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   BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17   

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https://dejure.org/2017,35778
BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17 (https://dejure.org/2017,35778)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2017 - III ZB 37/17 (https://dejure.org/2017,35778)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 (https://dejure.org/2017,35778)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO, § 118 Abs 1 S 1 ZPO, § 668 ZPO, §§ 688 ff ZPO
    Prozesskostenhilfebewilligung im Mahnverfahren: Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Ankündigung eines unverzüglichen Widerspruchs durch den Antragsgegner gegen einen eventuellen Mahnbescheid

  • IWW

    § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, §§ 114 ff ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, §§ 688 ff ZPO, § 114 Abs. 2 ZPO, § 127 Abs. 4 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids; Ankündigung von Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid durch den Antragsgegener im Rahmen der Anhörung; Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit für den Antrag auf Bewilligung von ...

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebewilligung im Mahnverfahren: Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Ankündigung eines unverzüglichen Widerspruchs durch den Antragsgegner gegen einen eventuellen Mahnbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids; Ankündigung von Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid durch den Antragsgegener im Rahmen der Anhörung; Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit für den Antrag auf Bewilligung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfebewilligung im Mahnverfahren: Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Ankündigung eines unverzüglichen Widerspruchs durch den Antragsgegner gegen einen eventuellen Mahnbescheid

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für einen Mahnbescheid - und die Frage der Mutwilligkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1469
  • MDR 2017, 1259
  • Rpfleger 2018, 92
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.08.2017 - III ZA 42/16

    Prozesskostenhilfeverfahren: Bewilligung für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17
    Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. August 2017, III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]).

    Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (allg. Meinung; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl." § 114 Rn. 22; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN).

    Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; MüKoZPO/Wache aaO).

    b) Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; jew. mwN).

    Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014; Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]).

  • LG Coburg, 19.12.2016 - 33 T 36/16

    Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17
    Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 19. Dezember 2016 - 33 T 36/16 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17
    b) Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; jew. mwN).
  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17
    b) Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; jew. mwN).
  • BVerfG, 21.03.2013 - 1 BvR 68/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe trotz

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17
    Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014; Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17
    Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014; Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZB 56/07

    Prozesskostenhilfeverfahren: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VI ZB 56/07, VersR 2010, 832 Rn. 4).
  • BGH, 21.08.2019 - VII ZB 48/16

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussicht für ein

    Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, Rn. 9 f., NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17, Rn. 8, FamRZ 2018, 601).

    a) Nach allgemeiner Meinung kann für ein Mahnverfahren - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 5, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 1469; Beschluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 6, FamRZ 2018, 601; jeweils m.w.N.).

    Das bedeutet jedoch nicht, dass allein ein zu erwartender Widerspruch dazu führt, dass die Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren zu verneinen ist (offengelassen etwa in BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 6, NJW-RR 2017, 1469).

    Die Praxis zeigt, dass aus diesen Gründen Mahnverfahren von nicht bedürftigen Parteien häufig auch dann genutzt werden, wenn ein Widerspruch absehbar ist (vgl. auch Dörr, MDR 2017, 1408; Hansens, RVGreport 2017, 472).

    Grund der Vorschrift ist, dass Prozesskostenhilfe bedürftigen Personen nicht ermöglichen soll, auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu führen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 6, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 8, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 7, FamRZ 2018, 601).

    bb) Die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 5, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 6; Beschluss vom28. November 2017 - X ZA 2/16 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 6, FamRZ 2018, 601).

    Die im Rechtsstreit insgesamt anfallenden Kosten unterscheiden sich im Endergebnis allenfalls unwesentlich von denjenigen, die anfallen, wenn unmittelbar Klage erhoben wird (vgl. hierzu Hansens, RVGreport 2017, 472, 474).

    dd) Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in mehreren Fällen, in denen der Antragsgegner angekündigt hatte, er werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einlegen, angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig erscheine (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 9 f., NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 8; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 8, FamRZ 2018, 601).

  • BVerfG, 13.07.2020 - 1 BvR 631/19

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Ablehnung von

    (1) Mutwilligkeit liegt nach der Auslegung von § 114 Abs. 2 ZPO durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 -, Rn. 8 m.w.N).
  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 87/17

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

    Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden; dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 5 und vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 7; BGH, Beschluss 28. November 2017 - X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 6; jeweils mwN).

    Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (s. zum Vorstehenden Senatsbeschlüsse vom 10. August 2017 aaO S. 1470 f Rn. 6 und vom 31. August 2017 aaO Rn. 8; BGH aaO Rn. 7; jeweils mwN).

    Die Beschreitung eines prozessualen Weges (hier: des Mahnverfahrens), der erkennbar aussichtslos ist, ist mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO (s. Senat, Beschluss vom 31. August 2017 aaO S. 1470 Rn. 9 f; BGH aaO Rn. 8).

    Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung abschließend beantwortet werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 10. August 2017 aaO S. 1471 Rn. 9 und vom 31. August 2017 aaO Rn. 11; BGH aaO Rn. 10).

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