Rechtsprechung
BGH, 31.03.2016 - 2 StR 577/15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- HRR Strafrecht
§ 241 Abs. 1 StGB; § 240 StGB; § 52 StGB
Bedrohung (Subsidiarität zur tateinheitlich begangenen Nötigung) - HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
Revision des Nebenklägers (Anforderung an die Begründung: Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines nebenklagefähigen Delikts) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Zurücktreten der Bedrohung hinter der durch die gleiche Handlung verwirklichten Nötigung
- Wolters Kluwer
Begrenzung der Urteilsanfechtung durch einen Nebenkläger auf nebenklagefähige Rechtsfolgen nach Maßgabe des § 400 Abs. 1 StPO
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 400 Abs. 1
Begrenzung der Urteilsanfechtung durch einen Nebenkläger auf nebenklagefähige Rechtsfolgen nach Maßgabe des § 400 Abs. 1 StPO - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Revision der Nebenklägerin
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.11.2015 - 1 StR 349/15
Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (kein Ausschluss durch …
Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 577/15
Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 349/15). - BGH, 08.12.2015 - 3 StR 445/15
Unzulässigkeit der mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner …
Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 577/15
Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 349/15).