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   BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 5/65   

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https://dejure.org/1965,5736
BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 5/65 (https://dejure.org/1965,5736)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1965 - AnwZ (B) 5/65 (https://dejure.org/1965,5736)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 5/65 (https://dejure.org/1965,5736)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.1963 - AnwZ (B) 3/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 5/65
    Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig, und zwar aus doppelten Grunde, wie der Senat bereits in einem gleichliegenden Fallmit Beschluß vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 = EGH Bd. VII S. 122 - entschieden hat.
  • BGH, 20.07.1964 - AnwZ (B) 5/64

    Anfechtung eines vermeintlich nichtigen Vertretungsverbots

    Auszug aus BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 5/65
    In der Regel wird zu fordern sein, daß die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rührt (vgl. BGHZ 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64] mit Nachweisen).
  • BGH, 24.02.1964 - AnwZ (B) 17/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 5/65
    Durch Beschluß des Senats vom 24. Februar 1964 (AnwZ (B) 17/63) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig abgelehnt.
  • BGH, 31.10.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Ablehnung eines Richters im Zulassungsverfahren der Bundesrechtsanwaltsordnung

    Der Senat für Notarsachen hat sie in seinem Beschluß vom 28. Mai 1962 - NotZ 2/62 -, der beschließende Senat hat sie in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 5/65 - ausdrücklich offengelassen.
  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 5/80

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Beschluss des Ehrengerichtshofs -

    Der Bundesgerichtshof hat die Aufzählung in Absatz 1, die den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich erfaßt, als abschließend angesehen (Beschluß vom 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 5/71) und - anders als bei einem auf § 223 BRAO gegründeten Anfechtungsverfahren (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 2/68 = EGE X 61) - eine entsprechende Anwendung auf solche Fälle, verneint (Beschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 9/76), in denen es nicht unmittelbar und endgültig um die Begründung oder den Verlust der Existenz ging, sondern um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung für den Rechtsanwalt, wie beispielsweise die Befreiung von der Residenzpflicht (Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 4/66 = EGE IX 38), die Aussetzung nach § 33 Abs. 2 BRAO (Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 6/77), die Festsetzung der Verfahrenskosten (Beschluß vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 5/65), die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten und die Festsetzung des Geschäftswertes nach (übereinstimmender) Erledigung der Hauptsache (Beschlüsse vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 16/72 - und vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 8/77), die Erstattung außergerichtlicher Auslagen (Beschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 16/78 - m.w.Nachw.; vgl. auch Beschluß vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 10/79).
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