollte klargestellt werden, dass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann, vielmehr entscheidend für die Zulässigkeit einer Abtreibung stets nur sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann, wobei nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fallkonstellationen der früheren "embryopathischen Indikation" nunmehr der Sache nach von der medizinischen Indikation des nunmehrigen § 218a Abs. 2 StGB aufgefangen werden sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 133, 138 f. m.w.N.).

    Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (Senatsurteile BGHZ 151, 133, 139; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542).

    Hierzu bedarf es, wie der erkennende Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 151, 133, 139 f.; Urteil vom 15. Juli 2003, aaO), einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten.

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02

    Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04
    Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (Senatsurteile BGHZ 151, 133, 139; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542).

    Hierzu bedarf es, wie der erkennende Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 151, 133, 139 f.; Urteil vom 15. Juli 2003, aaO), einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten.

    Allerdings dürfen an die die Prognose betreffenden Darlegungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003, aaO).

  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93

    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf einem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs dazu führen, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also von ihr nicht missbilligt worden wäre (BGHZ 129, 178, 185; 151, 133, 138; dazu auch Müller, NJW 2003, 697 ff.).
  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 386/09

    Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des

    Für die Indikation maßgebend ist nicht eine Behinderung des Kindes, sondern die dort beschriebene schwerwiegende Beeinträchtigung der Schwangeren (vgl. BGHZ 151, 133, 139 f.; BGH NJW 2003, 3411, 3412; 2006, 1660, 1661; zur ärztlichen Aufklärungspflicht vgl. BGHZ 89, 95, 100 ff.).
  • OLG Oldenburg, 18.11.2014 - 5 U 108/14

    Schadensersatzansprüche gegen einen Gynäkologen wegen fehlerhafter Nichterkennung

    Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 19. Februar 2002 zu VI ZR 190/01, bei juris Rn. 12, und Urteil vom 31. Januar 2006 zu VI ZR 135/04, bei juris Rn. 10; BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 zu 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92 und 2 BvF 5/92, veröffentlicht in juris).
  • LG Wiesbaden, 05.08.2016 - 7 O 217/00

    Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Betreuung im Rahmen einer

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler nur dann zu einer vertraglichen Haftung des Arztes führen, wenn ein Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2002, Az.: VI ZR 136/01; BGH, Urt. v. 15.07.03, Az. ZR 203/02; BGH, Urt. v.31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04).

    Die Behinderung des Kindes, mag sie auch noch so gravierend sein, stellt seit Aufhebung der früheren embryopathischen Indikation keinen eigenen Rechtfertigungsgrund mehr dar (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04, OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2009, Az.: 1 W 33/09. Bei der Prognose, ob sich die Mutter gegen den Abbruch entschieden hätte, können Art und Grad der zur erwartenden Behinderung indiziell durchaus eine Rolle spielen (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04).

    Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler nur dann zu einer vertraglichen Haftung des Arztes führen, wenn ein Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2002, Az: VI ZR 136/01; BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az: VI ZR 203/02; BGH, Urteil vom 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04).

    Auch die Behinderung des Kindes, mag sie auch noch so gravierend sein, stellt seit der Aufhebung der früheren embryopathischen Indikation keinen eigenen Rechtfertigungsgrund mehr dar (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2009, Az.: 1 W 33/09).

    Bei dieser Prognose können die Art und der Grad der zu erwartenden Behinderung indiziell durchaus eine Rolle spielen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04).

    Die Vorgehensweise der Sachverständigen Dr. bei der Begutachtung steht zur Überzeugung der Kammer nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31.01.2006, Az: VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660; Urteil vom 15.07.2003, Az: VI ZR 203/02) und dem Wortlaut des § 218 a Abs. 2 StGB.

  • BGH, 14.02.2023 - VI ZR 295/20

    Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung über Schwangerschaftsrisiken

    a) Die Verpflichtung zum Schadensersatz setzt voraus, dass der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre, da es anderenfalls nach dem Schutzzweck der vertraglichen Beratungspflicht am haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt (vgl. Senat, Urteile vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660 Rn. 10; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, juris Rn. 12).

    Bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 88, 203 juris Rn. 161, 168 f.; Senat, Urteile vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660 Rn. 10 f.; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, juris Rn. 15, 19).

    Hierzu bedarf es einer auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, bei der darauf abzustellen ist, ob von einer Gefahr für das Leben oder der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Mutter auszugehen war, aber auch darauf, ob aus damaliger Sicht diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660 Rn. 12; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411, juris Rn. 7).

  • LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07

    Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten,

    Das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gem. § 218 a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs kann die vertragliche Pflicht des Arztes auslösen, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind, das mit Behinderungen zur Welt kommt, zu ersetzen (BGH NJW 2003, 3411, NJW 2006, 1660, NJW 2008, 2848).

    Hierzu bedarf es einer nachträglichen auf den Zeitpunkt des denkbaren Schwangerschaftsabbruchs bezogenen - von einem Sachverständigen anzustellenden - Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft vorgelegen hätten (BGH NJW 2003, 3411, NJW 2006, 1660).

    Bei der Prognose können Art und Grad der zu erwartenden Behinderung durchaus eine Rolle spielen (BGH NJW 2006, 1660).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Kinder, bei denen eine Trisomie 21 vorliegt, durchaus eine beträchtliche Lebenserwartung haben und grundsätzlich von der Lebenshaltung her lebensfrohe Menschen sind.

    Zwar dürfen an die die Prognose betreffenden Darlegungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 2006, 1660).

  • LG Köln, 17.09.2008 - 25 O 35/08

    Schwangerschaftsabbruch - unterblieben - Schadensersatz

    Zu fordern ist insoweit, dass soziale Belastungen beispielsweise nicht durch personelle oder materielle Überbrückungshilfen aufzufangen sind bzw. anderweitige Abwendungsmöglichkeiten für die Schwangere unzumutbar wären (vgl. Eser, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.; zusammenfassend: BGH, NJW 2006, 1660 ff.).
  • OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08

    Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach

    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).

    Da darüber hinaus der BGH in einer nachfolgenden Entscheidung (NJW 2006, 1660) wiederum die Ersatzfähigkeit des Unterhaltsschadens verneint hat, wenn es sich um einen von der Rechtsordnung missbilligten Schwangerschaftsabbruch gehandelt hat, besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Rechtsprechung des BGH "gefestigt" ist und nicht erneut überprüft werden müsste.

  • OLG München, 07.02.2008 - 1 U 4410/06

    Arzthaftung: Haftung eines Ultraschallspezialisten, der beim Ultraschall den

    Nur dann, wenn das Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruches auf einen schuldhaften ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen ist (vgl. hierzu BGH vom 31.1.2006 - VI ZR 135/04), könnte sich ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für ihre Tochter E. ergeben.

    Die medizinische Indikation zum Schwangerschaftsabbruch ist aus der Sicht vor der Geburt des Kindes zu beurteilen (.BGH vom 31.1.2006 - VI ZR 135/04), wobei grundsätzlich für die ärztliche Prognose im Rahmen der Indikationsprüfung die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist (BGH NJW 2003, 3411).

    Es kommt hinzu, dass die bisherigen Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung Fälle betrafen, in denen geistig oder körperlich schwer behinderte Kinder zur Welt gekommen sind (vgl. BGH vom 18.6.2002 - VI ZR 136/01; BGH vom 15.7.2003 - VI ZR 203/02; BGH vom 31.1.2006 - VI ZR 135/04; vgl. zum gesamten Problemstand auch Müller, Unterhalt für ein Kind als Schaden, NJW 2003, 697 ff. ).

  • OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16

    Arzthaftungsprozess: Unterlassener Schwangerschaftsabbruch bei zu erwartender

    Soweit nicht eine unmittelbare körperliche Gefährdung der Schwangeren durch die Schwangerschaft oder die Geburt in Rede steht, sondern die Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruchs aus der mit einer Behinderung des Kindes verbundenen psychischen Belastung der werdenden Mutter hergeleitet wird, ist im Rahmen von § 218 a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustands als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (BGH, Urteile vom 31.1.2006 - VI ZR 135/04 - NJW 2006, 1660, juris Rn. 10 f.; vom 18.6.2002 - VI ZR 136/01 - NJW 2002, 2636, juris Rn. 14 ff.).

    Hierzu bedarf es einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Urteil vom 31.1.2006 - VI ZR 135/04 - NJW 2006, 1660, juris Rn. 12).

  • OLG Köln, 26.01.2009 - 5 U 179/08

    Haftung einer Gynäkologin wegen Beratungsfehlern hinsichtlich eines

    Dies ist zwar vom Ansatz her zutreffend (vgl. etwa: BGH, NJW 2006, 1660, Juris-Rn. 12 f., 13, sowie BGH, NJW 2003, 3411, Juris-Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09

    Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines

  • OLG Hamm, 28.04.2010 - 3 U 84/09

    Ultraschall ist keine Fehlbildungsdiagnostik

  • KG, 10.03.2008 - 20 U 224/04

    Arzthaftung: Schmerzensgeldanspruch bei einem Suizidversuch einer schwangeren

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 8 U 106/06

    Schmerzensgeldanspruch wegen der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nach

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