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   BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16   

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https://dejure.org/2017,29627
BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16 (https://dejure.org/2017,29627)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - XII ZB 122/16 (https://dejure.org/2017,29627)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 (https://dejure.org/2017,29627)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 Nr 1 FamFG, § 117 Abs 1 FamFG, § 2 AUG, § 43 AUG, § 57 AUG
    Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der Beschwerde

  • IWW

    § 722 Abs. 1 ZPO, §§ ... 46 Abs. 1, 57 AUG, § 2 AUG, § 117 FamFG, § 117 Abs. 5 FamFG, §§ 233, 234 Abs. 3 ZPO, § 234 Abs. 3 ZPO, § 117 Abs. 1 FamFG, §§ 43 ff. AUG, § 112 Nr. 1 FamFG, § 110 Abs. 2 FamFG, § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG, § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, § 78 Abs. 3 ZPO, § 114 Abs. 1 FamFG, § 43 AUG, §§ 36 ff. AUG, § 57 AUG, § 11 AVAG, §§ 567 ff. ZPO, § 58 AUG, § 6 Abs. 1 AVAG, § 45 Abs. 2 AUG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, § 47 Abs. 2 AUG, § 16 Abs. 2 Satz 1 AVAG, § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG, §§ 43 bis 46 AUG

  • Wolters Kluwer

    Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel für ein türkisches Urteil; Prozessuale Einordnung des Vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) als Familienstreitsache; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer ...

  • rewis.io

    Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der Beschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel für ein türkisches Urteil; Prozessuale Einordnung des Vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes ( AUG ) als Familienstreitsache; Anerkennung und Vollstreckung ...

  • rechtsportal.de

    Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel für ein türkisches Urteil; Prozessuale Einordnung des Vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes ( AUG ) als Familienstreitsache; Anerkennung und Vollstreckung ...

  • datenbank.nwb.de

    Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der Beschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klauselerteilung auf ausländische Unterhaltstitel - und die Zuständigkeit der Familiengerichte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klauselerteilung für ausländische Unterhaltstitel - und die Beschwerdebegründung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Islamische Eheschließung, türkischer Unterhaltstitel - und das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1141
  • FamRZ 2017, 1705
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 75/13

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für Zahlungspflichten aus einem türkischen

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG (insoweit zutreffend OLG München FamRZ 2015, 775; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 111 FamFG Rn. 12; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: April 2017] § 117 Rn. 1; Hk-ZPO/Kemper 7. Aufl. § 231 FamFG Rn. 6; Hausmann Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht Rn. 547; noch offengelassen für das innerstaatliche Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 FamFG in Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 12).

    Im Beschwerdeverfahren nach § 11 AVAG ist eine notwendige Begründung der Beschwerde nicht vorgesehen; sie ergibt sich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren nach dem AVAG ergänzend heranzuziehenden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 10) Vorschriften über das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO.

    Einen kontradiktorischen Charakter erlangt das Verfahren erstmals mit der Beschwerde eines Beteiligten (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 12; BGH Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09 - NJW-RR 2010, 571 Rn. 7 zum Klauselerteilungsverfahren nach dem AVAG).

  • OLG München, 10.12.2014 - 12 UF 1326/14

    Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils:

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG (insoweit zutreffend OLG München FamRZ 2015, 775; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 111 FamFG Rn. 12; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: April 2017] § 117 Rn. 1; Hk-ZPO/Kemper 7. Aufl. § 231 FamFG Rn. 6; Hausmann Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht Rn. 547; noch offengelassen für das innerstaatliche Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 FamFG in Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 12).

    b) Soweit das Beschwerdegericht allerdings im Anschluss an seine eigene Rechtsprechung (OLG München FamRZ 2015, 775; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1603, 1604 und FamRZ 2016, 397, 399) die Ansicht vertritt, dass über die allgemeine Verweisung in § 2 AUG die für das Beschwerdeverfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen geltende Vorschrift des § 117 Abs. 1 FamFG ergänzend heranzuziehen ist, vermag der Senat dieser Auffassung nicht beizutreten.

  • OLG Frankfurt, 30.12.2015 - 4 UF 268/15

    Vollstreckbarkeitserklärung ausländischen Titels

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    b) Soweit das Beschwerdegericht allerdings im Anschluss an seine eigene Rechtsprechung (OLG München FamRZ 2015, 775; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1603, 1604 und FamRZ 2016, 397, 399) die Ansicht vertritt, dass über die allgemeine Verweisung in § 2 AUG die für das Beschwerdeverfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen geltende Vorschrift des § 117 Abs. 1 FamFG ergänzend heranzuziehen ist, vermag der Senat dieser Auffassung nicht beizutreten.
  • OLG Frankfurt, 05.08.2015 - 4 UF 168/15

    Anerkennung eines in Österreich zustande gekommenen Titels wegen

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    b) Soweit das Beschwerdegericht allerdings im Anschluss an seine eigene Rechtsprechung (OLG München FamRZ 2015, 775; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1603, 1604 und FamRZ 2016, 397, 399) die Ansicht vertritt, dass über die allgemeine Verweisung in § 2 AUG die für das Beschwerdeverfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen geltende Vorschrift des § 117 Abs. 1 FamFG ergänzend heranzuziehen ist, vermag der Senat dieser Auffassung nicht beizutreten.
  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 503/14

    Ehe- und Familienstreitsachen: Fehlerhafte Verwerfung eines Rechtsmittels wegen

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    Die fristgebundene Einreichung einer Rechtsmittelbegründung - die auch in Familienstreitsachen entsprechend § 520 Abs. 3 ZPO bestimmten formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15 - FamRZ 2015, 1791 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 10 ff. mwN) - wird den Beteiligten ansonsten nur in solchen Verfahren abverlangt, in denen auch eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.
  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 131/15

    Familienstreitsache: Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist durch eine Eingabe

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    Die fristgebundene Einreichung einer Rechtsmittelbegründung - die auch in Familienstreitsachen entsprechend § 520 Abs. 3 ZPO bestimmten formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15 - FamRZ 2015, 1791 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 10 ff. mwN) - wird den Beteiligten ansonsten nur in solchen Verfahren abverlangt, in denen auch eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZB 57/09

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Erledigung der Hauptsache;

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    Einen kontradiktorischen Charakter erlangt das Verfahren erstmals mit der Beschwerde eines Beteiligten (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 12; BGH Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09 - NJW-RR 2010, 571 Rn. 7 zum Klauselerteilungsverfahren nach dem AVAG).
  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN).
  • BGH, 23.10.1998 - LwZR 3/98

    Grundlage der Verkündung der Urteilsformel; Ersetzende Sachentscheidung des

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16
    Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 285/17

    Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels:

    Die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 64 AUG unterliegt dem für Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis des § 117 Abs. 1 FamFG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017, XII ZB 122/16, FamRZ 2017, 1705).

    Schließlich wäre § 47 Abs. 2 AUG, der für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich die Begründung des Rechtsmittels vorschreibt, verzichtbar gewesen, wenn sich das Begründungserfordernis aus der in § 2 AUG enthaltenen Verweisung auf § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG herleiten ließe (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 - FamRZ 2017, 1705 Rn. 11 ff. mwN).

  • BGH, 31.03.2021 - XII ZB 102/20

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels - und dessen

    Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 - FamRZ 2017, 1705 Rn. 12).
  • BGH, 24.08.2022 - XII ZB 268/19

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Feststellung der

    (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 - FamRZ 2017, 1705 Rn. 12 mwN).
  • OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 9 WF 70/23

    Verspätete Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Kindesunterhalts

    Schließlich ist auch der Hinweis, das Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG sei mit dem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren gemäß §§ 36 ff. AUG vergleichbar, auf das § 117 Abs. 1 FamFG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Anwendung finde (BGH, FamRZ 2017, 1705 ), nicht überzeugend.
  • OLG Brandenburg, 13.12.2023 - 9 WF 70/23
    Schließlich ist auch der Hinweis, das Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG sei mit dem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren gemäß §§ 36 ff. AUG vergleichbar, auf das § 117 Abs. 1 FamFG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Anwendung finde (BGH, FamRZ 2017, 1705), nicht überzeugend.
  • OLG Brandenburg, 22.09.2020 - 13 WF 141/20

    Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung gegen eine Festsetzung im

    Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht ein Vergleich des vereinfachten Unterhaltsverfahrens mit dem vereinfachten Anerkennungsverfahren nach § 43 AUG (so aber OLG Frankfurt, a. a. O.), da im hiesigen Verfahren der Antragsgegner erstinstanzlich angehört, belehrt und auf die Möglichkeit eines Übergangs in das streitige Verfahren hingewiesen wird, so dass er, anders als im Verfahren nach § 43 AUG, nicht erstmals im Beschwerdeverfahren seine Rechte geltend machen kann, was der Angemessenheit eines Begründungserfordernisses entgegen steht (BGH NJOZ 2018, 281 zum vereinfachten Anerkennungsverfahren gemäß § 43 AUG).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2022 - 9 WF 261/21

    Festsetzung von rückständigem Unterhalt im vereinfachten Verfahren; Fehlende

    Schließlich ist auch der Hinweis, das Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG sei mit dem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren gemäß §§ 36 ff. AUG vergleichbar, auf das § 117 Abs. 1 FamFG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Anwendung finde (BGH, FamRZ 2017, 1705), nicht überzeugend.
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2020 - 6 WF 140/20

    Das Begründungserfordernis des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG besteht auch im

    Ferner ist das vereinfachte Verfahren schon in erster Instanz - wie dasjenige der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach § 64 AUG, in dem der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit von § 117 FamFG ausdrücklich in Abgrenzung zur Beschwerde nach § 43 AUG im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren (siehe zu dieser BGH FamRZ 2017, 1705) bejaht hat (BGH FamRZ 2018, 1347) - kontradiktorisch ausgestaltet.
  • OLG Köln, 14.01.2019 - 21 UF 163/18
    Verändern die Eltern eines Kindes den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Absicht, sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Begründung oder Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des minderjährigen Kindes dar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Juli 2017 - 7 UF 660/17, FF 2017, 424, juris: Tz. 28).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2019 - 5 UF 224/17
    Das vorliegende vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des AUG, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache (BGH v. 31.5.2017, XII ZB 122/16 MDR 2017, 1141).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2019 - 5 UF 227/17
  • KG, 16.03.2022 - 3 UF 56/21

    Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Arizona/USA erlassenen

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