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   BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20   

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https://dejure.org/2020,47857
BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20 (https://dejure.org/2020,47857)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2020 - I ZB 6/20 (https://dejure.org/2020,47857)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - I ZB 6/20 (https://dejure.org/2020,47857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung eines eingetragenen Vereins i.R.e. Markenanmeldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 88 Abs. 1 S. 3; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung eines eingetragenen Vereins i.R.e. Markenanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 22.03.2012 - 19508/07

    GRANOS ORGANICOS NACIONALES S.A. v. GERMANY

    Auszug aus BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20
    Durch dieses Erfordernis, das verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 35, 348, 358 [juris Rn. 27]; vgl. auch EGMR, NJW-RR 2013, 1075 Rn. 45 bis 47 mwN; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, Slg. 2010, I-13849 = EuZW 2011, 137 Rn. 59 bis 62 - DEB), soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen.
  • BVerfG, 07.08.2017 - 1 BvR 1726/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zahlung eines Kostenvorschusses

    Auszug aus BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20
    Weder steht die Existenz des Antragstellers in Rede (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. August 2017 - 1 BvR 1726/17, juris Rn. 3) noch greift die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Art. 9 Abs. 1 GG ein, weil die Maßnahme nicht die Vereinigungsfreiheit als solche betrifft.
  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

    Auszug aus BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20
    Für die Annahme eines Allgemeininteresses im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist es nicht schon ausreichend, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, zumal das Rechtsbeschwerdeverfahren unabhängig von einer Rechtsverteidigung des Antragstellers durchgeführt wird und die insoweit vom Bundespatentgericht - unter anderem - für maßgeblich erachtete Frage des Rechtsschutzbedürfnisses des Widersprechenden unter Berücksichtigung des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen als Verfahrensvoraussetzung vom Bundesgerichtshof von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 32 [juris Rn. 19] - Indorektal II).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2005 - 2 O 78/05

    Prozesskostenhilfe für juristische Person

    Auszug aus BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 1979, BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 2 O 78/05, juris Rn. 5).
  • BGH, 21.01.2015 - VII ZB 65/14

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) an eine juristische Person

    Auszug aus BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20
    Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - VII ZB 65/14, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20
    Durch dieses Erfordernis, das verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 35, 348, 358 [juris Rn. 27]; vgl. auch EGMR, NJW-RR 2013, 1075 Rn. 45 bis 47 mwN; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, Slg. 2010, I-13849 = EuZW 2011, 137 Rn. 59 bis 62 - DEB), soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen.
  • BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder

    Auszug aus BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20
    Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20
    Durch dieses Erfordernis, das verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 35, 348, 358 [juris Rn. 27]; vgl. auch EGMR, NJW-RR 2013, 1075 Rn. 45 bis 47 mwN; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, Slg. 2010, I-13849 = EuZW 2011, 137 Rn. 59 bis 62 - DEB), soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen.
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Auszug aus BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20
    Deswegen ist sogar gemeinnützigen Vereinigungen nicht schlechthin mit Rücksicht auf die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595 Rn. 14).
  • BGH, 22.03.2023 - I ZA 1/23

    Ablehnung des Antrags einer parteifähigen Vereinigung auf Bewilligung von

    Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2020 - I ZB 6/20, juris Rn. 5 mwN).

    Dieses Erfordernis ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 35, 348 [juris Rn. 27]; vgl. auch EGMR, NJW-RR 2013, 1075 [juris Rn. 45 bis 47] mwN; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, Slg. 2010, I-13849 = EuZW 2011, 137 [juris Rn. 59 bis 62] - DEB; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2020 - I ZB 6/20, juris Rn. 6).

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