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   BGH, 31.05.2011 - 3 StR 132/11   

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https://dejure.org/2011,16544
BGH, 31.05.2011 - 3 StR 132/11 (https://dejure.org/2011,16544)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2011 - 3 StR 132/11 (https://dejure.org/2011,16544)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11 (https://dejure.org/2011,16544)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorrang der Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor der Regelung des § 67f StGB im Falle der Begehung der Tat vor der die Maßregel anordnenden, früheren Verurteilung; Verhältnis zwischen den Grundsätzen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und § 67f StGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64; StGB § 67f
    Vorrang der Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor der Regelung des § 67f StGB im Falle der Begehung der Tat vor der die Maßregel anordnenden, früheren Verurteilung; Verhältnis zwischen den Grundsätzen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und § 67f StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.2005 - 2 StR 258/05

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufrechterhaltung einer

    Auszug aus BGH, 31.05.2011 - 3 StR 132/11
    In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGHSt 30, 305; BGH Beschluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 9; § 64 Anordnung 4; BGH Beschluss vom 22. Juli 2005 - 2 StR 258/05 - NStZ 2009, 565) ..." Dem schließt sich der Senat an.
  • BGH, 10.09.2003 - 1 StR 147/03

    Grundsätze der nachträglichen Gesamtsstrafenbildung (Vorrang vor § 67 f StGB);

    Auszug aus BGH, 31.05.2011 - 3 StR 132/11
    In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGHSt 30, 305; BGH Beschluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 9; § 64 Anordnung 4; BGH Beschluss vom 22. Juli 2005 - 2 StR 258/05 - NStZ 2009, 565) ..." Dem schließt sich der Senat an.
  • BGH, 10.12.1981 - 4 StR 622/81

    Verurteilung wegen Diebstahls - Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 31.05.2011 - 3 StR 132/11
    In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGHSt 30, 305; BGH Beschluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 9; § 64 Anordnung 4; BGH Beschluss vom 22. Juli 2005 - 2 StR 258/05 - NStZ 2009, 565) ..." Dem schließt sich der Senat an.
  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 149/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; nachträgliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 31.05.2011 - 3 StR 132/11
    In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGHSt 30, 305; BGH Beschluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 9; § 64 Anordnung 4; BGH Beschluss vom 22. Juli 2005 - 2 StR 258/05 - NStZ 2009, 565) ..." Dem schließt sich der Senat an.
  • BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17

    Reihenfolge der Vollstreckung bei gleichzeitiger Anordnung von Strafe und

    Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 4 StR 228/12, Tz. 2; vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11, Tz. 3; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).
  • BGH, 07.10.2020 - 6 StR 296/20

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Sollten die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafe vorliegen, kommt nach § 55 Abs. 2 StGB die Aufrechterhaltung der am 14. Februar 2020 angeordneten Maßregel in Betracht, so dass die im angegriffenen Urteil getroffene Unterbringungsentscheidung vorsorglich aufzuheben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11, Rn. 2, und vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 243).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 228/12

    Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

    Diese Entscheidung ist - in Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106; Beschluss vom 31. Mai 2011 - 3 StR 132/11 Rn. 3).
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