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   BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18   

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https://dejure.org/2020,13535
BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18 (https://dejure.org/2020,13535)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2020 - X ZR 169/18 (https://dejure.org/2020,13535)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2020 - X ZR 169/18 (https://dejure.org/2020,13535)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Ausgleichsleistungen eines Reiseveranstalters als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei einem weitergehenden Schadensersatzanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Ausgleichsleistungen eines Reiseveranstalters als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei einem weitergehenden Schadensersatzanspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.09.2014 - X ZR 126/13

    Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    b) Für Schadensersatz- und Minderungsansprüche aus einem vor dem 1. Juli 2018 geschlossenen Reisevertrag hat der Bundesgerichtshof ferner bereits entschieden, dass eine Anrechnung des Anspruchs aus Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Betracht kommt, wenn die Ansprüche durch dasselbe Ereignis entstanden sind (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553; Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 128/18, RRa 2020, 33 = NJW 2020, 40).

    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).

    Wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt, ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wenn es die ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen erfüllt (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18).

  • BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    Dies wäre nicht sachgerecht (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, RRa 2013, 233 Rn. 10 f.).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, RRa 2013, 233), die der Gerichtshof wegen anderweitiger Erledigung des Verfahrens nicht beantworten konnte.

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    Sie ist, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 17. April 2018 - C-195/17 u.a., RRa 2018, 117 - Krüsemann u.a. ./. TUIfly) ebenfalls zutreffend entschieden hat, auch nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Ausgleichspflicht befreit.
  • BGH, 11.03.2008 - X ZR 49/07

    Anspruchsgegner von Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung oder Annullierung

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    Wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt, ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wenn es die ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen erfüllt (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, NJW 2011, 3776 - Sousa Rodríguez u.a. ./. Air France SA) ergibt sich nichts Abweichendes.
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Verteitelung

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 651f Abs. 2 BGB aF ergibt sich die gesetzgeberische Wertung, dass bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolgs auszugehen ist, dass eine Entschädigung dafür geboten ist, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter geschuldet (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389, 394 f.).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    Mit dem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wird eine pauschalierte Entschädigung für die Unannehmlichkeiten gewährt, die einem Fluggast mit der Annullierung eines Flugs entstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-354/18

    Rusu

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das zuständige nationale Gericht die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf den weitergehenden Schadensersatzanspruch anrechnen kann, aber nicht dazu verpflichtet ist und dass die Fluggastrechteverordnung dem nationalen Gericht keine Bedingungen für die Anrechnung vorgibt (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-354/18, RRa 2019, 280 Rn. 44-47 - Rusu ./. SC Blue Air).
  • BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    b) Für Schadensersatz- und Minderungsansprüche aus einem vor dem 1. Juli 2018 geschlossenen Reisevertrag hat der Bundesgerichtshof ferner bereits entschieden, dass eine Anrechnung des Anspruchs aus Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Betracht kommt, wenn die Ansprüche durch dasselbe Ereignis entstanden sind (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553; Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 128/18, RRa 2020, 33 = NJW 2020, 40).
  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).
  • BGH, 01.06.2021 - X ZR 8/20

    Entschädigung eines Fluggastes nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise

    a) Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Urteils - in einem Hinweisbeschluss gemäß § 552a und § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO dargelegt, dass Leistungen, die der Fluggast als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erhalten hat, auch auf der Grundlage des bis 30. Juni 2018 geltenden Rechts gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO nach Maßgabe der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anzurechnen sind (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - X ZR 169/18 Rn. 6 ff.).
  • OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 201/19

    Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung; Annullierung eines

    Es soll ein gerechter Interessenausgleich geschaffen werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30.09.2014 - X ZR 126/13 - Rn. 13 ff., juris; Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18 - Rn. 10 juris; Urteil vom 31.03.2020 - X ZR 169/18 - Rn. 9, juris).

    Eine solche Anrechnung liefe dem Zweck der Ausgleichszahlungen nach der VO (EG) 261/2004 jedenfalls dann zuwider, wenn das Luftfahrtunternehmen über den Eintritt eines ausgleichspflichtigen Tatbestandes einer Annullierung im Sinne des Art. 5 VO (EG) 261/2004 oder einer Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 4 VO (EG) 261/2004 hinaus auch seine Pflichten aus Art. 8 VO (EG) 261/2004 verletzt hat, indem es dem Fluggast keine Unterstützungsleistungen, insbesondere keine anderweitigen Beförderungsmöglichkeiten (Art. 8 Abs. 1 lit b) und c) VO (EG) 261/2004), angeboten hat; ungeklärt ist lediglich die Frage der Anrechnung eines auf Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichteten Schadensersatzanspruches auf einen Ausgleichsanspruch aus § 7 VO (EG) 261/2004 lediglich für den Fall, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 30.09.2014 - X ZR 126/13 - Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 31.03.2020 - X ZR 169/18 - Rn. 18, juris).

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