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   BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02   

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https://dejure.org/2003,6273
BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02 (https://dejure.org/2003,6273)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2003 - NotZ 26/02 (https://dejure.org/2003,6273)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 (https://dejure.org/2003,6273)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die Justizverwaltung; Berührung des Notarberufs mit dem öffentlichen Dienst; Vorwegnahme der "Privatisierung" des Notarberufs durch die Justizverwaltung; Öffentliches Interesse an der Schaffung von Notarstellen; ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    Da die begehrte Ausschreibung keinen Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, 123; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 15. Juli 1996 - 1 BvR 2268/95 - nicht zur Entscheidung angenommen worden), kommt eine gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt des § 111 BNotO nicht in Frage.

    Eine über den Verpflichtungsantrag nach § 111 BNotO hinausgehende allgemeine Leistungsklage würde jedenfalls voraussetzen, daß der Antragsteller geltend macht, durch die Ablehnung oder das Unterlassen der Amtshandlung in seinen Rechten verletzt zu sein; die behaupteten Tatsachen müßten eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers als möglich erscheinen lassen (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 3).

    Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97 aaO; vom 18. März 2002, NotZ 32/01, aaO).

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 32/01

    Anfechtung der anderweitigen Besetzung einer Notarstelle nach rechtskräftigem

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    Der Verpflichtungsantrag hat indessen in der Sache keinen Erfolg, denn Voraussetzung für die Bestellung zum Notar ist die Ermittlung der Bewerber durch Ausschreibung der zu besetzenden Stelle nach § 6b BNotO (Senatsbeschl. vom 9. Dezember 1991, NotZ 19/90; vom 18. März 2002, NotZ 32/01, NJ 2002, 335).

    Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97 aaO; vom 18. März 2002, NotZ 32/01, aaO).

  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 10/97

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle ohne

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    Eine über den Verpflichtungsantrag nach § 111 BNotO hinausgehende allgemeine Leistungsklage würde jedenfalls voraussetzen, daß der Antragsteller geltend macht, durch die Ablehnung oder das Unterlassen der Amtshandlung in seinen Rechten verletzt zu sein; die behaupteten Tatsachen müßten eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers als möglich erscheinen lassen (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 3).

    Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97 aaO; vom 18. März 2002, NotZ 32/01, aaO).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    Die mit dem Erlaß einer Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene Selbstbindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift allgemein zu ändern, die maßgeblichen Meßzahlen neu festzusetzen oder auch die bisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszutauschen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht (Senatsbeschl. vom 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1).

    Abgesehen davon ist eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tätigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken, nicht anerkannt (Senatsbeschl. vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, aaO).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

    Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    Auf ein Organisationsermessen, das ihnen ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet, hatten die praktizierenden Notare demgegenüber einen Anspruch (Senatsbeschl. v. 16. Juli 2001, NotZ 7/01, ZNotP 2001, 440 m.Nachw. zur std.
  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 10/62

    Wartezeit für die Bestellung als Notar

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    Gegen die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags auf Bestellung des Antragstellers zum Notar (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 41 Abs. 3 BRAO; BGHZ 38, 221, 227) bestehen, entgegen der Auffassung des Kammergerichts, keine Bedenken.
  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    Die mit dem Erlaß einer Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene Selbstbindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift allgemein zu ändern, die maßgeblichen Meßzahlen neu festzusetzen oder auch die bisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszutauschen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht (Senatsbeschl. vom 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    Der Verpflichtungsantrag hat indessen in der Sache keinen Erfolg, denn Voraussetzung für die Bestellung zum Notar ist die Ermittlung der Bewerber durch Ausschreibung der zu besetzenden Stelle nach § 6b BNotO (Senatsbeschl. vom 9. Dezember 1991, NotZ 19/90; vom 18. März 2002, NotZ 32/01, NJ 2002, 335).
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    In die Freiheit der Berufswahl wird (Art. 12 Abs. 1 GG) dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; vgl. auch BVerfGE 80, 257/263).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Regelung des BNotO § 6 Abs 2 Nr 1 und der im

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02
    dd) Die Höhe der Bedürfniszahl als solche ist nicht geeignet, ihr objektiv den Zweck zu entnehmen, Inhaber von Amtsstellen sollten vor Konkurrenz geschützt oder der Bewerberkreis gesteuert (BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 2002, 1 BvR 2251/02) werden.
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen rein verwaltungsintern wirkende

    Ob vorliegend die Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass ein nach § 111 BNotO (fach-)gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt aufgrund der AVNot vom 13. Oktober 2000 nicht ergangen ist und auch nicht ergehen konnte, da aufgrund der genannten Änderung der AVNot für das Jahr 2002 keine Ausschreibung von Notarstellen erfolgt ist, mittels einer allgemeinen, auf Vornahme einer Ausschreibung gerichteten Leistungsklage - ebenso wie dies weitere potenzielle Notariatsbewerber getan haben (hierzu vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 11. Juli 2002 - Not 7/01 - sowie BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hätten beschreiten können und müssen, sei dahingestellt.

    Denn der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus, und Zulassungsbeschränkungen greifen nicht in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 17 VvB) ein, da diese nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter besteht (BVerfGE 73, 280 ; 80, 257 ; BVerfG, DNotZ 1964, 424 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - BGH, NJW 1996, 123 und NJW 1993, 131 ).

    Dementsprechend dient die durch die AVNot geregelte Ermessensbindung der Verwaltung nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern, sondern ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (BVerfG, DNotZ 1987, 121 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - m.w.N.).

    Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen (§ 4 BNotO) und der anschließenden Ermittlung der Bewerber durch Ausschreibungen (§ 6b BNotO) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrer Organisationsgewalt, und der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben, steht kein subjektives Recht von potenziellen Bewerbern auf eine Notarstelle oder gar auf eine Beibehaltung bisheriger Regelungen entgegen (BGH, NJW 1996, 123 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, Rdnrn. 22, 24, 259 ff.; Vetter in: Schippel, Bundesnotarordnung, 7. Aufl. 2000, § 4 Rdnr. 2; Schmitz-Valckenberg in: Eylmann-Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 2000, § 4 Rdnrn. 1, 3).

    Insbesondere enthält Abschnitt XVIII Nr. 43 Abs. 1 der AVNot vom 22. April 1996, wie bereits das Kammergericht in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 11. Juli 2002 - Not 7/01 -, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -, ausführlich und zutreffend dargelegt hat, keine Selbstverpflichtung, die Kriterien für die Bedürfnisprüfung in der AVNot bis zum Jahr 2006 nicht zu verändern.

    In diesem Zusammenhang ist im Übrigen, in Anlehnung an den den Beteiligten bekannten Beschluss des BGH vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer durch den Besuch von Fortbildungskursen auf notarspezifischen Rechtsgebieten (Abschnitt III Nr. 12 Abs. 2 Buchst. c AVNot i.d.F. vom 22. April 1996) nicht eine Ausbildung zum Notar - eine solche ist in der Bundesnotarordnung nicht vorgesehen - begonnen hätten, die durch die Änderung der AVNot im Jahr 2000 abgebrochen worden wäre oder hätte abgebrochen werden müssen.

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - Not 2/05

    Notarstellenausschreibung und -besetzung: Anspruch auf Nichtbesetzung und

    Es fehlt an der erforderlichen Regelung eines Einzelfalls (BGH NJW 1996, 123, 124; BGH, Beschluss vom 31.03.2003, NotZ 26/02, Umdruck S. 4).

    Soweit es um den Schutz des bereits ausgeübten Berufs geht (Art. 12 Abs. 1 GG), sind die subjektiven Rechte der Berufsinhaber von der Landesjustizverwaltung aber insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner Aufgaben als unabhängigem und unparteiischem Berater der Parteien ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (BGH NJW 1996, 123, 124; BGH, Beschluss vom 31.03.2003, NotZ 26/02, Umdruck Seite 5 f.; BGH, NJW-RR 2006, 639, 640; BVerfGE 73, 280, 292 und 294; Frenz, a.a.O., § 2 Rn. 14).

  • KG, 03.02.2005 - Not 8/04

    Berechtigung der Justizverwaltung zum Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung

    Die von ihnen angeführten Aufwendungen im Vorfeld der Bewerbung haben sie aus eigenem Interesse zur Verbesserung ihrer Position gegenüber anderen Bewerbern und vor ungesichertem Hintergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 31.3.2003- NotZ 26/02), somit auf eigenes Risiko getätigt.
  • KG, 03.02.2005 - Not 10/04

    Anspruch auf Fortsetzung eines Besetzungsverfahrens und auf Abschluss mit der

    Die von ihnen angeführten Aufwendungen im Vorfeld der Bewerbung haben sie aus eigenem Interesse zur Verbesserung ihrer Position gegenüber anderen Bewerbern und vor ungesichertem Hintergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 31.3.2003- NotZ 26/02), somit auf eigenes Risiko getätigt.
  • KG, 03.02.2005 - Not 9/04

    Anspruch auf Fortsetzung eines Besetzungsverfahrens und auf Abschluss mit der

    Die von ihnen angeführten Aufwendungen im Vorfeld der Bewerbung haben sie aus eigenem Interesse zur Verbesserung ihrer Position gegenüber anderen Bewerbern und vor ungesichertem Hintergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 31.3.2003- NotZ 26/02), somit auf eigenes Risiko getätigt.
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