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   BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98   

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https://dejure.org/1999,4374
BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98 (https://dejure.org/1999,4374)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1999 - 5 StR 596/98 (https://dejure.org/1999,4374)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1999 - 5 StR 596/98 (https://dejure.org/1999,4374)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 339 StGB; § 13 StEG;
    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung;

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstaatswidrigkeit des Politischen Strafrechts in der ehemaligen DDR; Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts der ehemaligen DDR; Indizien für einen Rechtsbeugungsvorsatz

  • Judicialis

    StEG § 13; ; StEG § 13 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 339

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 455
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    Es liegt zudem nicht fern, daß die Anwendung des Verbrechenstatbestandes unter gebotener Berücksichtigung der Betrachtungsweise eines DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit - also in einer Hochphase des "Kalten Krieges" -, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der vom Obersten Gericht der DDR gebilligten Verurteilung G s, aus subjektiven Gründen noch nicht als Rechtsbeugung zu bewerten wäre (vgl. BGHSt 41, 317, 322; BGH NStZ-RR 1998, 360; vgl. andererseits BGHR StGB § 336 DDR-Recht, 14).

    Dies gilt um so mehr, als Anhaltspunkte für konkrete gewichtige Einflußmöglichkeiten des Verfolgten gar nicht erkennbar sind; die Strafe wurde mithin ganz vorrangig vom Ziel völlig überzogener plakativer Abschreckung bestimmt (vgl. BGHSt 41, 317, 336; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 15).

    Etwa durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatzes, die einer Beanstandung des erfolgten Freispruchs im Ergebnis entgegenstehen könnten, sind im Falle eines markanten Unrechtsurteils, wie es hier nach den bislang getroffenen Feststellungen vorliegt, nicht ersichtlich (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.), und zwar auch nicht bezogen auf den - freilich besonders lange zurückliegenden - Tatzeitpunkt (vgl. BGHSt 41, 317, 337 ff.).

    Verfolgungshindernisse liegen ersichtlich nicht vor (vgl. BGHSt 41, 317, 320).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    Die entsprechenden Urteilsmängel sind offensichtlich und vom Tatrichter - bis auf die eingeschränkte Interpretation der in der DDR-Verfassung nach dortigem Verständnis garantierten Meinungsäußerungsfreiheit, welche zutreffend ist (vgl. BGHSt 41, 247, 263 f.) - nicht hinreichend kritisch gewürdigt worden.

    aa) Zum einen wäre schon zu beachten gewesen, daß in einem Fall, der - wie der vorliegende - auch für einen DDR-Richter offensichtlich im Grenzbereich der Anwendbarkeit der Strafnorm lag, ihm dann ebenso offensichtlich mindestens auf der Sanktionsseite ganz besondere Zurückhaltung auferlegt war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 247, 275; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26 - 29; Rechtsbeugung 7).

    Etwa durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatzes, die einer Beanstandung des erfolgten Freispruchs im Ergebnis entgegenstehen könnten, sind im Falle eines markanten Unrechtsurteils, wie es hier nach den bislang getroffenen Feststellungen vorliegt, nicht ersichtlich (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.), und zwar auch nicht bezogen auf den - freilich besonders lange zurückliegenden - Tatzeitpunkt (vgl. BGHSt 41, 317, 337 ff.).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    aa) Zum einen wäre schon zu beachten gewesen, daß in einem Fall, der - wie der vorliegende - auch für einen DDR-Richter offensichtlich im Grenzbereich der Anwendbarkeit der Strafnorm lag, ihm dann ebenso offensichtlich mindestens auf der Sanktionsseite ganz besondere Zurückhaltung auferlegt war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 247, 275; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26 - 29; Rechtsbeugung 7).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    aa) Zum einen wäre schon zu beachten gewesen, daß in einem Fall, der - wie der vorliegende - auch für einen DDR-Richter offensichtlich im Grenzbereich der Anwendbarkeit der Strafnorm lag, ihm dann ebenso offensichtlich mindestens auf der Sanktionsseite ganz besondere Zurückhaltung auferlegt war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 247, 275; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26 - 29; Rechtsbeugung 7).
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    Dies gilt um so mehr, als Anhaltspunkte für konkrete gewichtige Einflußmöglichkeiten des Verfolgten gar nicht erkennbar sind; die Strafe wurde mithin ganz vorrangig vom Ziel völlig überzogener plakativer Abschreckung bestimmt (vgl. BGHSt 41, 317, 336; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 15).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    Sie ist von der Rechtsprechung des Senats wiederholt in Fällen vergleichbar massiv sanktionierter Meinungsäußerungsdelikte als rechtsbeugerisch bewertet worden (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 11 und Staatsanwalt 1; vgl. auch BGHR StGB § 336 Konkurrenzen 1 zum Fall Bahro; BGH NStZ-RR 1999, 42; Willnow JR 1997, 221, 265, 270 m.w.N.).
  • BGH, 11.06.1998 - 5 StR 115/98

    Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung -

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    Sie ist von der Rechtsprechung des Senats wiederholt in Fällen vergleichbar massiv sanktionierter Meinungsäußerungsdelikte als rechtsbeugerisch bewertet worden (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 11 und Staatsanwalt 1; vgl. auch BGHR StGB § 336 Konkurrenzen 1 zum Fall Bahro; BGH NStZ-RR 1999, 42; Willnow JR 1997, 221, 265, 270 m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1998 - 5 StR 150/98

    Rechtsbeugung einer Staatsanwältin zur Zeit des Bestehens der DDR

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    Es liegt zudem nicht fern, daß die Anwendung des Verbrechenstatbestandes unter gebotener Berücksichtigung der Betrachtungsweise eines DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit - also in einer Hochphase des "Kalten Krieges" -, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der vom Obersten Gericht der DDR gebilligten Verurteilung G s, aus subjektiven Gründen noch nicht als Rechtsbeugung zu bewerten wäre (vgl. BGHSt 41, 317, 322; BGH NStZ-RR 1998, 360; vgl. andererseits BGHR StGB § 336 DDR-Recht, 14).
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97

    Annahme von Rechtsbeugung wegen menschenrechtswidriger Bestrafung - Hinwirkung

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    aa) Zum einen wäre schon zu beachten gewesen, daß in einem Fall, der - wie der vorliegende - auch für einen DDR-Richter offensichtlich im Grenzbereich der Anwendbarkeit der Strafnorm lag, ihm dann ebenso offensichtlich mindestens auf der Sanktionsseite ganz besondere Zurückhaltung auferlegt war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 247, 275; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26 - 29; Rechtsbeugung 7).
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96

    Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98
    Ob sich insoweit etwa Zweifel aus einer Billigung der ähnlichen Bestrafung G s durch das Oberste Gericht der DDR herleiten lassen, erscheint höchst fraglich (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 m.w.N.), bedarf jedenfalls neuer tatrichterlicher Prüfung.
  • BGH, 26.11.1997 - 5 StR 131/97

    Verurteilung für die Bestrafung des Systemkritikers Bahro verantwortlicher

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