Rechtsprechung
   BGH, 31.08.2020 - AK 20/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27111
BGH, 31.08.2020 - AK 20/20 (https://dejure.org/2020,27111)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2020 - AK 20/20 (https://dejure.org/2020,27111)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2020 - AK 20/20 (https://dejure.org/2020,27111)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,27111) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 7 Nr. 1 AWG; § 112 StPO
    Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhr- und Verkaufsverbot für den Geheimdienst einer fremden Macht (kein Erfordernis der funktionellen Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes; Einbindung in die geheimdienstliche Beschaffungsstruktur); Fortdauer der ...

  • openjur.de

    §§ 18 Abs. 7 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a AWG, § 18 Abs 7 Nr 1 AWG

  • IWW

    § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 7 Nr. 1, 2 Alternative 1 AWG, §§ ... 52, 53 StGB, VO (EG) Nr. 428/2009, § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG, § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG, § 99 Abs. 1 StGB, § 142a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a GVG, § 169 Abs. 1 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 18 Abs. 7 AWG, § 38 Abs. 2 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Führen zu einer funktionellen Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes einer fremden Macht durch das Tun des Täters als Voraussetzung für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG

  • rewis.io

    Qualifikationsmerkmal des § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Qualifikationsmerkmal des § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die geheimdienstlich gesteuerte Zuwiderhandlung gegen ein EU-Verkaufsverbot bzw. EU-Ausfuhrverbot

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 314/13

    Verhältnis von Verkaufs- und Ausfuhrdelikten im neuen Außenwirtschaftsstrafrecht

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - AK 20/20
    Die Zuwiderhandlung gegen das Verkaufs- und diejenige gegen das Ausfuhrverbot stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz (s. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, NJW 2014, 3047 Rn. 16).
  • BGH, 09.05.2006 - StB 4/06

    Grundsätze zur Subsumtion zu § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - AK 20/20
    Die abweichende Auslegung des § 99 Abs. 1 StGB ergibt sich gerade aus der Beschreibung der tatbestandlichen Handlung als geheimdienstlicher Tätigkeit; denn hieraus folgt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst dieses Strafgesetz verletzen kann, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf (s. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - StB 4/06, NStZ 2007, 93 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 05.07.1972 - 3 StR 4/71

    Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht -

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - AK 20/20
    Wie für eine Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 StGB bedarf es für § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG keiner organisatorischen Eingliederung des Täters in den fremden Geheimdienst (s. Erbs/Kohlhaas/Diemer, 231. EL, § 17 AWG Rn. 18; zu § 99 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71 II, BGHSt 24, 369, 372).
  • BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18

    Gewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar

    Auszug aus BGH, 31.08.2020 - AK 20/20
    Auf der Grundlage des geschilderten Sachverhalts verwirklichte der Beschuldigte neben dem Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Handelns nach § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 StR 413/18, juris Rn. 26 ff. (insoweit in NStZ 2019, 736 nicht abgedruckt)) denjenigen des Handelns für den Geheimdienst einer fremden Macht nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG.
  • BGH, 21.12.2021 - AK 52/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von

    dd) Die hochwahrscheinlichen Annahmen zur Struktur des verdeckten russischen Beschaffungsprogramms, zur Tätigkeit der U.   sowie zur Steuerung der Aktivitäten der U.   und der UR.  und damit auch der verfahrensgegenständlichen Geschäfte durch russische Geheimdienste beruhen unter anderem auf Behördenerklärungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 19 ff.).

    Es bedarf weder einer organisatorischen Eingliederung des Täters in den fremden Geheimdienst noch dessen funktioneller Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes der fremden Macht (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 25; Erbs/Kohlhaas/Diemer, 236. EL, § 17 AWG Rn. 18; Morweiser in Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, 69. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 112; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 17 AWG Rn. 45).

    Für § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG ist jedenfalls ausreichend, wenn sich die Tat als Ausfluss der Einbindung des Täters lediglich in die geheimdienstliche Beschaffungsstruktur darstellt (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 25; Erbs/Kohlhaas/Diemer, 236. EL, § 17 AWG Rn. 18; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 17 AWG Rn. 45).

    Die Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zum Erlass des Haftbefehls folgen aus § 142a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GVG, § 169 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 28 f.; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, juris Rn. 31; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 25 f.).

    Das Maß der Tatschuld wird wesentlich bestimmt durch den Zeitraum und den Umfang der vom Beschuldigten betriebenen Geschäfte, den Wert der betroffenen Güter und das Ausmaß deren potentiellen militärischen Nutzens sowie durch den diesen Geschäften innewohnenden gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 32); sie wiegt deshalb mutmaßlich schwer.

  • BGH, 05.10.2023 - AK 56/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Für die Kriegsverbrechen gilt das infolge des in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzips, für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund von § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, für den Tatbestand des Mordes infolge beider Vorschriften (s. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - AK 1/21 u.a., NStZ-RR 2021, 118; vom 3. Februar 2021 - AK 20/20, StV 2021, 596 Rn. 51; vom 22. Februar 2022 - AK 3/22, juris Rn. 20).
  • BGH, 19.10.2023 - AK 58/23

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

    ee) Die neu ermittelte mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ist nach sachlichrechtlichen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 24) und verfahrensrechtlichen (§ 264 StPO) Maßstäben nicht identisch mit dem versuchten Tötungsdelikt vom 22. März 2023, das bereits Gegenstand des Haftbefehls vom selben Tag war.
  • BGH, 20.09.2023 - AK 54/23

    Dringender Tatverdacht der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlungen gegen ein

    dd) Die 13 neu ermittelten Ausfuhren sind nach sachlichrechtlichen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - AK 20/20, wistra 2021, 31 Rn. 24) und verfahrensrechtlichen (§ 264 StPO) Maßstäben nicht identisch mit den Taten, die bereits Gegenstand des Haftbefehls vom 8. März 2023 waren.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht