Rechtsprechung
BGH, 31.01.2012 - 2 StR 409/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG; § 52 StGB
Unerlaubter Erwerb einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstands - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 StGB, § 53 StGB, § 2 Abs 3 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.3.2 WaffG, § 52 WaffG, § 52a WaffG
Unerlaubter Waffenbesitz: Konkurrenz bei gleichzeitigem Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen - Wolters Kluwer
Tateinheit zwischen dem unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe nebst Munition und dem Besitz eines verbotenen Gegenstands gem. § 2 Abs. 3 WaffG
- rewis.io
Unerlaubter Waffenbesitz: Konkurrenz bei gleichzeitigem Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WaffG § 2 Abs. 3; StPO § 358 Abs. 2 S. 1
Tateinheit zwischen dem unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe nebst Munition und dem Besitz eines verbotenen Gegenstands gem. § 2 Abs. 3 WaffG - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 25.05.2011 - 1 KLs 533 Js 9001/10
- BGH, 31.01.2012 - 2 StR 409/11
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 284 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - …
Auszug aus BGH, 31.01.2012 - 2 StR 409/11
Keinen Bestand hat ferner die Gesamtstrafe, zu deren Bildung das Landgericht keine Begründung abgegeben hat, obwohl dieser eigenständige Strafzumessungsakt einer Begründung bedarf (vgl. schon BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.). - BGH, 05.05.2009 - 1 StR 737/08
Steuerhehlerei (Absetzen; Absatzhilfe; kein Absatzerfolg; Beendigung); …
Auszug aus BGH, 31.01.2012 - 2 StR 409/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der zusammen treffende Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08, StV 2010, 526 f.; Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61). - BGH, 30.11.2010 - 1 StR 574/10
Vorsätzliches unerlaubtes Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an …
Auszug aus BGH, 31.01.2012 - 2 StR 409/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der zusammen treffende Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08, StV 2010, 526 f.; Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61).