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   BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22   

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https://dejure.org/2023,3779
BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 (https://dejure.org/2023,3779)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 (https://dejure.org/2023,3779)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 (https://dejure.org/2023,3779)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 124 Abs. 2 VwGO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 882b ZPO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, § 217f Abs. 3 SGB V, § 9 der Beitragserhebungsgrundsätze, § 112c Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 94 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b
    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 60/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6 und vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22
    Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten, etwa dadurch, dass bei einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt das Risiko eines Zugriffs von Gläubigern auf Fremdgelder erheblich größer ist als im Fall eines Rechtsanwalts mit geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Senat, Beschluss vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 6/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22
    Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22
    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; z.B. Senat, Beschluss vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, juris Rn. 11).
  • BGH, 21.04.2016 - AnwZ (Brfg) 1/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6 und vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22
    Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (z.B. Senat, Beschluss vom 22. November 2021 - AnwZ (Brfg) 3/21, juris Rn. 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.02.2024 - AnwSt (R) 5/23
    Der überdies mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 25. August 2020 angeordnete Widerruf der Zulassung der Rechtsanwältin wegen Vermögensverfalls ist infolge des Beschlusses des Senats vom 31. Januar 2023 (AnwZ (Brfg) 29/22) bestandskräftig geworden.

    Dies ist infolge des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2023 (AnwZ (Brfg) 29/22) nicht vor dessen - in dem Erledigungsvermerk zur Schlussverfügung dokumentierten - Absendung am 21. Februar 2023 und damit erst nach der Verkündung des hier angefochtenen Urteils erfolgt.

  • BGH, 07.12.2023 - AnwZ (Brfg) 25/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 12 und vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, juris Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 20.12.2023 - AnwZ (Brfg) 32/23

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 12 und vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, juris Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 25.07.2023 - AnwZ (Brfg) 8/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 4 mwN).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaftwegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 3 mwN).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 12 mwN).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.10.2023 - 1 AGH 22/23
    Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (std. Rspr.; BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 - AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Beschluss vom 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 -, juris Rn. 4; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58).

    Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Beschluss vom 31.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 -, juris Rn. 3; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung.

    Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, für die der Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (std. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 -, juris Rn. 12; Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.).

  • BGH, 28.04.2023 - AnwZ (Brfg) 6/23

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 3 mwN).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 12 mwN).

  • BGH, 01.09.2023 - AnwZ (Brfg) 24/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 12 und vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, juris Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 07.06.2023 - AnwZ (Brfg) 3/23

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Eine solche Gefährdung kann völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten, etwa dadurch, dass bei einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt das Risiko eines Zugriffs von Gläubigern auf Fremdgelder erheblich größer ist als im Fall eines Rechtsanwalts mit geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 13 mwN).
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