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   BGH, 31.05.2022 - 1 StR 133/22   

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https://dejure.org/2022,18424
BGH, 31.05.2022 - 1 StR 133/22 (https://dejure.org/2022,18424)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2022 - 1 StR 133/22 (https://dejure.org/2022,18424)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - 1 StR 133/22 (https://dejure.org/2022,18424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 176 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung der bei dem sexuellen Missbrauch der zehnjährigen Tochter angefertigten Bilddateien und Videodateien in den Privatchat einer Person als Drittbesitzverschaffung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung der bei dem sexuellen Missbrauch der zehnjährigen Tochter angefertigten Bilddateien und Videodateien in den Privatchat einer Person als Drittbesitzverschaffung

  • rechtsportal.de

    Einstellung der bei dem sexuellen Missbrauch der zehnjährigen Tochter angefertigten Bilddateien und Videodateien in den Privatchat einer Person als Drittbesitzverschaffung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 234/20

    Verbreiten kinderpornografischer Schriften (Begriff des Verbreitens)

    Auszug aus BGH, 31.05.2022 - 1 StR 133/22
    Deshalb war - wie auch vom Generalbundesanwalt beantragt - entsprechend zu tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 234/20 Rn. 3) und der Schuldspruch insoweit zu korrigieren.
  • BGH, 24.03.1999 - 3 StR 240/98

    Kinderpornographie

    Auszug aus BGH, 31.05.2022 - 1 StR 133/22
    Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass der Angeklagte in diesen drei Fällen mit einer Weitergabe an einen nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis rechnete (zur Definition des "Verbreitens" z.B. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 240/98 Rn. 13 mwN), hat sich der Angeklagte nicht einer Verbreitung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB idF vom 3. März 2020, sondern einer Drittbesitzverschaffung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB idF vom 3. März 2020 schuldig gemacht.
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