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BGH, 31.08.1965 - 5 StR 309/65 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen - Anforderungen an die Vornahme unzüchtiger Handlungen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
- BGH, 26.02.1957 - 5 StR 411/56
Auszug aus BGH, 31.08.1965 - 5 StR 309/65
Davon hängt auch ab, welche tatsächlichen Vorgänge von der Rechtskraft der Verurteilung erfaßt werden (vgl. BGHSt 10, 137, 139 ff) [BGH 26.02.1957 - 5 StR 411/56]. - BGH, 10.11.1961 - 4 StR 70/61
Zur Geschichte von § 175 StGB - Späte Wiedergutmachung für Schwule
Auszug aus BGH, 31.08.1965 - 5 StR 309/65
Wie der 2. Strafsenat in Abweichung von der vom 4. Strafsenat in BGHSt 17, 63 vertretenen Rechtsansicht, die dieser nicht mehr aufrecht erhalten hat, in der Entscheidung vom 24. März 1965 (2 StR 510/64 - abgedruckt NJW 1965, 1087 = MDR 1965, 498, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, kann das Merkmal der Verführung im Sinne der angeführten Strafvorschrift auch vorliegen, wenn der Minderjährige aus Angst oder Scham mit innerem Widerstreben von dem Täter unzüchtige Handlungen an sich vornehmen läßt. - BGH, 24.03.1965 - 2 StR 510/64
Ablehnung eines Beweisantrages wegen der Sachkunde eines vernommenen …
Auszug aus BGH, 31.08.1965 - 5 StR 309/65
Wie der 2. Strafsenat in Abweichung von der vom 4. Strafsenat in BGHSt 17, 63 vertretenen Rechtsansicht, die dieser nicht mehr aufrecht erhalten hat, in der Entscheidung vom 24. März 1965 (2 StR 510/64 - abgedruckt NJW 1965, 1087 = MDR 1965, 498, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, kann das Merkmal der Verführung im Sinne der angeführten Strafvorschrift auch vorliegen, wenn der Minderjährige aus Angst oder Scham mit innerem Widerstreben von dem Täter unzüchtige Handlungen an sich vornehmen läßt. - RG, 04.06.1936 - 5 D 390/36
Zum Begriff der "Unzucht" zwischen Männern i. S. des § 175 Abs. 1 n. F. StGB.
Auszug aus BGH, 31.08.1965 - 5 StR 309/65
Abweichend von der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung (vgl. RGSt 70, 224) setzt "Unzuchttreiben" gemäß § 175 StGB eine zeitlich länger andauernde schamverletzende Handlung des Täters voraus.