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   BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16   

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https://dejure.org/2017,20425
BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16 (https://dejure.org/2017,20425)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - VIII ZR 181/16 (https://dejure.org/2017,20425)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16 (https://dejure.org/2017,20425)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 3 ZPO, § 558 Abs 1 S 1 BGB
    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung durch den Mieter

  • IWW

    § 558 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 138 Abs. 4 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO, § 561 ZPO, § 138 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben im Mieterhöhungsverfahren; Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ungenügendes einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche im Mieterhöhungsverfahren

  • rewis.io

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung durch den Mieter

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Substantiiertes bestreiten der Wohnfläche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 558 Abs. 1 S. 1
    Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben im Mieterhöhungsverfahren; Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters

  • rechtsportal.de

    ZPO § 138 Abs. 3 ; BGB § 558 Abs. 1 S. 1
    Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben im Mieterhöhungsverfahren; Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters

  • datenbank.nwb.de

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung durch den Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung: Bestreiten der Wohnfläche allein genügt nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverfahren und einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung genügt nicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung: Mieter muss bei angezweifelter Wohnungsgröße selbst nachmessen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung und Wohnfläche - Bestreiten Mieter die bei der Mieterhöhung vorausgesetzte Wohnfläche, müssen sie eine abweichende Fläche angeben

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Einfaches Bestreiten der Mietfläche - nicht ausreichend zur Verteidigung gegen eine Mieterhöhung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen: Wer muss die tatsächliche Wohnfläche darlegen und beweisen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streit über Wohnungsgröße - Mieter muss eigene Angaben machen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Streit über Wohnungsgröße - Mieter muss eigene Angaben machen

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Einfaches Bestreiten der Mietfläche - nicht ausreichend zur Verteidigung gegen eine Mieterhöhung

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Bestreiten der Wohnungsgröße durch Mieter - jedenfalls nicht größer als 90 qm genügt nicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bestreiten des Vermietervortrags zur Wohnfläche

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung - falsche Wohnfläche, Wohnungsgröße der Mietwohnung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wohnfläche zu klein? Einfaches Bestreiten des Mieters reicht nicht aus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Wohnfläche der Mietwohnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter muss bei Streit über Wohnungsgröße im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens selbst Angaben zur Wohnfläche machen - Angabe einer Wohnfläche aufgrund laienhafter Vermessung genügt

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Substantiiertes Bestreiten bei Mieterhöhungsklagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Einfaches Bestreiten der Wohnfläche durch Mieter unerheblich (IMR 2017, 304)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 842
  • MDR 2017, 936
  • NZM 2017, 435
  • ZMR 2017, 721
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14

    Statthaftigkeit des Urkundenprozesses für Ansprüche des Vermieters auf

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16
    Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22. Oktober 2014, VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475).

    Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2014 (VIII ZR 41/14) entgegen, da der Fall nicht vergleichbar sei.

    Damit verkennt das Berufungsgericht die der von ihm zitierten Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475) zugrunde liegenden Erwägungen.

    Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat - soll sein Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptung des Vermieters grundsätzlich ebenfalls substantiiert (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, denn mit bloßem Bestreiten darf der Mieter sich nur bei pauschalem Vorbringen des Vermieters begnügen (Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, aaO Rn. 16 [zu Flächenangaben bei Betriebskostenabrechnungen]; vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 29).

    Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in der Mietvertragsurkunde angegeben ist oder nicht, ist es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig zu vermessen und seinerseits einen bestimmten abweichenden Flächenwert vorzutragen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, aaO Rn. 18 mwN).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, aaO Rn. 19), mag die Berechnung der Wohnfläche einer Dachgeschosswohnung aufgrund von Schrägen und Winkeln nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung kompliziert sein.

    d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Senatsentscheidung vom 22. Oktober 2014 (VIII ZR 41/14, aaO) auch weder auf den Besonderheiten des Urkundenprozesses noch auf den Eigenheiten einer Betriebskostenabrechnung.

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16
    Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat - soll sein Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptung des Vermieters grundsätzlich ebenfalls substantiiert (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, denn mit bloßem Bestreiten darf der Mieter sich nur bei pauschalem Vorbringen des Vermieters begnügen (Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, aaO Rn. 16 [zu Flächenangaben bei Betriebskostenabrechnungen]; vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 29).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16
    Die in der Senatsentscheidung getroffenen Aussagen sind letztlich Ausdruck dessen, dass sich der Anspruchsgegner - sofern kein Fall des zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO vorliegt - nach § 138 Abs. 2 ZPO über die von der Gegenseite behaupteten Tatsachen zu erklären hat und sich der Umfang der dabei von ihm zu fordernden Substantiierung nach dem Inhalt des Vortrags der darlegungspflichtigen Partei richtet (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2015 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 11 f. mwN).
  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16
    Maßgeblich für die Berechnung der Mieterhöhung gemäß § 558 BGB wie auch für den hiernach vorzunehmenden Abgleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist, wie das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

    (aaa) Hierfür spricht neben der oben dargestellten Interessenlage der Mietvertragsparteien und dem bereits erwähnten Umstand, dass es in diesem Zusammenhang lediglich um die Ausstrahlungswirkungen des § 906 BGB, nicht hingegen um eine Anwendung dieser Vorschrift geht, vor allem der Gesichtspunkt, dass die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ergibt, dass es sich bei den im Einzelfall zu beurteilenden Immissionen um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, im Wahrnehmungsbereich (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. März 1996 - VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826 unter II 2 c bb mwN; vom 25. November 1998 - VIII ZR 345/97, NJW-RR 1999, 360 unter II 2 b; Beschluss vom 11. Oktober 2016- VI ZR 547/14, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2017- VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, 842 Rn. 14) des Mieters liegen.

    Dem Mieter ist es möglich und auch zumutbar (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, aaO mwN), die für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Tatsachen vorzutragen.

  • OLG Frankfurt, 18.04.2023 - 2 U 43/22

    Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 40 ff., BGH, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, S. 844 f.) hat der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze.
  • BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17

    Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der

    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat (Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, 842) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn die Miete - wie hier - in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist und dass für die Berechnung der Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB wie auch für den hiernach vorzunehmenden Abgleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung maßgeblich ist (Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, aaO Rn. 10 f.).

    Wie auch die Revision nicht verkennt, liegt die Beweislast für die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnungsgröße nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin als Vermieterin der Wohnung, die eine Mieterhöhung verlangt (Senatsurteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, aaO Rn. 13).

    Vor diesem Hintergrund war weder der Senat gehalten, in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Revisionsurteil vom 31. Mai 2017 (VIII ZR 181/16, aaO) auf diesen Gesichtspunkt gesondert einzugehen, noch das Berufungsgericht verpflichtet, der Klägerin einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

  • OLG Hamm, 08.02.2018 - 21 U 95/15

    Haftung des Installateurs bei Lochkorrosion der Wasserleitungen

    Vielmehr hätte ein substantiiertes Bestreiten dergestalt erfolgen müssen, dass dargelegt wird, welche Arbeiten und welches Material genau vermeintlich nicht zur Schadensbeseitigung notwendig waren und welche Einheitspreise statt der in Ansatz gebrachten - die Behauptung, die Kosten der abgerechneten Leistungen lägen "mindestens 20% über den üblichen Preisen" reicht insoweit nicht - angemessen waren (vgl. BGH - VII ZR 217/93, NJW 1995, 399, 401; BGH - VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, 842 Rn 13).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2021 - 2 U 13/20

    Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des

    Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat - soll sein Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen des Vermieters grundsätzlich ebenfalls substantiiert (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, denn mit bloßem Bestreiten darf der Mieter sich nur bei pauschalem Vorbringen des Vermieters begnügen (BGH, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16, NZM 2017, S. 435-437; BGH, Urt. v. 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, NZM 2015, S. 46 f. Rn. 21.; BGH, Urt. v. 20.02.2008, Az. VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 29; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.01.2019; Az. 2 U 109/17 , zit. n. juris).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 2 U 109/17

    Umlegung von Betriebskosten auf Mieter gewerblicher Räume

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 22.10.2014, Az. VIII ZR 41/14, zitiert nach juris, Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16, zitiert nach juris) hat der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze.
  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21

    Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

    Nach dem sogenannten Wechselspiel des Vortrags (s. statt vieler etwa BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16, Rn. 13 ff.; vgl. auch jüngst BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20, zit. nach juris, Rn. 26) wären die Kläger nach der übermittelten Berechnung nebst ausführlicher Darstellung und Erläuterung der Rechenwege und -parameter aber gehalten gewesen, die Richtigkeit der im übrigen nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden Berechnung nicht nur pauschal zu bestreiten, sondern deren Grundlagen konkret zu bestreiten bzw. Fehler zu benennen.
  • OLG Köln, 29.01.2019 - 22 U 30/17

    Formularmäßige Vereinbarung einer Laufzeit von zehn Jahren für einen

    Die Klägerin sei der Richtigkeit der von der Beklagten angegebenen Leerstandsflächen nicht entsprechend den von der Rechtsprechung (BGH NZM 2017, 435) gestellten Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag des Mieters bezüglich der relevanten Flächengrößen entgegengetreten.
  • OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18

    Irreführende Bewerbung eines Online-Dating-Portals ("Deutschlands größte

    Die sodann erklärungsbelastete Beklagte hat hierauf grundsätzlich ebenfalls substantiiert (also mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen sie als mit der angeblichen Spitzenstellung Werbende ausgeht (vgl. BGH NJW-RR 2017, 842 Rn. 13).
  • BGH, 12.07.2023 - VIII ZR 60/22

    Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB

    Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 11 mwN; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, 842 Rn. 19).
  • OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20

    Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2020 - 4 C 118/19

    MietenWoG Bln kann nicht in der Vergangenheit wirken

  • LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15

    Unterlassungsvertrag: Anspruch auf eine Vertragsstrafe; Bemessung der Höhe der

  • LG Düsseldorf, 30.04.2020 - 38 O 61/19
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