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   BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16   

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BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16 (https://dejure.org/2016,44944)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2016 - 4 StR 340/16 (https://dejure.org/2016,44944)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16 (https://dejure.org/2016,44944)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 225 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Begriff des Quälens: Anforderungen an die Darstellung im Urteil; Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung: Tatbegehung durch Unterlassen, Verwirklichung bei Vorschäden, Darstellung im Urteil); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 225 Abs 3 Nr 2 StGB, § 226 Abs 1 Nr 3 StGB
    Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen und schwere Körperverletzung durch Unterlassen: Fehlendes Einschreiten der Mutter gegen die Misshandlungen ihrer Tochter durch ihren Ehemann und dessen Familie; erhebliche Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung ...

  • IWW

    § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 225 Abs. 1 StGB, § 225 Abs. 3 StGB, § 171 StGB, § 170d StGB, § 406a Abs. 3 StPO, § 223 StGB

  • Wolters Kluwer

    Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale einer schweren Körperverletzung

  • rewis.io

    Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen und schwere Körperverletzung durch Unterlassen: Fehlendes Einschreiten der Mutter gegen die Misshandlungen ihrer Tochter durch ihren Ehemann und dessen Familie; erhebliche Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale einer schweren Körperverletzung

  • rechtsportal.de

    StGB § 225 Abs. 1 ; StGB § 225 Abs. 3 Nr. 2
    Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale einer schweren Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de

    Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen und schwere Körperverletzung durch Unterlassen: Fehlendes Einschreiten der Mutter gegen die Misshandlungen ihrer Tochter durch ihren Ehemann und dessen Familie; erhebliche Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Misshandlung Schutzbefohlener - durch Unterlassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Misshandlung Schutzbefohlener - und die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Misshandlung Schutzbefohlener - Quälen oder rohes Misshandeln?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Misshandlung behinderter Schutzbefohlener

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 282
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 633/14

    (Schwere) Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen (schwere

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    Dabei erfordert die in Nummer 2 genannte erhebliche Entwicklungsschädigung in Anlehnung an § 171 StGB (§ 170d StGB aF), dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370; BGH, Urteil vom 20. April 1982 - 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328 f. zu § 170d StGB aF).

    Handelt es sich um eine Unterlassungstat, so begründet der Täter die tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr, wenn er deren Entstehen durch sein Eingreifen hätte abwenden können (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 aaO).

    a) Zur Auslegung der Begehungsformen des Quälens und des rohen Misshandelns und zum Verhältnis der beiden Varianten zueinander verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.).

    Im Hinblick auf den in einem solchen Fall an die Handlungspflicht und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung anzulegenden rechtlichen Maßstab verweist der Senat - insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen zu dem Tatgeschehen, dass sich in Abwesenheit der Angeklagten ereignet hat (Hetzen der Hunde auf die Nebenklägerin) - auf seinen Beschluss vom 17. Januar 1991 (4 StR 560/90, NStZ 1991, 234) sowie auf die Urteile des 1. und des 3. Strafsenats (BGH, Urteile vom 4. August 2015 - 1 StR 624/14, NJW 2015, 3047 m. Anm. Engländer, und vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369).

  • BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15

    Misshandlung Schutzbefohlener (Begriff des Quälens; Begriff der rohen

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    a) Zur Auslegung der Begehungsformen des Quälens und des rohen Misshandelns und zum Verhältnis der beiden Varianten zueinander verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.).

    Gemessen daran hat das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen, dass das Tatbestandsmerkmal des Quälens im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB - im Unterschied zur Variante der rohen Misshandlung - typischerweise durch die Vornahme mehrerer Körperverletzungshandlungen verwirklicht wird, die für sich genommen den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, sofern erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2016 aaO, vom 24. Februar 2015 - 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1 und vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07, BGHR StGB § 225 Misshandlung 2).

  • BGH, 24.02.2015 - 4 StR 11/15

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Quälen durch mehrere

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    Gemessen daran hat das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen, dass das Tatbestandsmerkmal des Quälens im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB - im Unterschied zur Variante der rohen Misshandlung - typischerweise durch die Vornahme mehrerer Körperverletzungshandlungen verwirklicht wird, die für sich genommen den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, sofern erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2016 aaO, vom 24. Februar 2015 - 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1 und vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07, BGHR StGB § 225 Misshandlung 2).

    Regelmäßig wird es dabei erforderlich sein, dass sich die einzelnen Gewalthandlungen als ein äußerlich und innerlich geschlossenes Geschehen darstellen, wobei räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung als mögliche Indikatoren herangezogen werden können (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 aaO).

  • BGH, 17.01.1991 - 4 StR 560/90

    Notwendigkeit der böswilligen Handlung - Verwirklichung des Tatbestandes durch

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    Im Hinblick auf den in einem solchen Fall an die Handlungspflicht und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung anzulegenden rechtlichen Maßstab verweist der Senat - insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen zu dem Tatgeschehen, dass sich in Abwesenheit der Angeklagten ereignet hat (Hetzen der Hunde auf die Nebenklägerin) - auf seinen Beschluss vom 17. Januar 1991 (4 StR 560/90, NStZ 1991, 234) sowie auf die Urteile des 1. und des 3. Strafsenats (BGH, Urteile vom 4. August 2015 - 1 StR 624/14, NJW 2015, 3047 m. Anm. Engländer, und vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369).
  • BGH, 16.12.2008 - 3 StR 453/08

    Täteranalyse; Tätertypus; Profiling; operative Fallanalyse; eigenständige

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem Wortzusammenhang ("geistige Erkrankung oder Behinderung') und der Regelung körperlicher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs, dass unter § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur eine geistige Behinderung fällt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Behinderung 1).
  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    Gemessen daran hat das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen, dass das Tatbestandsmerkmal des Quälens im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB - im Unterschied zur Variante der rohen Misshandlung - typischerweise durch die Vornahme mehrerer Körperverletzungshandlungen verwirklicht wird, die für sich genommen den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, sofern erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2016 aaO, vom 24. Februar 2015 - 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1 und vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07, BGHR StGB § 225 Misshandlung 2).
  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 50/82

    Verurteilung wegen Totschlags - Aussetzung der Strafe zur Bewährung - Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    Dabei erfordert die in Nummer 2 genannte erhebliche Entwicklungsschädigung in Anlehnung an § 171 StGB (§ 170d StGB aF), dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370; BGH, Urteil vom 20. April 1982 - 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328 f. zu § 170d StGB aF).
  • BGH, 04.08.2015 - 1 StR 624/14

    Urteil wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    Im Hinblick auf den in einem solchen Fall an die Handlungspflicht und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung anzulegenden rechtlichen Maßstab verweist der Senat - insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen zu dem Tatgeschehen, dass sich in Abwesenheit der Angeklagten ereignet hat (Hetzen der Hunde auf die Nebenklägerin) - auf seinen Beschluss vom 17. Januar 1991 (4 StR 560/90, NStZ 1991, 234) sowie auf die Urteile des 1. und des 3. Strafsenats (BGH, Urteile vom 4. August 2015 - 1 StR 624/14, NJW 2015, 3047 m. Anm. Engländer, und vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369).
  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 92/07

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz bei systematischen gefährlichen

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    Gemessen daran hat das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen, dass das Tatbestandsmerkmal des Quälens im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB - im Unterschied zur Variante der rohen Misshandlung - typischerweise durch die Vornahme mehrerer Körperverletzungshandlungen verwirklicht wird, die für sich genommen den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, sofern erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2016 aaO, vom 24. Februar 2015 - 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1 und vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07, BGHR StGB § 225 Misshandlung 2).
  • BGH, 28.11.2007 - 2 StR 477/07

    Mord (niedrige Beweggründe; motivlose Tötung; Verdeckungsabsicht; eskalierendes

    Auszug aus BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16
    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich daran, dass die nicht angefochtene Entscheidung über den Adhäsionsantrag von der Aufhebung des Urteils im Übrigen unberührt bleibt, durch die mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 erfolgte, lediglich redaktionelle Änderung des § 406a Abs. 3 StPO nichts geändert (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, Rn. 28; SSW-StPO/Schöch, 2. Aufl., § 406a Rn. 7).
  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 414/18

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Definition des Quälens)

    Das Erfordernis, dass die zugefügten Schmerzen oder Leiden über die typischen Auswirkungen der einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen müssen, ist dabei insbesondere dann von Bedeutung, wenn die einzelnen Körperverletzungshandlungen für sich genommen eher niederschwellig sind (vgl. den Sachverhalt in BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466 ff.) und erst deren ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 284 mwN).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("verfallen') und einem Vergleich zu den sonstigen Tatbestandsvarianten des § 226 StGB ergibt sich, dass die geistige Krankheit nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf (Fischer, aaO, § 226 Rn. 10; LK-StGB/Hirsch, 12. Aufl., § 226 Rn. 22; MüKo-StGB/ Hardtung, aaO, § 226 Rn. 35 + 40; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Stree, StGB, 29. Aufl., § 226 Rn. 7 - vgl. zur entsprechenden Auslegung des Begriffs der "geistigen Behinderung': BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282).

    c) Für die zusätzliche Annahme einer geistigen Behinderung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 5. Var. StGB ist ebenfalls kein Raum, da hierunter nur solche Störungen der Gehirntätigkeit fallen, die nicht bereits - wie hier - als geistige Krankheit zu qualifizieren sind (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, aaO; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, aaO; SSW-StGB/Momsen/Momsen-Pflanz, 3. Aufl., § 226 Rn. 22).

  • BGH, 19.12.2017 - 4 StR 483/17

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat

    Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter gemäß § 406a Abs. 3 StPO auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu befinden (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97; Beschluss vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 284).
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