Rechtsprechung
BGH, 31.01.2012 - KRB 39/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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§ 81 Abs 6 GWB, § 30 OWiG, § 62 Abs 1 OWiG, § 62 Abs 2 OWiG, § 70 Abs 2 OWiG
Kartellbußgeldverfahren: Anfechtung einer Zinszahlungsanforderung - Wolters Kluwer
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit einem Einspruch gegen einen Zinzahlungsbescheid des Bundeskartellamts; Folgen des Vorliegens einer Entscheidung des OLG über die Verwerfung des ...
- rewis.io
Kartellbußgeldverfahren: Anfechtung einer Zinszahlungsanforderung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit einem Einspruch gegen einen Zinzahlungsbescheid des Bundeskartellamts; Folgen des Vorliegens einer Entscheidung des OLG über die Verwerfung des ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Unzulässige sofortige Beschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - Kart 12/11
- BGH, 31.01.2012 - KRB 39/11
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 311 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.01.2012 - KRB 43/11
Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen im …
Auszug aus BGH, 31.01.2012 - KRB 39/11
Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführerin "Einspruch" eingelegt sowie "Einwendungen nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG" erhoben (vgl. auch den im Einwendungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag KRB 43/11).
- OLG Düsseldorf, 10.07.2013 - 4 Kart 1/13
Verzinsung einer Geldbuße im Kartell-Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die im gerichtlichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Anfechtung der Zinszahlungsanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 - KRB 39/11 und 43/11) bleibt ohne Erfolg.Sie hat weder Strafcharakter im Sinne von § 4 Abs. 1, 2 OWiG noch Nebenfolgencharakter im Sinne von § 4 Abs. 5 OWiG (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
Denn Zinsen nach § 81 Abs. 6 GWB entstehen als Folge der nicht fristgerechten Zahlung der Geldbuße (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
Da im Falle von Einwendungen gegen Zinsanforderungsbescheide keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, ist ein Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
- OLG Düsseldorf, 20.02.2014 - 4 Kart 8/13
Verzinslichkeit einer Geldbuße im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren bei …
Die im gerichtlichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Anfechtung der Zinszahlungsanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 - KRB 39/11 und 43/11) bleibt ohne Erfolg.Sie hat weder Strafcharakter im Sinne von § 4 Abs. 1, 2 OWiG noch Nebenfolgencharakter im Sinne von § 4 Abs. 5 OWiG (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Berechnung und Anforderung der Zinsen zum Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 - KRB 39/11).
Da im Falle von Einwendungen gegen Zinsanforderungsbescheide keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, ist ein Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
- OLG Düsseldorf, 10.07.2013 - 4 Kart 7/11
Verzinslichkeit von Geldbußen im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren
Die im gerichtlichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Anfechtung der Zinszahlungsanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 - KRB 39/11 und 43/11) bleibt ohne Erfolg.Sie hat weder Strafcharakter im Sinne von § 4 Abs. 1, 2 OWiG noch Nebenfolgencharakter im Sinne von § 4 Abs. 5 OWiG (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
Denn die Zinsen entstehen kraft Gesetzes als Folge einer nicht fristgerechten Zahlung der Geldbuße und ihre Beitreibung gehört deshalb zum Vollstreckungsverfahren auch auf der Grundlage des die Geldbuße verhängenden Bußgeldbescheides (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
Da im Falle von Einwendungen gegen Zinsanforderungsbescheide keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, ist ein Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
- BGH, 14.11.2017 - KZR 42/15
Anspruch einer Krankenkasse gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der …
Zwar hat es der Senat gebilligt, § 81 Abs. 6 GWB, der ebenfalls durch die 7. GWB-Novelle eingeführt worden ist, auf die Zinszahlungsanforderung durch die Kartellbehörde bereits ab Inkrafttreten dieser Vorschrift auf zuvor erlassene Bußgeldbescheide anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - KRB 39/11, WuW/E DE-R 3607 Rn. 1, 5). - BGH, 14.11.2017 - KZR 43/15
Kartellrecht: Verzinsung von Kartellschadensersatzansprüchen aus der Zeit vor …
Zwar hat es der Senat gebilligt, § 81 Abs. 6 GWB, der ebenfalls durch die 7. GWB-Novelle eingeführt worden ist, auf die Zinszahlungsanforderung durch die Kartellbehörde bereits ab Inkrafttreten dieser Vorschrift auf zuvor erlassene Bußgeldbescheide anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - KRB 39/11, WuW/E DE-R 3607 Rn. 1, 5). - OLG Düsseldorf, 05.02.2014 - 4 Kart 3/14
Verzinslichkeit von Geldbußen im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren
Die im gerichtlichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Anfechtung der Zinszahlungsanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 - KRB 39/11 und 43/11) bleibt ohne Erfolg.Da im Falle von Einwendungen gegen Zinsanforderungsbescheide keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, ist ein Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
- OLG Düsseldorf, 05.02.2014 - 4 Kart 3/13
Verzinslichkeit von Geldbußen im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren
Die im gerichtlichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Anfechtung der Zinszahlungsanforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 - KRB 39/11 und 43/11) bleibt ohne Erfolg.Da im Falle von Einwendungen gegen Zinsanforderungsbescheide keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, ist ein Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O. KRB 39/11).
- BGH, 31.01.2012 - KRB 43/11 Während das Bundeskartellamt den Einspruch als unzulässig verworfen hat (vgl. auch den im Einspruchsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag - KRB 39/11), hat es mit Beschluss vom 29. April 2011 die Einwendungen im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen und die Sache zur gerichtlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeleitet.