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   BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89   

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https://dejure.org/1990,3253
BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89 (https://dejure.org/1990,3253)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1990 - I ZB 6/89 (https://dejure.org/1990,3253)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1990 - I ZB 6/89 (https://dejure.org/1990,3253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inländischer Markenschutz für ausländische Telle-quelle-Marke aus Buchstabenkombination

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1991, 535
  • GRUR Int. 1991, 738
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.04.1990 - I ZB 7/89

    "IR-Marke FE"; Inländischer Schutz einer Marke

    Auszug aus BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89
    Die Prüfung der Schutzfähigkeit des Zeichens der Markeninhaberin mit dem Ursprungsland Schweiz, das Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft ist, ist folglich nur in den Grenzen des Art. 6 quinquies Abschn. B PVÜ zulässig ( BGH, Beschl.v. 14.11.1975 - I ZB 9/74, GRUR 1976, 355, 356 - P-tronics; Urt.v. 5.2.1987 - I ZR 56/85, GRUR 1987, 525, 526 - Litaflex; Beschl.v. 5.4.1990 - I ZB 7/89 - IR-Marke FE - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Regelung der Pariser Verbandsübereinkunft harmonisiert mit den Rechtsordnungen jener Verbandsländer, die abweichend von der Bundesrepublik Deutschland Zahlen- und Buchstabenzeichen nicht von vornherein vom Markenschutz ausschließen oder sie ausdrücklich als markenschutzfähig anerkennen (vgl. BGH, Beschl.v. 5.4.1990 - I ZB 7/89 - IR-Marke FE - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es kann deshalb einem Buchstabenzeichen, welchem der Schutz als Telle-quelle-Marke zukommt, neben dem Mangel der Unterscheidungskraft nur ein aktuelles Freihaltebedürfnis hinsichtlich der beanspruchten Ware, nicht aber das mit dem abstrakten Freihaltebedürfnis an Buchstaben begründete Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1, Altern. 2 WZG entgegengehalten werden ( BGH, Beschl.v. 5.4.1990 - I ZB 7/89 - IR-Marke FE - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 05.02.1987 - I ZR 56/85

    "LITAFLEX"; Zeichenrechtsschutz bei fehlendem Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89
    Die Prüfung der Schutzfähigkeit des Zeichens der Markeninhaberin mit dem Ursprungsland Schweiz, das Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft ist, ist folglich nur in den Grenzen des Art. 6 quinquies Abschn. B PVÜ zulässig ( BGH, Beschl.v. 14.11.1975 - I ZB 9/74, GRUR 1976, 355, 356 - P-tronics; Urt.v. 5.2.1987 - I ZR 56/85, GRUR 1987, 525, 526 - Litaflex; Beschl.v. 5.4.1990 - I ZB 7/89 - IR-Marke FE - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZB 17/88

    "Sleepover"; Unterscheidungskraft einer fremdsprachigen Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89
    Voraussetzung für die Feststellung eines dem Schutz entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses gemäß Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Altern. 2 PVÜ ist, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des inländischen Verkehrs erkennbar darauf angewiesen ist, die Buchstabenkombination in dem Zeichen als eine beschreibende oder hieran eng angelehnte Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, des Wertes, des Ursprungsortes oder der Bestimmung der einzelnen beanspruchten Waren zu verwenden (vgl. BGHZ 91, 262, 272 = GRUR 1984, 815, 816 - Indorektal; BGH, Beschl.v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - Roal; Beschl.v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; BGH, Beschl.v. 22.3.1990 - I ZB 2/89 - SMARTWARE - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZB 2/89

    "SMARTWARE"; Freihaltebedürfnis für ein Computerprogramm

    Auszug aus BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89
    Voraussetzung für die Feststellung eines dem Schutz entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses gemäß Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Altern. 2 PVÜ ist, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des inländischen Verkehrs erkennbar darauf angewiesen ist, die Buchstabenkombination in dem Zeichen als eine beschreibende oder hieran eng angelehnte Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, des Wertes, des Ursprungsortes oder der Bestimmung der einzelnen beanspruchten Waren zu verwenden (vgl. BGHZ 91, 262, 272 = GRUR 1984, 815, 816 - Indorektal; BGH, Beschl.v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - Roal; Beschl.v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; BGH, Beschl.v. 22.3.1990 - I ZB 2/89 - SMARTWARE - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 14.11.1975 - I ZB 9/74

    Eintragungsfähigkeit eines plastischen Zeichens - Unterschied zwischen

    Auszug aus BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89
    Die Prüfung der Schutzfähigkeit des Zeichens der Markeninhaberin mit dem Ursprungsland Schweiz, das Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft ist, ist folglich nur in den Grenzen des Art. 6 quinquies Abschn. B PVÜ zulässig ( BGH, Beschl.v. 14.11.1975 - I ZB 9/74, GRUR 1976, 355, 356 - P-tronics; Urt.v. 5.2.1987 - I ZR 56/85, GRUR 1987, 525, 526 - Litaflex; Beschl.v. 5.4.1990 - I ZB 7/89 - IR-Marke FE - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 23.05.1984 - I ZB 6/83

    Reichweite eines Eintragungsverbots für Zeichen

    Auszug aus BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89
    Voraussetzung für die Feststellung eines dem Schutz entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses gemäß Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Altern. 2 PVÜ ist, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des inländischen Verkehrs erkennbar darauf angewiesen ist, die Buchstabenkombination in dem Zeichen als eine beschreibende oder hieran eng angelehnte Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, des Wertes, des Ursprungsortes oder der Bestimmung der einzelnen beanspruchten Waren zu verwenden (vgl. BGHZ 91, 262, 272 = GRUR 1984, 815, 816 - Indorektal; BGH, Beschl.v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - Roal; Beschl.v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; BGH, Beschl.v. 22.3.1990 - I ZB 2/89 - SMARTWARE - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 18.04.1985 - I ZB 4/84

    "ROAL"; Nichteintragungsfähige Abwandlung freizuhaltender Angaben

    Auszug aus BGH, 31.05.1990 - I ZB 6/89
    Voraussetzung für die Feststellung eines dem Schutz entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses gemäß Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2, Altern. 2 PVÜ ist, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des inländischen Verkehrs erkennbar darauf angewiesen ist, die Buchstabenkombination in dem Zeichen als eine beschreibende oder hieran eng angelehnte Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, des Wertes, des Ursprungsortes oder der Bestimmung der einzelnen beanspruchten Waren zu verwenden (vgl. BGHZ 91, 262, 272 = GRUR 1984, 815, 816 - Indorektal; BGH, Beschl.v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - Roal; Beschl.v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; BGH, Beschl.v. 22.3.1990 - I ZB 2/89 - SMARTWARE - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Bei einem so bemessenen Schutz fehlte es an einem aktuellen Freihaltebedürfnis, welches einer Eintragung des Anmeldezeichens als Bildzeichen in seiner konkreten Gestaltung entgegenstehen könnte (vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.5.1990 - I ZB 6/89, BlPMZ 1990, 430, 431 - IR-Marke ST; Beschl. v. 4.7.1991 - I ZB 9/90, GRUR 1991, 839, 840 - Z- TECH).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZB 29/93

    "UHQ"; Schutz reiner Buchstabenzeichen

    den Entscheidungen des Senats zugrunde, die zu Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ ergangen sind, soweit der ausländische Anmelder unter Inanspruchnahme des Telle-quelle-Schutzes die Eintragung von Zahlen oder Buchstaben in die inländische Zeichenrolle begehrte (BGHZ 111, 134, 138 - IR-Marke FE; BGH, Beschl. v. 31.5.1990 - I ZB 6/89, GRUR 1991, 535, 536 - ST; Beschl. v. 4.7.1991 - I ZB 9/90, GRUR 1991, 839, 840 - Z-TECH; vgl. auch Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, Umdr. S. 9 - Füllkörper, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 04.07.1991 - I ZB 9/90

    "Z-TECH"; Veranlassung der Schutzfähigkeitsprüfung durch einen

    Voraussetzung für die Feststellung eines derartigen Freihaltebedürfnisses ist, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs erkennbar darauf angewiesen ist, den Buchstabenbestandteil als solchen oder das Zeichen in seiner Gesamtheit als eine beschreibende oder hieran eng angelehnte Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, des Wertes des Ursprungsortes oder der Bestimmung der im Verzeichnis beanspruchten Waren zu verwenden (BGH, Beschl. v. 22.3.1990 - I ZB 2/89, GRUR 1990, 517, 518 - SMARTWARE; Beschl. v. 31. Mai 1990 - I ZB 6/89, Bl. f. PMZ 1990, 430, 431 - IR-Marke St m.w.N.).
  • BPatG, 20.08.1997 - 28 W (pat) 189/96

    Markenschutz - Fehlende Unterscheidungskraft eines einzelnen Buchstaben bei

    Bereits zum bisherigen Recht hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen Marken wegen beantragten "telle-quelle"-Schutzes nicht unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 WZG fielen, ausdrücklich entschieden, daß diese Marken gemäß Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ nicht ohne weiteres eintragbar sind, sondern sowohl unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft ihrer individuellen Gestaltung als auch unter dem Aspekt eines aktuellen Freihaltebedürfnisses hinsichtlich der beanspruchten Waren geprüft werden müssen (BGH BlPMZ 1990, 327/328 - FE; GRUR 1991, 535/536 - ST).Der Schutzfähigkeit einer solchen Marke kann also ein aktuelles Freihaltebedürfnis entgegenstehen, wobei dies nach Auffassung des Gesetzgebers für einzelne Buchstaben im Regelfall eher zu bejahen sein kann als für zusammengesetzte Zahlen- oder Buchstabenzeichen (vgl. Amtl. Begründung, BlPMZ Sonderheft 1994 S 64 reSp oben; Althammer/Ströbele, Markengesetz , 5. Auflage, § 8 RdNr. 83).
  • OLG Dresden, 03.08.1994 - 12 U 1267/93

    Einwilligung in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts

    Soweit in den angezogenen Entscheidungen (vgl. insbesondere BGH GRUR 1991, 535, 536 - ST; GRUR 1991, 839, 840 f. - Z-TECH) ausgesprochen wurde, daß einem Buchstaben, dem der Schutz als Telle-quelle-Marke zukommt, nach Abschnitt B Nr. 2 Fall 2 dieser Vorschrift nur ein im jeweiligen Verbandsstaat beim betroffenen Verkehr bestehendes aktuelles Freihaltebedürfnis entgegengehalten werden kann, bestätigt das im Gegenteil, daß auch und erst recht für die Frage der Kollision einer IR-Marke mit einem ihr gegenüberstehenden nationalen Warenzeichen auf die Verhältnisse in dem betreffenden Verbandsstaat abzustellen ist.
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