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   BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81   

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BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81 (https://dejure.org/1983,755)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1983 - VI ZR 259/81 (https://dejure.org/1983,755)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 (https://dejure.org/1983,755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber Angehörigen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang des allgemeinen Einsichtsrechts eines Patienten in die Krankenunterlagen auf seine Erben - Einsichtsrecht des Patienten als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag - Vermögensrechtliche Komponente des Einsichtsanspruchs i.R.d. Klärung von ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Einsichtsrecht von Angehörigen in die Krankenakten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • aerzteblatt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Krankenunterlagen: Wer darf Einsicht nehmen?

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2627
  • MDR 1984, 132
  • VersR 1983, 834
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81
    Zur Frage, inwieweit den Angehörigen bzw. Erben eines verstorbenen Patienten ein Recht auf Einsichtnahme in die Krankenpapiere zusteht (Ergänzung zu BGHZ 85, 327 = VersR 83, 264).

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, bei dessen Entscheidung die Senatsurteile vom 23. November 1982 (BGHZ 85, 327 ff und 339 ff) noch nicht vorlagen, folgt ein allgemeines Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen aus der Dokumentations- und Rechenschaftspflicht des Arztes (vgl. Senatsurteil BGHZ 72, 132, 137) [BGH 15.06.1978 - VI ZR 183/76].

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Patient selbst auch außerhalb eines Rechtsstreits regelmäßig ohne Darlegung eines besonderen Interesses Anspruch auf Einsicht in die Krankenpapiere habe, entspricht der Ansicht des erkennenden Senats, wie sie inzwischen in den beiden genannten Entscheidungen vom 23. November 1982 (vor allem in dem Urteil VI ZR 222/79 - BGHZ 85, 327 ff) Ausdruck gefunden hat.

    Nach den Ausführungen des Senats in dem Urteil BGHZ 85, 327 (332) [BGH 23.11.1982 - VI ZR 222/79] handelt es sich bei dem eigenen Einsichtsrecht des Patienten um einen Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag (bzw., wie hier, aus dem entsprechend gestalteten Verhältnis bei der Behandlung von Patienten, für die ein öffentlicher Krankenversicherungsträger aufkommt).

    Im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 23. November 1982 a.a.O.) geht das Berufungsgericht zwar zutreffend davon aus, daß dem Patienten selbst in der Regel ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zusteht, ohne daß er insoweit ein besonderes Interesse darlegen müßte.

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 177/81

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Unterlagen über eine psychiatrische

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81
    Ein Eingehen auf Fragen, die sich bei der Beteiligung von Geheimnissen dritter Personen hinsichtlich der Befreiungsbefugnis des Patienten ergeben können vgl. dazu etwa BGHZ 85, 339, 345 [BGH 23.11.1982 - VI ZR 177/81] oder auf Fälle, in denen höherrangige Rechte die Dispositionsbefugnis des Patienten einschränken können, ist bei dem gegebenen Sachverhalt nicht erforderlich.

    Sie ist nie in einem Umfang geschuldet, die die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis gerade doch unterlaufen würde (vgl. dazu BGHZ 85, 339, 345) [BGH 23.11.1982 - VI ZR 177/81].

  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 852/51
    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81
    Auch insoweit besteht im Ergebnis kaum Streit (§ 203 Abs. 4 StGB; BayLSG 1962, 1789; RGSt 71, 21; BGH, Beschl. vom 22. April 1952 - 1 StR 852/51, unveröfftl.; Solbach DRiZ 1978, 203 ff).

    Dabei braucht auf die mehr lehrmäßigen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechtsträgerschaft nicht näher eingegangen zu werden; es genügt, wenn man nach dem Wegfall des Patienten als Rechtsperson den Arzt als insoweit mit Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit betrauten Treuhänder betrachtet (vgl. § 203 Abs. 4 StGB; BayLSG NJW 1962, 1789; RGSt 71, 21; BGH Beschl. v. 22. April 1952 - 1 StR 852/51; Solbach a.a.O.).

  • RG, 17.11.1936 - 1 D 793/36

    1. Recht und Pflicht des Arztes, Zeugnis abzulegen oder zu verweigern. 2. Wer

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81
    Auch insoweit besteht im Ergebnis kaum Streit (§ 203 Abs. 4 StGB; BayLSG 1962, 1789; RGSt 71, 21; BGH, Beschl. vom 22. April 1952 - 1 StR 852/51, unveröfftl.; Solbach DRiZ 1978, 203 ff).

    Dabei braucht auf die mehr lehrmäßigen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechtsträgerschaft nicht näher eingegangen zu werden; es genügt, wenn man nach dem Wegfall des Patienten als Rechtsperson den Arzt als insoweit mit Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit betrauten Treuhänder betrachtet (vgl. § 203 Abs. 4 StGB; BayLSG NJW 1962, 1789; RGSt 71, 21; BGH Beschl. v. 22. April 1952 - 1 StR 852/51; Solbach a.a.O.).

  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81
    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, bei dessen Entscheidung die Senatsurteile vom 23. November 1982 (BGHZ 85, 327 ff und 339 ff) noch nicht vorlagen, folgt ein allgemeines Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen aus der Dokumentations- und Rechenschaftspflicht des Arztes (vgl. Senatsurteil BGHZ 72, 132, 137) [BGH 15.06.1978 - VI ZR 183/76].
  • LSG Bayern, 06.04.1962 - L 7/S 13/60
    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81
    Dabei braucht auf die mehr lehrmäßigen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechtsträgerschaft nicht näher eingegangen zu werden; es genügt, wenn man nach dem Wegfall des Patienten als Rechtsperson den Arzt als insoweit mit Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit betrauten Treuhänder betrachtet (vgl. § 203 Abs. 4 StGB; BayLSG NJW 1962, 1789; RGSt 71, 21; BGH Beschl. v. 22. April 1952 - 1 StR 852/51; Solbach a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82

    Entbindung von Verschwiegenheitspflicht; Übergang auf Erben; Vermögensrechtliche

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81
    Unter anderen als diesen vermögensrechtlichen Gesichtspunkten kann sich ein Einsichtsrecht der Angehörigen gegenüber dem Arzt (Krankenhaus) Jedenfalls nicht kraft ihrer Erben stellung ergeben (für die Schweigepflicht eines Steuerberaters vgl. neuerdings OLG Stuttgart, Justiz 1983, 46, 48).
  • LG Berlin, 17.12.2015 - 20 O 172/15

    Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts: Zugangsberechtigung der erbberechtigten

    Aus diesem Grunde kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass auch die analoge Welt Vorschriften zur Geheimhaltung gegenüber dem Erben kennt (z.B.: die Einsichtnahme in die Krankenpapiere eines Verstorbenen - BGH, NJW 1983, 2627; das anwaltliche und notarielle Beratungsgeheimnis - § 42 a Abs. 2 S. 1 BRAO, § 18 Abs. 1, 2 2. HS BnotO; das Archivgeheimnis § 5 Abs. 2 S. 1 BArchG).
  • BGH, 22.03.2012 - 1 StR 359/11

    Winnenden-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers teilweise aufgehoben

    aa) Die Strafkammer ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Tode des Patienten die verbindliche Entscheidung über die Verwertbarkeit von ihn betreffenden ärztlichen Unterlagen nicht auf die Erben übergeht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, NJW 1983, 2627 ff.).
  • VG Freiburg, 29.10.2015 - 6 K 2245/14

    Einsicht in Patientenakten durch nahe Angehörige bzw. Erben; Bezahlung

    "Nicht unbefugt offenbart" wird ein Arztgeheimnis i.S.v. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerade dann, wenn die Herausgabe von Behandlungsunterlagen in Erfüllung eines - anderweit aus Vertrag oder Gesetz herzuleitenden - Anspruchs geschieht (OLG München, Urt. v. 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -, Rn. 55 und 60, juris; vgl. für die Zeit vor Kodifikation des § 630g BGB: BGH, Urt. v. 31.05.1983 - VI ZR 259/81 -, Rn. 19 und Rn. 28, juris).

    Von einem Geheimhaltungswunsch des Patienten über seinen Tod hinaus auszugehen, ist hingegen die Ausnahme (vergleiche bereits vor Kodifikation des § 630g Abs. 3 BGB: BGH, Urt. v. 31.05.1983, a.a.O., Rnr. 21).

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 359/11

    Übergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die

    aa) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, reicht die Pflicht zur Verschwiegenheit grundsätzlich über den Tod des Betroffenen hinaus (vgl. § 203 Abs. 4 StGB); sie gewährleistet damit, dass geheimhaltungsbedürftige Tatsachen aus seinem Lebensbereich auch nach seinem Ableben nicht oder jedenfalls nicht weiter als nötig aufgedeckt werden (Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 836; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 398).

    Von der erkennbar gewordenen oder zu vermutenden Willensrichtung des Heimbewohners nicht gedeckte Verweigerungsgründe sind sachfremd und daher unbeachtlich (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 836; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 399; BayObLG, …

    Die Substantiierung ist allerdings nicht in einem Umfang geschuldet, dass die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis unterlaufen würde (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, 836; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1984 - IVa ZB 18/83, BGHZ 91, 392, 399 f.; BayObLG, …

  • BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 290/87

    Auskunftsanspruch eines Miterben

    Deshalb unterliegen derartige personenbezogene Umstände, die z.B. den Gesundheitszustand des Erblassers betreffen, nicht ohne weiteres der Disposition der Erben oder der Angehörigen (BGH Urteil vom 31.5.1983 - VI ZR 259/81 - NJW 1983, 2627 = VersR 1983, 834, dazu Bosch, FamRZ 1983, 1100 und Giesen, JZ 1984, 284; Senat BGHZ 91, 392 unter IV).
  • OLG Naumburg, 09.12.2004 - 4 W 43/04

    Zur Frage der fehlende Geschäftsfähigkeit wegen Alkoholerkrankung; Ärztliche

    Mit dem Wegfall des Patienten als Rechtspersönlichkeit wird der Arzt als ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Treuhänder betrachtet ( RGSt 71, 21 [ 22 ]; BGHZ 91, 392 [ 398f ]; BGH NJW 1983, 2627 [ 2628 ]; …

    Hinsichtlich dieser Tatsachen sollen die nächsten Angehörigen dispositionsbefugt sein ( BGH NJW 1983, 2627 [ 2628 ] ).

    Sollte daher der Hausarzt Dr. F. aus S. seine Zeugnisverweigerung weiterhin alleine mit seiner Rechtsansicht begründen, dass die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht von den Erben erklärt werden könne, wäre die Erfüllung seiner Zeugenpflicht ohne weiteres mit den Zwangsmitteln der Zivilprozessordnung durchzusetzen ( vergl. BGHZ 91, 392 [ 400 ]; BGH NJW 1983, 2627 [ 2630 ]; …

    Zum anderen dürfen für die Begründung der Zeugnisverweigerung keine sachfremden Erwägungen herangezogen werden, wie zum Beispiel die Befürchtung, dass durch die Auskunft bzw. durch den Einblick in die Krankenakten ein haftungsbegründender Behandlungsfehler aufgedeckt werden würde ( BGH NJW 1983, 2627 [ 2629 ] ).

  • AG München, 06.03.2015 - 243 C 18009/14

    Nur vollständige Krankenakten zählen

    Der bei der Klägerin versicherten ... steht ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen zu, wobei dieser Anspruch des Patienten grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses besteht (BGHZ 72, 132, 137; BGH NJW 1983, 2627, 2628).
  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 249/08

    Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale Würde grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen (vgl. Senat, BGHZ 85, 327, 332; 106, 146, 148; Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - VersR 1983, 834, 835; BVerfG NJW 1999, 1777; 2006, 1116, 1117).

    Jedenfalls insoweit hat der Einsichtsanspruch auch eine vermögensrechtliche Komponente, so dass sein Übergang auf die Erben als möglich angesehen wurde (§ 1922 BGB), soweit nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gründen einem Gläubigerwechsel entgegen steht (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - aaO; OLG München VersR 2009, 982; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050 ff.).

    Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit gelte im Grundsatz auch im Verhältnis zu nahen Angehörigen des Patienten und dürfe ihnen gegenüber nur ausnahmsweise und nur im vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdrücklichen Befreiung Hindernisse entgegen stünden (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - aaO; OLG München, aaO, 983).

  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 327/08

    Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale Würde grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen (vgl. Senat, BGHZ 85, 327, 332; 106, 146, 148; Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - VersR 1983, 834, 835; BVerfG NJW 1999, 1777; 2006, 1116, 1117).

    Jedenfalls insoweit hat der Einsichtsanspruch auch eine vermögensrechtliche Komponente, so dass sein Übergang auf die Erben als möglich angesehen wurde (§ 1922 BGB), soweit nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gründen einem Gläubigerwechsel entgegen steht (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - aaO; OLG München VersR 2009, 982; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050 ff.).

    Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit gelte im Grundsatz auch im Verhältnis zu nahen Angehörigen des Patienten und dürfe ihnen gegenüber nur ausnahmsweise und nur im vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdrücklichen Befreiung Hindernisse entgegen stünden (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - aaO; OLG München, aaO, 983).

  • VG Karlsruhe, 09.11.2017 - 2 K 7229/16

    Akteneinsicht durch Hinterbliebene in die Gesundheitsunterlagen eines

    Dieses entspringt wiederum seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, speziell dessen Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und wird nach dessen Ableben vom postmortalen Persönlichkeitsrecht geschützt (vgl. zum privatrechtlichen Behandlungsvertrag BGH, Urt. v. 23.11.1982 - VI ZR 222/79 -, BGHZ 85, 327; Urt. v. 31.05.1983 - VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627, 2628; zur verfassungsrechtlichen Verankerung BVerfG, Beschl. v. 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, 1777; Beschl. v. 09.01.2006 - 2 BvR 443/02 -, JZ 2007, 91).

    Hat der Verstorbene seinen Willen nicht ausdrücklich geäußert, ist auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.1983 - VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627).

    Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere das Anliegen der Einsicht begehrenden Person sowie der Umstand, dass frühere Geheimhaltungswünsche des Betroffenen infolge der durch sein Ableben veränderten Sachlage inzwischen überholt sein können (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013 - VI ZR 359/11 -, NZS 2013, 553; Urt. v. 31.05.1983 - VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627; Beschl. v. 04.07.1984 - IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392; BAG, Beschl. v. 23.02.2010 - 9 AZN 876/09 -, NJW 2010, 1222; BayerObLG, Beschl. v. 21.08.1986 - BReg …

    Jedenfalls dieses Geheimhaltungsinteresse hat sich aber in der Regel durch das tatsächliche Ableben erledigt (BGH, Urt. vom 31.05.1983 - VI ZR 259/81, NJW 1983, 2627; OLG München, Beschl. v. 19.09.2011 - 1 W 1320/11 -, MDR 2011, 1496; Urt. v. 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -, MedR 2009, 49).

    Die Substantiierung ist allerdings nicht in einem Umfang geschuldet, dass die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis unterlaufen würde (BGH Urt. v. 26.02.2013 - VI ZR 359/11 -, NZS 2013, 553; Urt. vom 31.05.1983 - VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627; Beschl. v. 04.07.1984 - IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392, 399 f.; BayerObLG, Beschl. v. 21.08.1986 - BReg …

  • BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83

    Weitere Beschwerde in Nachlaßsachen - Ärztliche Schweigepflicht und Zeugniszwang

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2019 - 7 U 238/18

    Anspruch der Angehörigen auf Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen

  • OLG Hamm, 23.11.2018 - 20 U 72/18

    Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers (nach dem VN) auf Auskunft über

  • OLG München, 09.10.2008 - 1 U 2500/08

    Ärztliche Schweigepflicht bei möglichen Behandlungsfehlern: Anspruch der Erben

  • VerfGH Bayern, 26.05.2011 - 45-VI-10

    Herausgabe von Krankenunterlagen

  • OLG München, 19.09.2011 - 1 W 1320/11

    Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes: Ärztliche Schweigepflicht nach Tod des

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 510/08

    Verwertung von unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Entbindung von der

  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 876/09

    Ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 203/09

    Risikolebensversicherung: Rechtsfolgen einer ohne ausreichende

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2017 - 4 U 145/16

    Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nach Versterben des

  • OLG München, 06.12.2012 - 1 U 4005/12

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen

  • LG Duisburg, 31.01.2008 - 5 S 77/07

    Möglichkeit der Abtretung eines Anspruchs auf Einsichtnahme in die

  • BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86

    Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung;

  • OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 U 50/03

    Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit der

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.09.2013 - 12 O 1933/13

    Einsichtsrecht des gesetzlichen Krankenversicherers in Behandlungsunterlagen

  • AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12

    Erbscheinsverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht eines Mitarbeiters der

  • LG Karlsruhe, 22.01.2010 - 9 S 311/09

    Einsicht eines Heimbewohners in die Pflegedokumentation

  • LG Bielefeld, 27.08.2008 - 22 S 49/08

    Schadensersatzanspruch eines gesetzlichen Krankenversicherers aus übergegangenem

  • LG Essen, 28.10.2008 - 15 S 120/08

    Anspruch einer Krankenkasse auf Einsicht in die Pflegedokumentation eines

  • OLG München, 09.11.2006 - 1 U 2742/06

    Arzthaftung: Anordnung der Vorlage der Pflegeunterlagen nach § 142 ZPO bei

  • VG Berlin, 03.05.2006 - 1 A 173.05

    Gregor Gysi ./. Bundesbeauftragte für die Unterlagen des

  • LG Essen, 29.09.2010 - 1 O 219/10

    Anspruch eines gesetzlichen Krankenversicherers auf Einsichtnahme in die

  • LG Kiel, 04.04.2008 - 8 O 50/07

    Parese am Oberschenkel - Krankenhaushaftung: Berufung des Krankenhauses auf die

  • OLG Hamm, 01.10.2013 - 26 U 183/12

    Verletzung der Blasenwand und Infektion mit Noro-Viren - schicksalhaft für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.01.2000 - 7 A 11784/99
  • VG Gießen, 14.02.2000 - 10 E 2505/99

    Zum Anspruch auf Herausgabe einer Behördenakte

  • LG Bielefeld, 12.10.2010 - 4 O 341/10

    Anspruch auf Herausgabe in die gesondert aufzuzeichnenden Niederschriften bzgl.

  • LG Bonn, 27.09.2012 - 8 S 114/12

    Herausgabeverlangen der Erben gegenüber dem Arzt des verstorbenen Erblassers

  • AG Hamburg, 12.06.2006 - 644 C 618/05
  • LG Landshut, 15.07.2011 - 44 O 2805/09

    Zum Bestehen eines auf die ärztliche Schweigepflicht gestützten

  • AG Bielefeld, 22.01.2008 - 5 C 788/07
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