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   BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04   

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https://dejure.org/2007,1130
BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04 (https://dejure.org/2007,1130)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2007 - XII ZR 131/04 (https://dejure.org/2007,1130)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2007 - XII ZR 131/04 (https://dejure.org/2007,1130)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2, 273
    Auseinandersetzung des Gesamtguts bei Gütergemeinschaft: Sicherheitsleistung für Wertersatzanspruch bei Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Beendigung der Gütergemeinschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit des Wertersatzes mit der Übernahme der eingebrachten Sache in die eheliche Gütergemeinschaft; Geltendmachung des Wertersatzes erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft; Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts von Sicherheitsleistungen ...

  • Judicialis

    BGB § 273; ; BGB § 1476 Abs. 2; ; BGB § 1477 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273 § 1476 Abs. 2 § 1477 Abs. 2
    Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache durch einen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Wertersatz von in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2, 273
    Auseinandersetzung des Gesamtguts bei Gütergemeinschaft: Sicherheitsleistung für Wert-ersatzanspruch bei Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 171, 24
  • NJW 2007, 1879
  • MDR 2007, 722
  • DNotZ 2007, 694
  • FamRZ 2007, 625
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87

    Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts

    Auszug aus BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
    b) An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Ehegatte sein Übernahmerecht an einem bestimmten Gegenstand des Gesamtguts vor der endgültigen Teilung des Überschusses geltend macht (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927; Erman/Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1476 Rdn. 2).

    Nach dem Gesetz führt die Ausübung des Übernahmerechts - anders als der Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes an einen Dritten gemäß § 1473 Abs. 1 BGB - nicht zu einem rechtsgeschäftlich begründeten gegenseitigen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gesamtgut, aus dem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts gegen den Übernehmer in Höhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926 f.).

    Die Übernahme solcher Gegenstände, die das Gesetz durch die Verrechnungsregelung des § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB erleichtern will, würde dem berechtigten Ehegatten aber erschwert, wenn nicht sogar wirtschaftlich unmöglich gemacht, wenn er dafür - zunächst - vollen Wertersatz in das Gesamtgut zu leisten hätte und gegebenenfalls zu diesem Zweck Kredit aufnehmen müsste (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927).

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts -

    Auszug aus BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
    Danach haben die Parteien zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen, bevor sie sich über die Art und Weise der Verteilung des Überschusses auseinandersetzen können (vgl. insoweit Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41).

    Dem entspricht es auch, dass sich der im Falle einer vorzeitigen Übernahme zu ersetzende Wert nach dem Zeitpunkt der Übernahme, bei Grundstücken also nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch bemisst (Senatsurteile vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 256).

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85

    Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

    Auszug aus BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
    Nach dem Schutzzweck des § 1475 Abs. 3 BGB kommt eine Übernahme des eingebrachten Gegenstandes vor Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten aber ausnahmsweise schon dann in Betracht, wenn abzusehen ist, dass der Gegenstand nicht in Geld umgesetzt werden muss, um Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen zu können (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883).
  • OLG München, 12.07.1995 - 12 UF 691/95
    Auszug aus BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
    Entsprechend geht auch die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der andere Ehegatte gegenüber dem Rücknahmeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn der mit einer Übernahme verbundene Wertersatz nicht vollständig durch Verrechnung mit dem anteiligen Überschuss aus dem Gesamtgut geleistet werden kann (Schröder/Bergschneider/Klüber aaO Rdn. 4.738 und 4.797 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 38 Rdn. 158 i.V.m. Fn. 222; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 2 Rdn. 95; Staudinger/Thiele BGB [2000] § 1477 Rdn. 18; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1477 Rdn. 5; Börger/Engelsing Eheliches Güterrecht 2. Aufl. Rdn. 1035; Erman/Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1477 Rdn. 2; OLG München FamRZ 1996, 170).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 62/82

    Revision in einem Scheidungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der

    Auszug aus BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
    Dem entspricht es auch, dass sich der im Falle einer vorzeitigen Übernahme zu ersetzende Wert nach dem Zeitpunkt der Übernahme, bei Grundstücken also nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch bemisst (Senatsurteile vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 256).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
    Dann kann sich die von der Klägerin Zug um Zug zu erbringende Leistung auch nur auf eine entsprechende Sicherheit erstrecken (vgl. BGHZ 91, 73, 81 f.).
  • BGH, 01.07.1982 - IX ZR 32/81

    Auseinandersetzung des Gesamtguts im Verbund

    Auszug aus BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
    Wenn ein Ehegatte einen von ihm eingebrachten Gegenstand erst bei der endgültigen Überschussverteilung übernimmt, ist die Art und Weise des unmittelbar an den anderen Ehegatten zu zahlenden Ersatzes (§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB) ebenso wie die Anrechnung auf den Überschussanteil nach § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB unproblematisch (vgl. BGHZ 84, 333, 336 f.).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2004 - 5 UF 20/04

    Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft: Zurückbehaltungsrecht bei Ausübung

    Auszug aus BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in OLGR Zweibrücken 2004, 630 veröffentlicht ist, ist die Klägerin berechtigt, das von ihr in das Gesamtgut eingebrachte Grundstück auch schon vor der endgültigen Auseinandersetzung zu übernehmen, weil Gesamtgutsverbindlichkeiten nicht bestehen und der Grundbesitz deswegen nicht in Geld umgesetzt werden muss, um diese zu berichtigen (§ 1475 Abs. 3 BGB).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZR 44/06

    Ansprüche der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft

    Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzen (im Anschluss an BGHZ 171, 24).

    Zur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand; der Verteilung muss deshalb grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten vorausgehen (zur Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 27 = FamRZ 2007, 625, 626).

    Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstandes dessen Wert, der schließlich vom Überschussanteil dieses Ehegatten - als schon erhalten - abzusetzen ist (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, 626).

    Dieser direkte Ersatzanspruch des anderen Ehegatten kann sich allerdings höchstens auf die Hälfte des Wertes des übernommenen Gegenstandes belaufen - dies dann, wenn nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten kein Überschuss verbleibt, der zwischen den Ehegatten geteilt werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, 626).

    Steht nicht sicher fest, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung auf den Anteil am Überschuss in Betracht kommt oder eine Verrechnung mit einem Anspruch aus § 1478 Abs. 1 BGB möglich ist, bemisst sich der Umfang dieses Sicherungsinteresses stets nach dem hälftigen Wert des übernommenen Gegenstands (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 29 f. = FamRZ 2007, 625, 626 f.).

    cc) In diesem Umfang steht, wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Urteils - entschieden hat, dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für seinen ggf. später geltend zu machenden (Zahlungs-) Anspruch auf Wertersatz zu; diesen Anspruch auf Sicherheitsleistung kann er dem Übernahmeverlangen nach § 273 BGB entgegensetzen (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 f. = FamRZ 2007, 625, 627).

    Das Gesetz schließt eine unmittelbare Zahlungspflicht bei - vorzeitiger - Übernahme eingebrachter Sachen somit nicht durch eine spätere Fälligkeit des Wertersatzes aus, sondern allein durch die besondere Verrechnungsklausel in § 1476 Abs. 2 BGB (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 = FamRZ 2007, 625, 627).

    Dementsprechend kann der andere Ehegatten dem Übernahmeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht insoweit entgegensetzen, als der mit einer Übernahme verbundene Wertersatz nicht vollständig durch Verrechnung mit dem anteiligen Überschuss aus dem Gesamtgut geleistet werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 f. = FamRZ 2007, 625, 627 m.w.N.).

    Dieser - vom übernehmenden Ehegatten etwa durch Einräumung einer Höchstbetragssicherungshypothek erfüllbare - Anspruch ist die dem anderen Ehegatten derzeit "gebührende Leistung", die er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen seines Ehegatten entgegensetzen kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 31 f. = FamRZ 2007, 625, 627).

  • OLG Hamm, 10.12.2009 - 2 U 111/09

    Ansprüche eines Versicherungsunternehmens auf Rückzahlung eines einem

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf unklare Gegenforderungen angenommen hat, BGH NJW 1981, 2803, NJW 2007, 1879, - geht es um Fälle, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind.
  • AG Erding, 04.05.2023 - 121 C 5430/21

    Erstattungsfähigkeit der Vollkasko bei Mietwagenkosten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2007, S. 722, BGH, NJW-RR 2011, 823), sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.
  • AG Schweinfurt, 24.03.2020 - 3 C 973/18

    Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Reparaturkosten, Ersatzfahrzeug, Normaltarif,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2007, S. 722, BGH, NJW-RR 2011, 823), sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.
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