Rechtsprechung
BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244a StGB; Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK
Anwendung des schweren Bandendiebstahls auf örtlich begrenzt agierende Jugendbanden im Umfeld von Schulen (organisierte Kriminalität); keine zwingende Rechtsfolgenkompensation bei geringen Verfahrensverzögerungen (Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Recht auf Beschwerde) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Herausnahme von aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität zuzurechnenden Banden des Anwendungsbereichs des § 244a Strafgesetzbuch (StGB); Anwendung des § 244a StGB auf alle Diebesbanden bei Begehung eines Bandendiebstahls unter den in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB genannten ...
- Judicialis
StGB § 243 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 244 a; ; StGB § 244 a Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 244a
Anwendbarkeit auf alle Diebesbanden bei Vorliegen der Erschwerungsmerkmale - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 625
- NStZ-RR 2011, 268
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00
Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit; …
Auszug aus BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00 (= NStZ-RR 2000, 343, 344) bezüglich der Jugendbande ausgeführt hat, lassen auch weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Normzweck eine Intention des Gesetzgebers erkennen, nicht dem Bereich der Organisierten Kriminalität zuzurechnende Banden aus dem Anwendungsbereich des § 244 a StGB herauszunehmen. - BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche …
Auszug aus BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08
Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGHSt 35, 267). - BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
(Schwerer) Bandendiebstahl (Anforderungen an die Feststellung einer Bande)
Auszug aus BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08
Wenn aber diese erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB auf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch BGH, Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 = NStZ 2006, 574).