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   BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18   

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https://dejure.org/2018,36786
BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18 (https://dejure.org/2018,36786)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2018 - 1 StR 260/18 (https://dejure.org/2018,36786)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 (https://dejure.org/2018,36786)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 211 Abs. 2 StGB, § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gesamtwürdigung der Motive des Täters hinsichtlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung

  • rewis.io

    Tötung aus niedrigen Beweggründen bei "exklusivem Besitzanspruch"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 211 Abs. 2
    Gesamtwürdigung der Motive des Täters hinsichtlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mordmerkmal: niedrige Beweggründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 82
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.2017 - 2 StR 656/13

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Voraussetzungen: Tötung aus Wut, Ärger, Hass

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18
    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig' sind und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, StV 2017, 516; Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130).

    Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, StV 2017, 516 mwN).

    In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, StV 2017, 516 mwN).

  • BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17

    Notwehr (Gegenwärtigkeit eines Angriffs; Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung)

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18
    Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils der angefochtenen Entscheidung führt aber nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Adhäsionsklägers G. ergangenen - für sich rechtsfehlerfreien - Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 - 1 StR 208/18 und vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270 mwN).
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 208/18

    Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation des Angriffs:

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18
    Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils der angefochtenen Entscheidung führt aber nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Adhäsionsklägers G. ergangenen - für sich rechtsfehlerfreien - Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 - 1 StR 208/18 und vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270 mwN).
  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

    Grundlose Tötung als Mord

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18
    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig' sind und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, StV 2017, 516; Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 442/22

    Rücktritt vom Totschlag (Freiwilligkeit, innere Hemmung, mit dem Ende einer

    Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils berührt die zu Gunsten der Nebenklägerin ergangenen Adhäsionsentscheidungen nicht; deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatgericht vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2022 - 4 StR 408/21; Beschluss vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 (insoweit in NStZ 2019, 82 nicht abgedruckt), jew. mwN).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 370/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Einstufung eines Tatmotives als niedrig)

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11 Rn. 10).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 373/18

    Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts in Bezug auf eine vom

    Entscheidungen anderer Senate (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 - 2 StR 388/14; vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 und vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 484/18) stehen daher nicht entgegen.
  • LG Augsburg, 24.01.2022 - 8 Ks 401 Js 101760/21

    Untersuchungshaft, Zeugnisverweigerungsrecht, Einlassung des Angeklagten,

    Dabei hat die Kammer die Frage, ob die Beweggründe des Angeklagten "niedrig" waren, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren bewertet, und dabei nicht außer Acht gelassen, dass es bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache usw. darauf ankommt, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 31.07.2018, 1 StR 260/18) und dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auch bei spontanem Tatentschluss erfüllt sein kann.

    Doch selbst wenn Eifersucht des Angeklagten G., weil vollkommen unbegründet, objektiv als niedriger Beweggrund einzustufen wäre, müsste er, um das Mordmerkmal zu bejahen, zusätzlich auch noch die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachten, bei der Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen haben und imstande gewesen sein, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 StR 260/18 ("subjektive Seite" der niedrigen Beweggründe).

  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 196/20

    Strafzumessung (Begründung bei Verhängung einer gleich hohen Strafe wie im

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (1 StR 260/18) dieses Urteil mit den Feststellungen - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen blieben aufrechterhalten.
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