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BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Inländischer Markenschutz für ausländische Telle-quelle-Marke aus Buchstabenkombination
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 18.05.1989 - 29 W (pat) 53/88
- BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89
- BPatG, 30.01.1991 - 29 W (pat) 53/88
Papierfundstellen
- GRUR 1991, 535
- GRUR Int. 1991, 738
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93
"Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes
Bei einem so bemessenen Schutz fehlte es an einem aktuellen Freihaltebedürfnis, welches einer Eintragung des Anmeldezeichens als Bildzeichen in seiner konkreten Gestaltung entgegenstehen könnte (vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.5.1990 - I ZB 6/89, BlPMZ 1990, 430, 431 - IR-Marke ST; Beschl. v. 4.7.1991 - I ZB 9/90, GRUR 1991, 839, 840 - Z- TECH). - BGH, 09.11.1995 - I ZB 29/93
"UHQ"; Schutz reiner Buchstabenzeichen
den Entscheidungen des Senats zugrunde, die zu Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ ergangen sind, soweit der ausländische Anmelder unter Inanspruchnahme des Telle-quelle-Schutzes die Eintragung von Zahlen oder Buchstaben in die inländische Zeichenrolle begehrte (BGHZ 111, 134, 138 - IR-Marke FE; BGH, Beschl. v. 31.5.1990 - I ZB 6/89, GRUR 1991, 535, 536 - ST; Beschl. v. 4.7.1991 - I ZB 9/90, GRUR 1991, 839, 840 - Z-TECH; vgl. auch Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, Umdr. S. 9 - Füllkörper, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). - BGH, 04.07.1991 - I ZB 9/90
"Z-TECH"; Veranlassung der Schutzfähigkeitsprüfung durch einen …
Voraussetzung für die Feststellung eines derartigen Freihaltebedürfnisses ist, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs erkennbar darauf angewiesen ist, den Buchstabenbestandteil als solchen oder das Zeichen in seiner Gesamtheit als eine beschreibende oder hieran eng angelehnte Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, des Wertes des Ursprungsortes oder der Bestimmung der im Verzeichnis beanspruchten Waren zu verwenden (BGH, Beschl. v. 22.3.1990 - I ZB 2/89, GRUR 1990, 517, 518 - SMARTWARE; Beschl. v. 31. Mai 1990 - I ZB 6/89, Bl. f. PMZ 1990, 430, 431 - IR-Marke St m.w.N.). - OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 1267/93
Einwilligung in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts
Soweit in den angezogenen Entscheidungen (vgl. insbesondere BGH GRUR 1991, 535, 536 - ST; GRUR 1991, 839, 840 f. - Z-TECH) ausgesprochen wurde, daß einem Buchstaben, dem der Schutz als Telle-quelle-Marke zukommt, nach Abschnitt B Nr. 2 Fall 2 dieser Vorschrift nur ein im jeweiligen Verbandsstaat beim betroffenen Verkehr bestehendes aktuelles Freihaltebedürfnis entgegengehalten werden kann, bestätigt das im Gegenteil, daß auch und erst recht für die Frage der Kollision einer IR-Marke mit einem ihr gegenüberstehenden nationalen Warenzeichen auf die Verhältnisse in dem betreffenden Verbandsstaat abzustellen ist. - BPatG, 20.08.1997 - 28 W (pat) 189/96
Markenschutz - Fehlende Unterscheidungskraft eines einzelnen Buchstaben bei …
Bereits zum bisherigen Recht hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen Marken wegen beantragten "telle-quelle"-Schutzes nicht unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 WZG fielen, ausdrücklich entschieden, daß diese Marken gemäß Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ nicht ohne weiteres eintragbar sind, sondern sowohl unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft ihrer individuellen Gestaltung als auch unter dem Aspekt eines aktuellen Freihaltebedürfnisses hinsichtlich der beanspruchten Waren geprüft werden müssen (BGH BlPMZ 1990, 327/328 - FE; GRUR 1991, 535/536 - ST).Der Schutzfähigkeit einer solchen Marke kann also ein aktuelles Freihaltebedürfnis entgegenstehen, wobei dies nach Auffassung des Gesetzgebers für einzelne Buchstaben im Regelfall eher zu bejahen sein kann als für zusammengesetzte Zahlen- oder Buchstabenzeichen (vgl. Amtl. Begründung, BlPMZ Sonderheft 1994 S 64 reSp oben;… Althammer/Ströbele, Markengesetz , 5. Auflage, § 8 RdNr. 83).