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   BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18   

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BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18 (https://dejure.org/2019,2668)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2019 - 4 StR 432/18 (https://dejure.org/2019,2668)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 (https://dejure.org/2019,2668)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Inbrandsetzung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Mietwohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1
    Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Inbrandsetzung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Mietwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wann ist bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann ist bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Brandstiftung - und der bedingte Tötungsvorsatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besonders schwere Brandstiftung - die subjektive Seite

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Gefährdungs- und Tötungsvorsatz im Rahmen besonders schwerer Brandstiftung

Besprechungen u.ä.

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.07.2016 - 4 StR 558/15

    Bedingter Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Darstellung im Urteil:

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 aaO, 1623; vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15 aaO; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 aaO; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN).

    Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es - vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalls - nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15 aaO; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN).

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Die Beweiserwägungen, mit denen die Jugendkammer das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621, 1622; vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37) einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

    Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 aaO, 1623; vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67).

    Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 aaO, 1623; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582).

  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 185/99

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Versuch; Besonders schwere Brandstiftung;

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Denn derjenige, der die Gefahrenlage für das Leben anderer erkennt und sich mit ihr abfindet, weiß um die Möglichkeit des Eintritts eines tödlichen Erfolgs (vgl. Radtke, NStZ 2000, 88, 89).

    Die Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter hinsichtlich des Eintritts der konkreten Todesgefahr vorsätzlich handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 185/99, NJW 1999, 3131, 3132; Beschluss vom 29. November 2012 - 3 StR 293/12, NStZ-RR 2013, 137; vgl. Radtke in MK-StGB aaO).

  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 78/08

    Versuchte besonders schwere Brandstiftung (Abgrenzung von Gefährdungsvorsatz und

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Gefährdungsvorsatz und Schädigungsvorsatz haben zwar unterschiedliche Bezugspunkte (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff.; vom 24. Juli 1975 - 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 182; vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; vgl. Radtke in MK-StGB, 3. Aufl., § 306b Rn. 30; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306b Rn. 17).

    Da die Gefahr begrifflich aber nichts anderes beschreibt als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67 aaO, 74), bleibt beim Vorliegen eines auf die Gefahr des Todes bezogenen Vorsatzes kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67 aaO; vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08 aaO).

  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Gefährdungsvorsatz und Schädigungsvorsatz haben zwar unterschiedliche Bezugspunkte (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff.; vom 24. Juli 1975 - 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 182; vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; vgl. Radtke in MK-StGB, 3. Aufl., § 306b Rn. 30; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306b Rn. 17).

    Da die Gefahr begrifflich aber nichts anderes beschreibt als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67 aaO, 74), bleibt beim Vorliegen eines auf die Gefahr des Todes bezogenen Vorsatzes kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67 aaO; vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08 aaO).

  • BGH, 16.05.2013 - 3 StR 45/13

    Eingeschränkte Revisibilität der tatrichterlichen Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 aaO, 1623; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15 aaO; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 aaO; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN).

  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Gefährdungsvorsatz und Schädigungsvorsatz haben zwar unterschiedliche Bezugspunkte (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff.; vom 24. Juli 1975 - 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 182; vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; vgl. Radtke in MK-StGB, 3. Aufl., § 306b Rn. 30; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306b Rn. 17).
  • BGH, 01.12.2011 - 5 StR 360/11

    Tötungsvorsatz (äußerst gefährliche Gewalthandlung); Mittäterschaft (sukzessive;

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es - vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalls - nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15 aaO; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN).
  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15 aaO; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13 aaO; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18
    Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 aaO, 1623; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582).
  • BGH, 29.11.2012 - 3 StR 293/12

    Versuch der Brandstiftung mit Todesfolge; besonders schwere Brandstiftung;

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

  • LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18

    Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als

    Erforderlich für die Annahme bedingten Gefährdungsvorsatzes ist, dass der Täter die für die konkrete Gefahr maßgeblichen Umstände in ihrer gefahrbegründenden Bedeutung erkennt und sich im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit dem Eintritt einer Gefahrenlage zumindest abfindet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18).

    Die Annahme, der Täter billige zwar eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut, nicht aber den Eintritt einer tatsächlichen Schädigung desselben, entbehrt einer tragfähigen Grundlage (voluntatives Element) (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18).

    dd) Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die für die konkrete (Sach-)Gefahr maßgeblichen Umstände in ihrer gefahrbegründenden Bedeutung erkennt und sich im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit dem Eintritt einer Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18).

    Da die Gefahr begrifflich aber nichts anderes beschreibt als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung, bleibt beim Vorliegen eines auf die Gefahr bezogenen Vorsatzes kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Verletzungsvorsatzes (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18).

  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    aa) Das Landgericht hat die gebotene Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. August 2021 - 2 StR 178/20; vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 Rn. 10) vorgenommen und sich dabei nicht mit allgemeinen, formelhaften Wendungen begnügt.

    Da die Gefahr begrifflich nichts anderes beschreibt als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67 aaO), bleibt beim Vorliegen eines auf die Gefahr des Todes bezogenen Vorsatzes kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67 aaO; vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 Rn. 13).

  • LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19

    Raser von Sundern zu Gefängnis verurteilt

    Bedingter Vorsatz setzt dabei voraus, dass der Täter den Taterfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Taterfolges abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement), (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 - zu Tötungsdelikten, juris).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Tötungsdelikten die Gefahr begrifflich nichts anderes beschreibt, als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung und daher beim Vorliegen eines auf die Gefahr des Todes bezogenen Vorsatz kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Tötungsvorsatzes besteht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019, aaO), liegt der Fall hier im Einzelfall anders.

  • BGH, 18.08.2022 - 4 StR 377/21

    Tödlicher Unfall auf der A9 bei Ingolstadt muss zum Teil neu verhandelt werden

    Der Umstand, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt nicht herangezogen hat, um das kognitive Element des bedingten Tötungsvorsatzes zu verneinen, sondern - insoweit unrichtig - deshalb allein das voluntative Element für nicht belegt hielt, ändert daran nichts (vgl. zum Verhältnis von Gefährdungsvorsatz und bedingtem Schädigungsvorsatz BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 Rn. 13; Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff. mwN).
  • BGH, 10.06.2021 - 4 StR 312/20

    Versuchter Totschlag; bedingter Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz; Abgrenzung von

    Soweit das Landgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat, dass äußerst gefährliche Gewalthandlungen den Schluss nahelegen können, der Täter habe mit der Möglichkeit des Todes des Opfers gerechnet und - weil er sein Handeln gleichwohl fortgesetzt hat - einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen, ist dies zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 Rn. 10).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 304/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab einer wertenden Gesamtbetrachtung;

    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich handelt, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, aaO; BGH, Urteile vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, juris Rn. 10; vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204; Senat, Urteil vom 16. September 2015 - 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26).

    Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, aaO; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582).

  • BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19

    Totschlag; Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab der vorzunehmenden

    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich handelt, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, juris Rn. 10).

    Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304/19, aaO; BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, aaO), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582).

  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 343/21

    Versuchtes Tötungsdelikt (Vorsatz: Gefährlichkeit der Tathandlung; Grad der

    Das Landgericht hat die gebotene Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2020 - 2 StR 304/19 Rn. 14; vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 Rn. 10) und dabei insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen (zweiminütiges durchgehendes, potenziell lebensgefährliches Würgen; andererseits keine konkrete Lebensgefahr), den Tathergang (spontane, unüberlegte Tat) und die psychische Verfassung des Angeklagten (wiederholter Streit und aufgeheizte Stimmung) bedacht.
  • BGH, 25.03.2020 - 4 StR 388/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz)

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17 ff.; vom 31. Januar 2019 ? 4 StR 432/18 Rn. 10; jeweils mwN).
  • LG Augsburg, 16.11.2023 - 1 KLs 600 Js 128210/22

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, Einlassung des

    Da dem Angeklagten eine mögliche Gefährdung der Fahrzeuginsassen bewusst war, erkannte er gleichzeitig auch den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns, denn eine Gefährdung ist nichts anderes als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung (BGH, Urt. v. 31.01.2019 - 4 StR 432/18, BeckRS 2019, 1667).
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