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   BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15   

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https://dejure.org/2017,15087
BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15 (https://dejure.org/2017,15087)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2017 - X ZR 93/15 (https://dejure.org/2017,15087)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - X ZR 93/15 (https://dejure.org/2017,15087)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kreisstraßenbewirtschaftung

    § 20 Nr 2 Abs 1 S 2 VOB/A 2006, § 20 Nr 2 Abs 2 VOB/A 2006, § 8b Abs 2 Nr 1 S 2 VOB/A 2016, § 8b Abs 2 Nr 2 VOB/A 2016, § 8b Abs 1 Nr 1 S 2 VOBA2
    Vergabeverfahren: Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Leistung einer Aufwandsentschädigung; der Billigkeit entsprechende Höhe der Entschädigung; Berücksichtigung der eigenen Personalkosten der Bieter - Kreisstraßenbewirtschaftung

  • IWW

    § 20 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2 VOB/A, § ... 241 Abs. 2, § 311 BGB, § 97 Abs. 6 GWB, § 20 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 315 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 20 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 3 VOF 2009, § 77 Abs. 2 VgV, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 2 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 762 BGB, § 656 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer Entschädigung für einen eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren; Berücksichtigung der eigenen Personalkosten der Bieter bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung; ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    Entschädigungspflicht bei Vergabeverfahren mit außergewöhnlich umfangreicher und komplexer und auf lange Frist ausgerichtete Zusammenarbeit

  • rewis.io

    Vergabeverfahren: Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Leistung einer Aufwandsentschädigung; der Billigkeit entsprechende Höhe der Entschädigung; Berücksichtigung der eigenen Personalkosten der Bieter - Kreisstraßenbewirtschaftung

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung einer Entschädigung für einen eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren; Berücksichtigung der eigenen Personalkosten der Bieter bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Vergabeverfahren: Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Leistung einer Aufwandsentschädigung; der Billigkeit entsprechende Höhe der Entschädigung; Berücksichtigung der eigenen Personalkosten der Bieter - Kreisstraßenbewirtschaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entschädigung für Bieteraufwand: Bis zu 2/3 der Angebotskosten werden ersetzt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Personalkosten der Bieter bei Aufwandsentschädigung für Vergabeverfahren möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Personalkosten der Bieter bei Aufwandsentschädigung für Vergabeverfahren möglich

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Entschädigung für Bieteraufwand: Bis zu 2/3 der Angebotskosten werden ersetzt! (VPR 2017, 136)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Entschädigung für Bieteraufwand: Bis zu 2/3 der Angebotskosten werden ersetzt! (IBR 2017, 391)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 778
  • VergabeR 2017, 601
  • ZfBR 2017, 449
  • ZfBR 2017, 612
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.04.2016 - X ZR 77/14

    Vergabe freiberuflicher Leistungen: Verbindlichkeit der vom Auftraggeber

    Auszug aus BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15
    Die eigenen Personalkosten der Bieter können bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 19. April 2016, X ZR 77/14, VergabeR 2016, 479 - Westtangente Rüsselsheim).

    Die Bindung daran kann nur durch Änderung der Vergabeunterlagen beseitigt werden, die notfalls vor den Nachprüfungsinstanzen durchgesetzt werden muss (BGH, Urteil vom 19. April 2016 - X ZR 77/14, VergabeR 2016, 479 - Westtangente Rüsselsheim).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15
    Es trifft zwar zu, dass innerbetriebliche Personalkosten für die Angebotserstellung nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schadensrechts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ff. = NJW 1987, 50) lediglich in engen Grenzen als Vermögensschaden anerkannt werden, nämlich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Bieter die mit der Angebotserarbeitung oder Teilnahme am Vergabeverfahren befassten Mitarbeiter alternativ für einen anderen Zweck hätte einsetzen können und er in diesem Fall Gewinne erzielt hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 1977 - V ZR 236/74, NJW 1977, 1446; KG, Urteil vom 14. August 2003 - 27 U 264/02, NZBau 2004, 167, 169; vgl. hierzu auch OLG Naumburg, Urteil vom 1. August 2013 - 2 U 151/12).
  • BGH, 11.11.1993 - VII ZR 47/93

    Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines

    Auszug aus BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15
    aa) Welcher rechtsgeschäftliche Erklärungsgehalt einer in Vergabeunterlagen vorformulierten Regelung beizulegen ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises (BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, VergabeR 2012, 724 Rn. 10 - Straßenausbau; Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64).
  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 236/74

    Vertrauen auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages über ein Grundstück;

    Auszug aus BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15
    Es trifft zwar zu, dass innerbetriebliche Personalkosten für die Angebotserstellung nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schadensrechts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ff. = NJW 1987, 50) lediglich in engen Grenzen als Vermögensschaden anerkannt werden, nämlich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Bieter die mit der Angebotserarbeitung oder Teilnahme am Vergabeverfahren befassten Mitarbeiter alternativ für einen anderen Zweck hätte einsetzen können und er in diesem Fall Gewinne erzielt hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 1977 - V ZR 236/74, NJW 1977, 1446; KG, Urteil vom 14. August 2003 - 27 U 264/02, NZBau 2004, 167, 169; vgl. hierzu auch OLG Naumburg, Urteil vom 1. August 2013 - 2 U 151/12).
  • KG, 14.08.2003 - 27 U 264/02

    Schadenersatzanspruch des übergangenen Bieters im Vergabeverfahren:

    Auszug aus BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15
    Es trifft zwar zu, dass innerbetriebliche Personalkosten für die Angebotserstellung nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schadensrechts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ff. = NJW 1987, 50) lediglich in engen Grenzen als Vermögensschaden anerkannt werden, nämlich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Bieter die mit der Angebotserarbeitung oder Teilnahme am Vergabeverfahren befassten Mitarbeiter alternativ für einen anderen Zweck hätte einsetzen können und er in diesem Fall Gewinne erzielt hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 1977 - V ZR 236/74, NJW 1977, 1446; KG, Urteil vom 14. August 2003 - 27 U 264/02, NZBau 2004, 167, 169; vgl. hierzu auch OLG Naumburg, Urteil vom 1. August 2013 - 2 U 151/12).
  • OLG Naumburg, 01.08.2013 - 2 U 151/12

    bodengebundener Rettungsdienst - Schadensersatz wegen fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15
    Es trifft zwar zu, dass innerbetriebliche Personalkosten für die Angebotserstellung nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schadensrechts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ff. = NJW 1987, 50) lediglich in engen Grenzen als Vermögensschaden anerkannt werden, nämlich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Bieter die mit der Angebotserarbeitung oder Teilnahme am Vergabeverfahren befassten Mitarbeiter alternativ für einen anderen Zweck hätte einsetzen können und er in diesem Fall Gewinne erzielt hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 1977 - V ZR 236/74, NJW 1977, 1446; KG, Urteil vom 14. August 2003 - 27 U 264/02, NZBau 2004, 167, 169; vgl. hierzu auch OLG Naumburg, Urteil vom 1. August 2013 - 2 U 151/12).
  • BGH, 03.04.2012 - X ZR 130/10

    Straßenausbau

    Auszug aus BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15
    aa) Welcher rechtsgeschäftliche Erklärungsgehalt einer in Vergabeunterlagen vorformulierten Regelung beizulegen ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises (BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, VergabeR 2012, 724 Rn. 10 - Straßenausbau; Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64).
  • BGH, 13.03.1985 - IVa ZR 211/82

    Kein Bestimmungsrecht über Höhe der Provision

    Auszug aus BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15
    Der durch Urteil festzusetzende Betrag hat sich grundsätzlich an demjenigen Betrag zu orientieren, der in der Mitte dieses Spielraums liegt, der billigerweise nach oben und nach unten hätte ausgeschöpft werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, BGHZ 94, 98, 104) und entspricht daher rund der Hälfte der durchschnittlichen Angebotserstellungskosten.
  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 285/16

    Bonuszahlung - billiges Ermessen - Revisibilität

    Ob sich der durch Urteil festzusetzende Betrag grundsätzlich an demjenigen Betrag zu orientieren hat, der in der Mitte dieses Spielraums liegt, der billigerweise nach oben und nach unten hätte ausgeschöpft werden können (BGH 31. Januar 2017 - X ZR 93/15 - Rn. 27) , kann im Streitfall dahinstehen.
  • VK Südbayern, 21.03.2022 - 3194.Z3-3_01-21-51

    Vergabeverfahren mit Lösungsvorschlag = Mehrfachbeauftragung

    Die Erwägungen des BGH im Urteil vom 13.01.2017 - X ZR 93/15 zu einer (lediglich) teilweisen Erstattung des Aufwands in einem Vergabeverfahren können nicht auf die vergaberechtlich geforderte Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 77 Abs. 2 VgV übertragen werden.

    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.01.2017 - X ZR 93/15) hat die sodann bei einem ermittelten Aufwand von 36.000 EUR eine Vergütung von 20.000 EUR festgesetzt.

    Sie vertritt die Auffassung, dass sich aus dem Urteil des BGH vom 13.01.2017 - X ZR 93/15 ergäbe, dass eine vertretbar aufwandsbezogen ermittelte Vergütung erheblich - fast um die Hälfte gekürzt werden könnte.

    Die Antragstellerin hat allerdings zurecht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des BGH im Urteil vom 13.01.2017 - X ZR 93/15 nicht ohne Weiteres die Festsetzung einer nicht kostendeckenden Vergütung nach § 77 Abs. 2 VgV begründen können.

    Der BGH hat in der genannten Entscheidung klargestellt, dass § 77 Abs. 2 VgV ersichtlich die Billigkeitserwägung zugrunde liegt, dass Bewerber oder Bieter jenseits eines bestimmten zumutbaren Maßes nicht mit außergewöhnlichen, durch besondere Anforderungen des Auftraggebers ausgelösten Kosten der Angebotserarbeitung belastet werden dürfen (BGH, Urteil vom 13.01.2017 - X ZR 93/15 Rn. 30).

  • BayObLG, 06.12.2023 - Verg 7/23

    Lange Vertragsbindung und niedrige Maximalstundensätze als unzumutbare

    Ein Anspruch auf weitergehende Vergütung steht ihm auch dann nicht zu, wenn er die Vergütungsvorgaben für unangemessen niedrig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 2017, X ZR 93/15 - Kreisstraßenbewirtschaftung, VergabeR 2017, 604 [juris Rn. 15]; Urt. v. 19. April 2016, X ZR 77/14 - Westtangente Rüsselsheim, VergabeR 2016, 479 [juris Rn. 24 f.]).
  • VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19

    Ausschreibung der thermischen Verwertung anfallenden Klärschlamms in einer

    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 -X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014 - X ZB 15/13 ).

    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 - X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014 - X ZB 15/13 ).

  • VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19

    Ausschreibung der thermischen Verwertung des bei der Stadtentwässerung

    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 - X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014 - X ZB 15/13 ).
  • VK Bund, 30.10.2019 - VK 1-77/19

    Modulare ballistische Schutz- und Trageausstattung

    Welcher Erklärungsgehalt einer in Vergabeunterlagen vorformulierten Regelung beizumessen ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 93/15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 135/16
    b) In der gebotenen Gesamtwertung und gerade auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsnatur als gerichtlicher Vergleich ist die am 28. Oktober 2008 getroffene Vereinbarung unter Einschluss insbesondere der Sicherungsabtretung der Rentenansprüche des Beigeladenen im Sinne eines rechtlich bindend gewollten Vergleichsvertrages zu interpretieren (und nicht etwa nur im Sinne der Begründung sog. unvollkommener Verbindlichkeiten, bei denen Verbindlichkeiten nicht begründet werden und nur das Geleistete nicht mit der Begründung zurückverlangt werden kann, es bestehe keine Verbindlichkeit, vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 93/15 -, ZfBR 2017, 449).
  • VK Niedersachsen, 09.09.2020 - VgK-32/20

    Ausschluss eines Angebots eines Bieters vom Wettbewerb wegen Änderungen der

    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 -X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014-XZB 15/13).
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