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   BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62   

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BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62 (https://dejure.org/1962,5783)
BGH, Entscheidung vom 31.08.1962 - 4 StR 256/62 (https://dejure.org/1962,5783)
BGH, Entscheidung vom 31. August 1962 - 4 StR 256/62 (https://dejure.org/1962,5783)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Notwehr - Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung - Notwehrhandlung eines rechtswidrigen Angreifers - Überschreitung der Notwehr - "Führen" einer Waffe im Sinne des § 14 Waffengesetz (WaffenG) - Bemessung der schuldangemessenen Strafe im Falle der ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52

    Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß,

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    Notwehr setzt als Verteidigungshandlung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff einen Verteidigungs willen voraus (BGHSt 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; 5, 245, 247 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; RGSt 54, 196, 199; 72, 183 f; LK 8. Aufl. § 53 Anm. 3 b).
  • BGH, 02.10.1953 - 3 StR 151/53

    'Die Sünderin' - § 32 StGB, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    Notwehr setzt als Verteidigungshandlung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff einen Verteidigungs willen voraus (BGHSt 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; 5, 245, 247 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; RGSt 54, 196, 199; 72, 183 f; LK 8. Aufl. § 53 Anm. 3 b).
  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    Im übrigen wird hinsichtlich der Bemessung der schuldangemessenen Strafe im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters auf BGHSt 7, 28, 30 [BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54] verwiesen.
  • BGH, 06.09.1957 - 2 StR 310/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß selbst ein rechtswidrig Angegriffener nicht berechtigt ist, sich mit jedem beliebigen Mittel zu wehren, wenn er den Angriff verschuldet oder mitverschuldet hat; ihm ist vielmehr ein Ausweichen zuzumuten, da darin unter solchen Umständen kein schimpflicher Rückzug gefunden werden kann (BGH 2 StR 310/57 bei Dallinger, MDR 1958, 12 f; RGSt 71, 133, 135; OLG Braunschweig in NdsRpfl. 1953, 166).
  • RG, 17.09.1915 - IV 348/15

    1. Kann einheitliches Zusammentreffen von Jagdvergehen und verbotenem

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    Insoweit besteht daher Tat einheit (RGSt 49, 272; 59, 359, 361; HBR 1930, 1552; JW 1933, 438 Nr. 34).
  • RG, 19.12.1919 - IV 708/19

    Kann Notwehr oder vermeintliche Notwehr vorliegen, wenn der Täter nicht nur zu

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    Notwehr setzt als Verteidigungshandlung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff einen Verteidigungs willen voraus (BGHSt 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; 5, 245, 247 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; RGSt 54, 196, 199; 72, 183 f; LK 8. Aufl. § 53 Anm. 3 b).
  • RG, 06.10.1925 - I 241/25

    1. Unter welchen Voraussetzungen können unerlaubter Waffenbesitz und Totschlag

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    Insoweit besteht daher Tat einheit (RGSt 49, 272; 59, 359, 361; HBR 1930, 1552; JW 1933, 438 Nr. 34).
  • RG, 01.03.1937 - 2 D 711/36

    Wann darf jemand, der rechtswidrig angegriffen wird, den Angriff gewaltsam

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß selbst ein rechtswidrig Angegriffener nicht berechtigt ist, sich mit jedem beliebigen Mittel zu wehren, wenn er den Angriff verschuldet oder mitverschuldet hat; ihm ist vielmehr ein Ausweichen zuzumuten, da darin unter solchen Umständen kein schimpflicher Rückzug gefunden werden kann (BGH 2 StR 310/57 bei Dallinger, MDR 1958, 12 f; RGSt 71, 133, 135; OLG Braunschweig in NdsRpfl. 1953, 166).
  • RG, 18.05.1920 - IV 199/20

    8. Wann führt ein Dieb Waffen bei sich?

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    Nur diese letzte Handlung stellt das "Führen" einer Waffe im Sinne des § 14 WaffenG dar; denn dieses Tatbestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn der Täter die Waffe gebrauchsfertig und zugriffsbereit bei sich trägt, um mit ihr ausgerüstet zu sein (RGSt 55, 17; 66, 193).
  • RG, 23.05.1938 - 2 D 203/38

    Wie ist die Frage der Notwehr zu beurteilen, wenn zwei zum Raufen Entschlossene

    Auszug aus BGH, 31.08.1962 - 4 StR 256/62
    Notwehr setzt als Verteidigungshandlung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff einen Verteidigungs willen voraus (BGHSt 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; 5, 245, 247 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; RGSt 54, 196, 199; 72, 183 f; LK 8. Aufl. § 53 Anm. 3 b).
  • RG, 22.11.1888 - 1996/88

    97. Was ist unter dem Tragen von Waffen im Sinne des §. 28 Ziff. 4 des Gesetzes

  • BGH, 24.02.1976 - 1 StR 806/75

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

    Er verwirklichte damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1 b) WaffG, der im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr voraussetzt, daß der Täter die Waffe gebrauchsfertig und zugriffsbereit bei sich trägt, um mit ihr ausgerüstet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1962 - 4 StR 256/62 - mit Nachweisen).
  • BGH, 21.06.1968 - 4 StR 157/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung -

    Allein bei der Beurteilung dieser Frage kommt es darauf an, ob und inwieweit ihm ein anderes Verhalten zuzumuten ist, indem er dem Angriff überhaupt ausweicht (vgl. RGSt 71, 133., 134; BGHSt 5, 245, 248 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; BGH Urteil von 31. August 1962 - 4 StR 256/62 -) oder fremde Hilfe in Anspruch nimmt (vgl. RGSt 72, 57, 58; BGH III Nr. 6 zu § 53 StGB), also auf eine Abwehr verzichtet, deren möglichen Folgen außerhalb jeden Verhältnisses zu der ihn selbst drohenden Gefahr stehen (vgl. auch BGH Urteil von 6. September 1957 - 2 StR 310/57 - bei Dallinger MDR 1958, 12).
  • BGH, 22.10.1968 - 1 StR 477/68

    Rechtsmittel

    Eine Schußwaffe im Sinne des § 14 Abs. 1 WaffenG wird nur von demjenigen "geführt", der sie - nach Maßgabe dieser Vorschrift außerhalb seiner Wohnung und seines befriedeten Besitztums - um seiner selbst willen, d.h. um mit ihr ausgerüstet zu sein, schußfertig oder leicht schußbereit zu machen, bei sich trägt (RG JW 1935, 539 Nr. 42; vgl. auch BGH 4 StR 256/62 vom 31. August 1962).
  • BGH, 04.02.1966 - 4 StR 624/65

    Verurteilung wegen schweren Diebstahls sowie versuchten schweren Diebstahls in

    Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob der Angeklagte sich auch deshalb nicht auf Notwehr berufen konnte, weil ihm, wie das Landgericht annimmt, zuzumuten gewesen sei, sich einem Angriff Bu. durch Weglaufen zu entziehen (vgl. BGH Urt. v. 6. Dezember 1957 - 2 StR 310/57 - bei Dallinger MDR 1958, 12; Urt. v. 31. August 1962 - 4 StR 256/62 -).
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